Guten Tag, wie verhält sich der steuerliche Aspekt bei einem Ausstieg aus einer GbR ? Müssen Erlasse der Verlustzahlungen dem Finanzamt gemeldet werden…? Bei Gewinnauszahlungen ist mir das klar, aber wie verhält es sich im gegensätzlichen Fall…? Danke. Gruss Michaela90469
Servus,
grundsätzlich müssen laufende Gewinne und Verluste aus der Beteiligung an einer GbR durch die einzelnen Beteiligten nicht separat erklärt werden, weil es einen Grundlagenbescheid zur Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten gibt, der für deren Veranlagung bindend ist.
Was ertragsteuerlich passiert, wenn ein Gesellschafter aussteigt, lässt sich hier im Forum nicht diskutieren, weil man dazu den Gesellschaftsvertrag und die Bilanz der GbR genau kennen muss. Wenn für das Ausscheiden eines Gesellschafters keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, hört die GbR mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters auf zu Sein, d.h. maßgeblich für den Ertrag ist dann die Aufgabebilanz mit teilweise anderen Wertansätzen als die Bilanzen während laufender Geschäftstätigkeit. Ferner können sich unabhängig von Ertragsteuern beim Ausscheiden eines Gesellschafters überraschende Konsequenzen bei der USt ergeben.
Weil man hier nur am konkreten Fall arbeiten kann, ist die Situation nur durch einen StB eingehend und richtig zu behandeln.
Schöne Grüße
MM
Danke erst mal für die schnelle Antwort! Leider bin ich jetzt etwas irritiert, da der zuständige StB auch auf dieses Thema keine Antwort weiss, obwohl er die Bilanzen erstellt hat. Gruss
Servus,
das mag damit zu tun haben, dass er sich bedeckt hält, wo Zivilrecht berührt ist: Einmal, weil er da nicht beraten darf, und ferner, weil er da vielleicht auch nicht so recht sattelfest sein könnte.
Grundsätzlich können sich Überraschungen eigentlich nur ergeben, wo stille Reserven in der Bilanz schlummern (Buchwert von irgendwelchen Aktiva ist niedriger als Gemeiner Wert). Wenn das nicht der Fall ist, kann man es drauf ankommen lassen und die GbR - mit Einverständnis aller Beteiligten - weiterführen, auch wenn das streng genommen eine Auflösung und Neugründung ist. Wenn es keinen sichtbaren Aufgabegewinn zu versteuern gibt, interessiert das den freundlichen Beamten vom FA auch nicht weiter.
Schöne Grüße
MM