Rechnung ausdrucken notwendig?

Von: , Frage gestellt am Mi, 2. Dez 2009

Hallo Gemeinschaft,

ist es eigentlich in der heutigen Zeit notwendig, von jeder Rechnung, die man als Gewerblicher schreibt, einen Ausdruck für die eigene Buchhaltung zu machen? Oder reicht es, wenn die Rechnungen im Buchhaltungsprogramm gespeichert sind?

Danke für Eure Antworten.

6 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 19 Stunden 0 hilfreich
    Re: Rechnung ausdrucken notwendig?

    Bei eingescannten Dokumente geht das, aber nur in Abstimmung mit dem Finanzamt. Die Dokumente dürfen nicht verfälscht werden und müssen stets lesbar sein, damit ein Prüfer die Geschäftsvorgänge mit den Buchungen vergleichen kann. Ansonsten drucken, lochen, sortiert abheften...

    • Antwort von nach 20 Stunden 4 hilfreich
      Re^2: Rechnung ausdrucken notwendig?

      Danke für Deine Antwort. Ich meinte eher Rechnungen, die man selbst schreibt.

      • Antwort von nach 20 Stunden 1 hilfreich
        Re^3: Rechnung ausdrucken notwendig?

        Gleiches Spiel, egal ob Ausgangs- oder Eingangsrechnungen. Es sind alles Belege... Drucken, lochen und sortiert abheften...

        • Antwort von nach einem Tag 3 hilfreich
          Re^4: Rechnung ausdrucken notwendig?

          Servus,

          was genau ist die Folge, wenn ein Gewerbetreibender, der ausschließlich unbare Betriebseinnahmen erzielt, keine einzige von ihm erstellte Rechnung aufbewahrt, und alle Geldeingänge auf seinem Betriebskonto als Erlös zu 19% USt verbucht?

          Allfällige Antworten gerne auch mit Begründung und/oder Quellenangabe.

          Schöne Grüße



          MM

  2. Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
    Aufbewahrungsvorschriften

    Hi !

    Da es die unterschiedlichsten Vorschriften zur Aufbewahrung von Unterlagen gibt, läßt sich eine einfache Antwort nicht geben. Hier erst ma kurz ein Überblick, wo sich die wichtigsten Vorschriften befinden

    § 257 HGB http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__257.html
    § 147 AO http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html
    § 147a AO http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147a.html
    § 14b UStG http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14b.html
    § 22 UStG http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__22.html

    Diese gesetzlichen Vorschriften werden zum Teil in Anwendungserlassen, Durchführungsverordnungen und Richtlinien noch weiter konkretisiert.

    Aus all diesen Vorschriften ergibt sich, dass die Unterlagen mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen und der Jahresabschlüsse (bzw. Konzernabschlüsse) auch als Wiedergabe auf einem Bild- oder Datenträger aufbewahrt werden können, wenn gewährleistet ist, dass die Wiedergabe mit den ursprünglichen Unterlagen übereinstimmt und jederzeit wieder sichtbar gemacht werden kann.

    Die Ausgangsrechnungen für die eigenen Unterlagen müssen also nicht zwingend ausgedruckt und in Papierform aufbewahrt werden.

    BARUL76


    .

    • Antwort von nach 2 Tagen 2 hilfreich
      Re: Aufbewahrungsvorschriften

      Die Frage ist halt,
      ob die CD mit den entsprechenden PDFs in 10 Jahren noch ok ist und gelesen werden kann,
      bzw. ob das sonstige Programm, mit dem die Rechnungen gespeichert und gedruckt werden können, dann noch funktioniert.

      Da hätte ich trotz gegenteiliger Versprechujngen der Computer-Fuzzies große Bedenken.

      Gruß JK

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