Hallo,
leider bin ich kein Steuerfreak und muß ehrlich gestehen
dieses Gebiet ist eines meiner „Lieblingsgebiete“. Aber dafür
seit Ihr es ja *g*. Meine Fragen:
hi nip - welche toller nick,
Ich war im jahr 1999 arbeitslos und hatte Arbeitslosenhilfe
erhalten. Dabei nahm ich an einer Weiterbildungsmaßnahme vom
A-Amt vom Apr-Dez 99 teil, die 45 km einfach von meinem
Wohnort entfernt lag. Natürlich hatte ich auch Werbungskosten
(Fotos & Bewerbungsunterlagen, …).
also, arbeitslosenhilfe ist ja keiner einkunftsart zuzurechnen, deswegen kannst du auch keine „werbungskosten“ geltend machen.
- Da ich ein Gewerbe nebenbei habe, in jenem Jahr allerdings
geringe Umsätze hatte würde ich gerne wissen, ob ich diese
Webrungskosten geltend machen kann, oder nicht.
die fahrten zur umschulung waren ja wohl 100%ig nicht im zusammenhang mit deinem gewerbe! daraus folgt: keine betriebsausgaben, daraus folgt: diese aufwendungen mindern nicht deinen gewinn aus gewerbebetrieb!
Eine Bekannte saget mir ich könne doch nichts absetzen, wenn
ich keine Lohnsteuer bezahlt hatte. Irgendwie denke ich mir
ist da was wahrs dran.
fast korrekt! es gibt noch die möglichkeit das man zu ESt-Vorauszahlungen verdonnert wird! der lohnsteuerabzug steht einer ESt-Vorauszahlung gleich. im grund kann man auch nur max. so viel zurückbekommen, wie man gezahlt hat!
- Ich habe nach dem Kurs 01.01.00 einen Job gefunden (95km
entfernt) und fuhr das gesamte Jahr täglich hin & zurück.
Ende 00 bin ich Umgezogen, um nur noch 6km fahren zu müssen.
Wo finde ich eine Aufstellung was ich genau aufgrund dieses
Umzuges absetzen kann und was ist wenn am Ende die Erstattung
höcher ausfällt als die Lohnsteuer. Mehr rausbekommen geht
nicht, oder ?
ein blick in das bundesumzugskostengesetz (BUKG) lohnt, denn das was beamte für einen umzug erhalten, kann man als „normaler“ arbeitnehmer max. als werbungskosten absetzen.
mehr rausbekommen kann man natuerlich nicht!
100x Danke !
Peter
ach, peter heisst du …
denke daran, die arbeitslosenhilfe mit anzugeben in deiner steuererklärung. die anderen einkünfte unterliegen damit dem progressionsvorbehalt. wenn du verheiratet bist oder als single trotzdem in die steuerzone kommst, dann wirds interessant!
sonst kann ich nichts mehr sagen, ausser dem grundsatz:
kosten (ob betriebsausgaben oder werbungskosten) sind der einkunftsart zuzurechnen, bei der sie entstanden sind. privates (dazu gehört auch umschulung) ist keiner einkunftsart zurechenbar (§12 EStG)…
gruss
showbee