geht nicht,
aber wenn man es geschickt anstellt, ist es im Resultat doch fast so:
Ihr habt ein kleines Gewerbe, bei dem hin und wieder einfache Aushilfsarbeiten fällig sind, die Ihr gerne auf eine Person ohne Spezialkenntnisse übertragen möchtet.
Dazu sucht man sich z.B. eine Aushilfe ( Student, Arbeitslosen) den man als geringfügig Beschäftigten einstellt, entweder 2 Monate im Stück oder max. 50 Tage im Jahr, davon max. 18 Tage zusammenhängend. Bei anschließender Wiederholung der Tätigkeit mindestens 2 Monate Beschäftigungspause ohne Vertrag.
Wichtig ist, dass diese Person den Job nicht berufsmäßig ausführt, also dass diese Person diesen Job nach den amtlichen Bedingungen nicht zum Bestreiten seines Lebensunterhalts ausübt. Davon kann man bei Studenten ausgehen oder Personen, die im elterlichen Haushalt leben.
Maximal dürfen solche Personen 400€ im Monat verdienen. Bei Arbeitslosen geht das Arbeitsamt von sonst von berufsmäßiger Tätigkeit aus, für dann die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind.
Solche Beschäftigung – nur wenn dafür keine Spezialkenntnisse notwendig sind - ist sozialabgabenfrei, muss bei der Minijobzentrale innerhalb von 14 Tagen angemeldet werden. Ein Arbeitsvertrag kann zunächst mündlich vereinbart werden, muss aber innerhalb eines Monats schriftlich erfolgen.
Es müssen dafür bei Finanzamt steuern gezahlt werden – entweder 25% pauschale Steuern + KiSt + Soli oder Steuern mit Lohnsteuerkarte. Die Steuern sind mit www.abgabenrechner.de zu berechnen. Desweiteren ist Beitrag an die Gemeindeunfallversicherung zu zahlen.
Hat der Beschäftigte sonst keine Einnahmen, so erhält er die über Lohnsteuerkarte gezahlten Steuern erstattet, weil die Jahressumme unter dem steuerfreiem Existenzminimum liegt. Darin liegt der Piff, brutto = netto dann nahezu, UND die Ausgaben, - Lohn, Steuer und Versicherung - , sind beim Arbeitgeber von der Steuer absetzbar!
Dann muss man sich bescheinigen lassen,(google: „BeschkurzfristigeAushilfsbesch_neu“) dass…
„Hiermit bescheinige ich, dass die kurzfristige Aushilfsbeschäftigung in den Monaten von vornherein auf 50 Arbeitstage beschränkt ist. Der Arbeitnehmer bescheinigt mir, dass er keine weitere kurzfristige
Beschäftigung hat.“
Sowie die (Google =>:wink: „Erklaerung_ueber_kurzfristige_Beschaeftigung_neu“ beachten
Zur Prüfung der Berufsmäßigkeit ist dieses Diagramm hilfreich: (Google=>:wink: „Pruefung kurzfristige Beschäftigung“
Eine Zusammenfassung findet man auch hier: (Google =>:wink: „ Arbeitsvertragsdetails kurzfristige Beschäftigung www.bwr-media“ und hier: Google: „IHKFirmeninfoGeringfügigeBeschäftigungen“
Und hier : http://www.nebenjob.de/ratgeber_nebenjobs/ratgeber5…
Bleibt noch die Frage: wo gibt es kostenlos Musterarbeitsverträge?
Kommentare erbeten.