Beruflich bedingter Umzug

Ich hab meine einfache tägliche Fahrstrecke zur Arbeit in 2000 durch Umzug von 97 auf 67 Km verkürzt, werde aber in 2001 nochmal bis auf 10 Km ranziehen. Werd ich die Umzugspauschale etc. zweimal nacheinander durchbekommen, oder gibts da bestimmte Fristen, die zwischen den Umzügen liegen müssen?

Ich hab meine einfache tägliche Fahrstrecke zur Arbeit in 2000
durch Umzug von 97 auf 67 Km verkürzt, werde aber in 2001
nochmal bis auf 10 Km ranziehen. Werd ich die Umzugspauschale
etc. zweimal nacheinander durchbekommen, oder gibts da
bestimmte Fristen, die zwischen den Umzügen liegen müssen?

hi markus,

eine frist ist mir nicht bekannt, aber vielleicht wirst du schlauer, wenn du liest, was ich fand:

"Oft zieht ein Steuerpflichtiger im Rahmen eines beruflich veranlassten Umzugs nicht unmittelbar in die endgültige Wohnung, sondern lediglich in eine Zwischenwohnung (“Umzug in Etappe”). Hier hängt der Werbungskostenabzug der Aufwendungen für den weiteren (zweiten) Umzug nach der Rechtsprechung entscheidend davon ab, ob die Zwischenwohnung nur behelfsmäßigen Charakter hat. Dient die Zwischenwohnung ähnlich wie ein Hotelzimmer nur dazu, den Steuerpflichtigen solange zu beherbergen, bis er eine seinen Lebensverhältnissen angemessene endgültige Wohnung gefunden hat, sind die Aufwendungen des zweiten Umzugs im Grundsatz als Werbungskosten abziehbar. Dies gilt auch, wenn die von Anfang an vorgesehene Wohnung aus nicht vorhersehbaren Gründen nicht sogleich bezogen werden kann und deshalb für eine kurze Übergangszeit eine andere Wohnung bezogen werden muss. In Fällen des “Umzugs in Etappe” steht dem Steuerpflichtigen die Umzugskostenpauschale nur einmal zu.

dazu:

FG München, Urteil v. 15.1.1990, 15 K 3048/89
FG Brandenburg, Urteil v. 1.3.2000, 6 K 1185/98

aber versuchen kannst du es ja… das FA wird sich nicht so haben, die können ja auch rechnen, wenn du deinen fahrtweg in 2001 nochmals um 57km verkürzt, macht das eigentlich eine werbungkostenverkleinerung von min. 10TDM !!! da werden die paar umzugskosten schon abfallen, wenn sie nicht wollen, rechne denen ruhig vor, wieviel auch sie (der staat) im endeffekt innerhalb von 3 jahren spart (z.b.). bei der neuen entfernungspauschale machen 57 km = 47 km a 80Pf und 10km a 70Pf - bei 230 arbeitstagen sind das schon 10.258 DM werbungskosten…

gruss

shob

Ich hab meine einfache tägliche Fahrstrecke zur Arbeit in 2000
durch Umzug von 97 auf 67 Km verkürzt, werde aber in 2001
nochmal bis auf 10 Km ranziehen. Werd ich die Umzugspauschale
etc. zweimal nacheinander durchbekommen, oder gibts da
bestimmte Fristen, die zwischen den Umzügen liegen müssen?

Klar kannst Du beide Umzüge steuerlich absetzen. Die Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist, dass du eine Wegersparnis bei einfacher Fahrt von mind. 0,5 Stunden hast. Das heißt, bei Hin- und Rückweg muß die Zeiterparnis 1 Stunde betragen. bei dem ersten Umzug von 30 km und dem zweiten Umzug von 50 km ist diese Erspranis gegeben. Selbst wenn es sich bei dem ersten Umzug nur um eine Überganslösung handelt, geht dies das Finanzamt nichts an.
Es handelt sich um eine Abschnittsbesteuerung. Das heißt, dass sowieso jedes Jahr getrennt vom anderen geprüft werden muß. Es liegt schließlich in der eigenen Entscheidungsbefugnis, wann und wie oft ich umziehe. Zum Glück kann mir das das Finanzamt nicht auch noch vorschreiben. Und wenn Du 10 mal im Jahr umziehst und jedes mal die o.g. Zeitersparnis hast, kannst Du das auch geltend machen. Zusätzlich zur Pauschaule gibt es noch andere Kosten zum absetzen. Empfehlenswert ist der Einkommensteuerratgeber von der Sparkasse - kostet 13,50 DM.

hi thorsten,

Es handelt sich um eine Abschnittsbesteuerung. Das heißt, dass
sowieso jedes Jahr getrennt vom anderen geprüft werden muß. Es
liegt schließlich in der eigenen Entscheidungsbefugnis, wann
und wie oft ich umziehe. Zum Glück kann mir das das Finanzamt
nicht auch noch vorschreiben. Und wenn Du 10 mal im Jahr
umziehst und jedes mal die o.g. Zeitersparnis hast, kannst Du
das auch geltend machen. Zusätzlich zur Pauschaule gibt es
noch andere Kosten zum absetzen. Empfehlenswert ist der
Einkommensteuerratgeber von der Sparkasse - kostet 13,50 DM.

sicherlich kann dir das FA nicht vorschreiben, wann du umziehen darfst, aber den werbungskostenabzug deiner aufwendungen können sie dir versagen. immerhin ist der stpfl. in der beweisnot, das dieser umzug beruflich veranlasst war (weshalb auch immer - fahrwegverkürzung, arbeitsplatzwechsel zwischen betriebs- stäten…), aber so einfach geht das nie mit den umzugskosten.

wie gesagt, zu den kosten: BUKG

der shob

Danke euch beiden! Auflösung folgt…
…im Frühjahr 2002.

Klar aber das ESTG sagt ganz klar: berufliche Veranlassung heißt, wenn durch ihn die Entfernung zwischen Wohnung und AST erheblich verkürzt wird und die verbleibende Wegzeit im Berufsverkehr als normal angesehen wird oder wenn er im ganz überwiedenden beruflichen Interesse des AG durchgeführt wird oder es die beruflich veranlasste doppelte HHFührung betrifft. Eine erhebliche Verkürzung der Entrfernung ist anzunehmen, wenn sich die Dauer der tägl. Hin-u. Rückfahrt insges. wenigstenszeitweise um mind. 1 Std. ermäßigt ( BFH 10.9.82 - StBl 83 II S. 16, 6.11.86-BStBl 87II s. 81 u. 22.11.91- BStBl 92 II S. 494). Das heißt, ich muß nur jedes mal die Wegstreckenersparnis haben. Das kommt aber nun mal nicht so häufig vor, wenn ich bei einem Arbeitgeber bleibe.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]