Hi!
Vielleicht kann mir hier jemand helfen? Ich habe mit meinem
Lebensgefährten kurz vor Weihnachten ein Haus gekauft. Den
Vertrag haben wir ebenfalls noch vor Weihnachten gemacht. Nun
sagte uns der StB, ich hätte das Haus allein kaufen sollen. Wir
wieder zum Notar mit den Verkäufern und er hat den KV abgeändert.
Eine Auflassung gab es noch nicht, aber die Grunderwerbssteuerbe-scheide. Jetzt will das FA noch einmal die 1/2 Grunderwerbs-steuer von mir und berufen sich dabei auf ein BFH-Urteil im letzten Jahr. Der StB hat keines gefunden, ich habe hier die
ganzen links durchgesucht - kennt vielleicht jemand dieses Urteil?
Danke
uschi
hallo uschi,
bist du sicher, dass du den kompletten sachverhalt geschildert hast?
hier ist § 16 Grunderwerbsteuergesetz: http://www.steuernetz.de/gesetze/grestg/19990324/p16…
§ 16
(1) Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,
-
wenn die Rückgängigmachung durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts oder eines Wiederkaufsrechts innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet;
-
wenn die Vertragsbedingungen nicht erfüllt werden und der Erwerbsvorgang deshalb auf Grund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird.
(2) Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, so wird auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,
-
wenn der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet. Ist für den Rückerwerb eine Eintragung in das Grundbuch erforderlich, so muß innerhalb der Frist die Auflassung erklärt und die Eintragung im Grundbuch beantragt werden;
-
wenn das dem Erwerbsvorgang zugrundeliegende Rechtsgeschäft nichtig oder infolge einer Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen ist;
-
wenn die Vertragsbedingungen des Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, nicht erfüllt werden und das Rechtsgeschäft deshalb auf Grund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird.
(3) Wird die Gegenleistung für das Grundstück herabgesetzt, so wird auf Antrag die Steuer entsprechend niedriger festgesetzt oder die Steuerfestsetzung geändert,
-
wenn die Herabsetzung innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet;
-
wenn die Herabsetzung (Minderung) auf Grund der §§ 459 und 460 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vollzogen wird.
(4) Tritt ein Ereignis ein, das nach den Absätzen 1 bis 3 oder in den Fällen des § 5 Abs. 3 die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung begründet, endet die Festsetzungsfrist (§§ 169 bis 171 der Abgabenordnung) insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Ereignisses.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn einer der in § 1 Abs. 2, 2a und 3 bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht ordnungsgemäß angezeigt (§§ 18, 19) war."
wurde denn der ursprüngliche grunderwerbsteuerbescheid gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz nicht aufgehoben? schließlich habt ihr ja auch den ursprünglichen kaufvertrag nicht erfüllt.
wenn das finanzamt tatsächlich auf der zweifachen grunderwerbsteuer besteht, dann lass dir vom finanzamt eine kopie des bfh-urteils zusenden, auf das es seine rechtsmeinung stützt. anschließend solltest du den sachverhalt im urteilsfall mit deinem eigenen vergleichen, ob er übereinstimmt.
vielleicht findest du unter folgendem link http://www.steuernetz.de/simpleSearch/search auch, was du suchst?
was sagt eigentlich dein steuerberater zu dem ganzen?
viele grüße
gunnar
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Hi Gunnar!
Zuerst mal vielen Dank für die umfangreiche Info. Wie gesagt,
habe ich das BFH-Urteil selbst schon gesucht; leider erfolglos.
Der Steuerberater hält das alles für Quatsch, weil der Kaufpreis
erst Mitte März fliesst und damit der Vertrag auch erst erfüllt
ist und wir ausserdem zwei Jahre vom Vertrag zurücktreten können.
Er meint aber, hier sei der Notar in der Pflicht. Die Grund-
erwerbssteuerstelle bezieht den Standpunkt, dass mit Abschluss
des Kaufvertrages schon alles gelaufen sei und bei einer Änderung
des/der Erwerber(s) die Verkäufer nicht mehr frei entscheiden könnten, weil es ja (hier) nur um eine Hälfte geht, bei der sich
der Käufer ändert. Ich versteh nur noch Bahnhof.
Ich dachte zunächst, man könne das in Forma einer Eigentums-
übertragung ändern. Aber der Notar meinte, es sei besser, die
Verkäufer zu bestellen und den Kaufvertrag zu ändern. So geschehen. Er hat dann bei der Grunderwerbssteuerstelle angerufen und darum gebeten, die zwei Steuerbescheide aufzuheben,
da der Kaufvertrag geändert wurde. Die haben gesagt: ist nicht.
Der Notar hat das wohl schon öfter gemacht und nie Probleme gehabt.
Das ist eigentlich der ganze Sachverhalt.
Liebe Grüße
Uschi
hallo uschi,
dass das fa von dir nochmal die 1/2 grest (grunderwerbsteuer verlangt, ist wohl i.Ó. denn ob du 2 x 1/2 grest zahlst für zwei halbe miteigentumsanteile oder 1 x 1/1 grest für das gesamte grundstück, bleibt sich ziemlich gleich.
interessant wird es bei dem grunderwerbsteuerbescheid von deinem lebensgefährten. hier bin ich im sachverhalt noch nicht ganz schlau:
hat dein lebensgefährte seinen kaufvertrag rückgängig gemacht? dann müsste meiner meinung nach sein grunderwerbsteuerbescheid mit der 1/2 grest aufgehoben werden.
oder hat dein lebensgefährte seinen 1/2 - anteil an der wohnung jetzt auch auf dich übertragen? dann handelt es sich allerdings um 2 erwerbsvorgänge, die vom finanzamt zu recht auch 2 x besteuert werden, nämlich
- erwerb = verkäufer an deinen lebensgefährten und
- erwerb = lebensgefährte an dich.
teile doch bitte auch die daten von diesem bfh-urteil mit (tag der urteilsverkündung, aktenzeichen und fundstelle, z.b Urteil vom xx.xx.xxxx, Az: III R 102/99, BStBl. 2000 S. xxx)
so long, gunnar
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Hi Gunnar!
Da hast Du wohl recht, dass zweimal 1/2 auch 1/1 gibt. Das ist
ja auch in Ordnung. Nein, wir haben auf Anraten des Notares
keine Eigentumsübertragung gemacht, sondern die Verkäufer sind
noch einmal zu einem Notartermin geladen worden und wir haben
alle übereinstimmend erklärt und unterschrieben, dass nur ich
das Haus erwerbe. Die Dame beim FA konnte mir das Urteil nicht
benennen, aber der Notar wollte da gestern bzw. heute noch einmal
anrufen, um sich schlau zu machen, welches BFH Urteil das sein
soll. Ich habe in keiner Datenbank ein Urteil gefunden, das im
letzten Jahr vom BFH gefällt wurde. Angeblich soll es sich auf
Personengesellschaften beziehen, was wir ja definitiv nicht sind.
Sobald ich näheres weiß…
Liebe Grüße
Uschi
hallo uschi,
dein lebensgefährte sollte also beim finanzamt die aufhebung seines grunderwerbsteuerbescheides beantragen, da die voraussetzungen für die festsetzung ja nicht erfüllt sind.
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Hi,
ich noch mal. Den Antrag auf Aufhebung hat der Notar gleich
nach Änderung des Kaufvertrages gemacht. Heute bin ich ein
wenig schlauer geworden. Die Entscheidung ist nicht auf einem
BFH-Urteil begründet, sondern auf eine Verfügung
aus 1995 von der OFD. Ich habe sie in Kopie erhalten und - naja
etwas kurz und vereinfacht ausgedrückt sagt sie aus, dass wenn
der Vertragsinhalt nicht geändert wird und auch der Kaufpreis
gleich bleibt, alles für eine Vertragsübernahme oder einen Ver-
tragsbeitritt spricht und §3Nr. GrEStG anzuwenden ist. Die Ver-
fahrensanweisung umfaßt 7 Seiten. Ich seh das eigentlich etwas
anders, weil ein Vertrag doch auch erst einmal gemäß den ver-
einbarten Bedingungen erfüllt sein muss. Ich glaube, dass wird
spannend!
Gruß Uschi
§ 3 GrEStG http://www.steuernetz.de/gesetze/grestg/19990324/p3… ist wohl nicht gemeint. hier sind lediglich ausnahmen von der grunderwerbsbesteuerung geregelt:
Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung
Von der Besteuerung sind ausgenommen:
-
der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 5 000 Deutsche Mark nicht übersteigt;
-
der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;
-
der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten ein zum Nachlaß gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten gleich;
-
der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers;
-
der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;
-
der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den Verwandten in gerader Linie sowie den Stiefkindern stehen deren Ehegatten gleich;
-
der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten gleich;
-
der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses. Voraussetzung ist, daß für den Rechtsvorgang, durch den der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder das Eigentum an dem Grundstück erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. Die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.
aber in deinem fall will das fa ja die grest doppelt, oder?
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Hi Gunnar!
Naja, nicht doppelt, sondern 1,5 fach. Ich habe heute den Bescheid für die Hälfte noch einmal bekommen und den Bescheid
für meinen Lebensgefährten will das FA nicht aufheben unter Bezug
auf diese Verfügung von der OFD. "Beabsichtigen die Beteiligten
einer Werwerbsvorgangs, die Rechtsfolgen eines zwischen V und
Ersterwerber (E1) abgeschl. Vertrages ganz oder teilweise auf einen Zweiterwerber (E2) überzuleiten, so sind folgende Ge-
staltungsalternativen möglich:
…
In Betracht kommt zunächst eine schlichte Weiterveräußerung des
Grundstücks von E1 an E2, die zivilrechtlich auch bereits vor Erfüllung des Kaufvertrages V - E1 möglich ist (§1 Abs. 1 Nr. 1
GrEStG) … (Wie gesagt 7 Seiten …) Wäre der Kaufpreis wesentlich höher gewesen oder der Inhalt des Kaufvertrages wesentlich geändert worden, dann wäre wahrscheinlich § 16 in Betracht gekommen.
Ich musste das auch dreimal lesen, um einmal zu (naja) verstehen.
Mir leuchtet einfach nicht ein, wieso der Bescheid nicht aufge-
hoben wird, wenn E1 - bevor auch nur ein Pfennig Geld geflossen
ist - sagt, nö und E2 dann alles kauft. Und alle: V und E1 und
E2 sitzen beim Notar und unterschreiben das. Der Notar hat ja
Aufhebung beantragt. Darauf ist vom FA auch noch keine schrift-liche Ablehnung erfolgt. Die fordert er jetzt an, sonst kann man ja gar nichts machen. Ich versteh die Welt nicht mehr!
Gruß Uschi
Hi!
Nun zum guten Schluss (oder schlechtem) der Antrag auf Aufhebung
der Grunderwerbsteuerbescheides für meinen Lebensgefährten ist
abgelehnt. Nach dem Verweis auf § 16 folgt:
„Wollen die Parteien in einem bestehenden Vertragsverhältnis eine Partei auswechseln, so liegt ihnen eine Rechtsnachfolge
näher und entspricht eher ihrer Interessenlage, als ein Neuab-
schluss. Denn es entspricht dem Interesse des Veräußerers am ur-sprünglichen Verhandlungsergebnis festzuhalten und die Rechts-nachfolge nicht zum Anlass für erneute Verhandlungen über sonstige Vertragsänderungen werden zu lassen.“
Tja - nichts gekauft und trotzdem zu Kasse gebeten. Der Zeitraum
der Änderung ca. 7 Wochen, d. h. keine heisse Entwicklung am Immobilienmarkt …
trotzdem liebe Grüße
Uschi - ziemlich gefrustet!