Haus teilw. gewerblich genutzt: steuerliche Fragen

Hallo,
meine Frau ist in einem kleinen Rahmen selbständig tätig (Gewerbe im elektron. Bereich, Einnahmen-Überschussrechnung, KEINE Bilanzierung) und übt diese Tätigkeit im Arbeitszimmer unseres neuen Hauses aus. Das Arbeitszimmer ist in einem Kellerraum angeordnet, der beim Neubau des Hauses ectra dafür vorgesehen wurde (Heizung, grösseres Fenster, Dämmung etc.), hat allerdings keine Wohnraumhöhe und ist daher auch nicht als „Wohnfläche“ ausgewiesen. Nun meine Fragen:
1.) Monatliche Nebenkosten unseres Hauses können ja anteilig als Ausgaben abgegeben werden. Wie berechne ich diesen Anteil? Wir haben 101qm Wohnfläche(EG/OG) plus 30qm Nutzfläche im Dach (z.Zt. nicht ausgebaut, daher kein Wohnraum) plus 52qm Keller (von diesen 51qm werden 21qm als Arbeitszimmer genutzt). Normalerweise wird doch als Gesamtfläche die WOHNfläche angesetzt (also hier 101qm). Wie ist es aber hier, wo das Arbeitszimmer in dieser Wohnfläche gar nicht enthalten ist? Wird das Arbeitszimmer im Keller hinzugezählt? Dann wäre der Anteil: 21qm geteilt durch (101 + 21qm), also 17,2%. Richtig?

2.) Die Finanzierungskosten (Zinsen) sowie die Abschreibung können ja dann ebenfalls als Ausgaben angesetzt werden. Wie wird hier der anteilige Wert des Arbeitszimmers berechnet? Wie oben, oder wird der Arbeitszimmeranteil hier auf die Gesamt-Wohn-/NUTZfläche (hier 182qm) bezogen? Oder muss ich es auf den Wert des Kellers beziehen, z.B. 21qm geteilt durch 51qm Gesamtkellerfläche mal Kellerpreis (den ich übrigens ja gar nicht kenne)? Wie sieht es mit den eindeutig dem Arbeitszimmer zuzurechnenden Zusatzkosten aus (zusätzlicher Heizkörper, grösseres Fenster, Dämmung, Teppichboden, Malerarbeiten?

3.) Finanzierungskosten: Werden hier nur die anteilig zu zahlenden Zinsen oder auch die Tilgung als Ausgaben angesetzt?

4.) Das Haus ist zu etwa 75% durch Kredit finanziert. Wenn z.B. das Arbeitszimmer einen anteiligen Wert von 35.000 DM hat, könnte ich z.B. sagen, dass das Arbeitszimmer zu 100% fremdfinanziert ist und unser Eigenkapital nur in den anderen Häuserteilen steckt (Vorteil: ein höherer Finanzierungskostenanteil würde als Ausgaben für das Arbeitszimmer gelten)? Müsste ich dieses irgendwie schriftlich belegen? Oder gilt das Verhältnis 75% zu 25% Eigenkapital generell für alle Räume im Haus?

5.) Wie sieht das mit der Eigenheimzulage aus? Diese fliesst in einen separaten Kredit, der nach Ablauf der Förderung getilgt ist. Muss dieser anteilige Wert des Hauses, der sich quasi „selber trägt“ irgendwie herausgerechnet werden?

6.) Die Finanzierungskosten kann sie doch als Ausgaben auch nur dann angeben, wenn sie den Wert des Arbeitsraums fiktiv in das Gewerbe einfliessen lässt, dann jedes Jahr abschreibt (wie hoch?), und wenn man nach einigen Jahren das Gewerbe aufgibt, das Arbeitszimmer wieder dem Gewerbe entnimmt. Richtig? Wie muss sie dabei vorgehen? Wer legt den Wert des Arbeitszimmers in einigen Jahren fest, wenn man ihn wieder entnimmt? Heutiger Wert minus Abschreibung über einige Jahre = Entnahmewert bei Aufgabe des Gewerbes? Oder muss man dann das Haus schätzen lassen für einen fiktiven Marktwert?

Ergänzende Info:
Wir sind gemeinsam je zur ideellen Hälfte Eigentümer des Hauses und haften je als Gesamtschuldner.

Wer weiss Rat?
Vielen Dank schon mal im Voraus.

MfG
Werner

Hallo,

hi werner, das ist ja ein dicker packen fragen:

meine Frau ist in einem kleinen Rahmen selbständig tätig
(Gewerbe im elektron. Bereich, Einnahmen-Überschussrechnung,
KEINE Bilanzierung) und übt diese Tätigkeit im Arbeitszimmer
unseres neuen Hauses aus. Das Arbeitszimmer ist in einem
Kellerraum angeordnet, der beim Neubau des Hauses ectra dafür
vorgesehen wurde (Heizung, grösseres Fenster, Dämmung etc.),
hat allerdings keine Wohnraumhöhe und ist daher auch nicht als
„Wohnfläche“ ausgewiesen. Nun meine Fragen:
1.) Monatliche Nebenkosten unseres Hauses können ja anteilig
als Ausgaben abgegeben werden. Wie berechne ich diesen Anteil?
Wir haben 101qm Wohnfläche(EG/OG) plus 30qm Nutzfläche im Dach
(z.Zt. nicht ausgebaut, daher kein Wohnraum) plus 52qm Keller
(von diesen 51qm werden 21qm als Arbeitszimmer genutzt).
Normalerweise wird doch als Gesamtfläche die WOHNfläche
angesetzt (also hier 101qm). Wie ist es aber hier, wo das
Arbeitszimmer in dieser Wohnfläche gar nicht enthalten ist?
Wird das Arbeitszimmer im Keller hinzugezählt? Dann wäre der
Anteil: 21qm geteilt durch (101 + 21qm), also 17,2%. Richtig?

ja, so würde ich das machen…

2.) Die Finanzierungskosten (Zinsen) sowie die Abschreibung
können ja dann ebenfalls als Ausgaben angesetzt werden. Wie
wird hier der anteilige Wert des Arbeitszimmers berechnet? Wie
oben, oder wird der Arbeitszimmeranteil hier auf die
Gesamt-Wohn-/NUTZfläche (hier 182qm) bezogen?

ja, alles umlagefähig!
nein, wie oben, bezogen auf die gesamte nutzbare fläche!

Oder muss ich es
auf den Wert des Kellers beziehen, z.B. 21qm geteilt durch
51qm Gesamtkellerfläche mal Kellerpreis (den ich übrigens ja
gar nicht kenne)? Wie sieht es mit den eindeutig dem
Arbeitszimmer zuzurechnenden Zusatzkosten aus (zusätzlicher
Heizkörper, grösseres Fenster, Dämmung, Teppichboden,
Malerarbeiten?

extra nur aufs arbeitszimmer fallende kosten sind VOLL betriebsausgaben!

3.) Finanzierungskosten: Werden hier nur die anteilig zu
zahlenden Zinsen oder auch die Tilgung als Ausgaben angesetzt?

nein, tilgung nicht! der wertverzehr des gebäudes ist durch AfA gedeckt! fremdkapital ist ja in dem fall nur eigenkapitalersatz gewesen. wäre allen dengegenüber unfair, die ihr haus aus eigenen mitteln bauen, wenn die keine tilgung zum absetzen hätten :wink:

4.) Das Haus ist zu etwa 75% durch Kredit finanziert. Wenn
z.B. das Arbeitszimmer einen anteiligen Wert von 35.000 DM
hat, könnte ich z.B. sagen, dass das Arbeitszimmer zu 100%
fremdfinanziert ist und unser Eigenkapital nur in den anderen
Häuserteilen steckt (Vorteil: ein höherer
Finanzierungskostenanteil würde als Ausgaben für das
Arbeitszimmer gelten)? Müsste ich dieses irgendwie schriftlich
belegen? Oder gilt das Verhältnis 75% zu 25% Eigenkapital
generell für alle Räume im Haus?

nicht so kompliziert, du legst die zinsen auch anteilig auf die quadratmeter um, mehr nicht… eigenkapitalanteil ist völlig egal!!!

5.) Wie sieht das mit der Eigenheimzulage aus? Diese fliesst
in einen separaten Kredit, der nach Ablauf der Förderung
getilgt ist. Muss dieser anteilige Wert des Hauses, der sich
quasi „selber trägt“ irgendwie herausgerechnet werden?

nein, wie und wovon getilgt wird ist banane!

6.) Die Finanzierungskosten kann sie doch als Ausgaben auch
nur dann angeben, wenn sie den Wert des Arbeitsraums fiktiv in
das Gewerbe einfliessen lässt, dann jedes Jahr abschreibt (wie
hoch?), und wenn man nach einigen Jahren das Gewerbe aufgibt,
das Arbeitszimmer wieder dem Gewerbe entnimmt. Richtig?

sie hat doch die anteilige afa als betriebsausgaben erfasst, indem sie die afa nach quadratmetern aufgeteilt hat und ihren anteil am arbeitszimmer (17,2%) als ausgaben abgezogen hat. das zimmer an sich wird nicht eingelegt, sie kann natuerlich alles IM zimmer extra einlegen (privateinlagen von möbeln, geräten, compi etc. und diese dann über die restnutzungsdauer abschreiben!)

Wie
muss sie dabei vorgehen? Wer legt den Wert des Arbeitszimmers
in einigen Jahren fest, wenn man ihn wieder entnimmt? Heutiger
Wert minus Abschreibung über einige Jahre = Entnahmewert bei
Aufgabe des Gewerbes? Oder muss man dann das Haus schätzen
lassen für einen fiktiven Marktwert?

haus lässt du nicht schätzen, es ergibt sich halt ein buchwert (einlagewert minus afa) und wenn der den entnahmewert übersteigt (macht er sicherlich nicht), dann hat sie einen stpfl. entnahmegewinn!

Ergänzende Info:
Wir sind gemeinsam je zur ideellen Hälfte Eigentümer des
Hauses und haften je als Gesamtschuldner.

das interessiert hier nicht!

Wer weiss Rat?
Vielen Dank schon mal im Voraus.

MfG
Werner

ich hoffe ich konnte dir helfen, wenn noch einzelne fragen sind, poste diese!

gruss

der shob

Arbeitszimmer = kein Betriebsvermögen trotz AfA?
Hallo,
vielen Dank schon mal für die Antworten. Es sind noch einige Fragen offen, vor allem die Sache mit der AfA und dem Arbeitszimmer (weiter unten unter „NOCH MAL GENAU GEFRAGT“). Meine neuen Fragen sind mit >>> gekennzeichnet:

>>> Welcher Wert des Hauses ist für die Berechnung der AfA bzw. des anteiligen Wertes des Arbeitszimmer massgebend? Die Baukosten MIT oder OHNE das Grundstück?

>>> Wie sieht das mit den Nebenkosten aus? Notar, Grunderwerbssteuer, Grundstückseinmessung durch das Katasteramt etc.? Kann ich diese Kosten EINZELN voll in 2000 absetzen? Diese Kosten sind teilweise schon in 1999 entstanden. Wie kann ich die denn jetzt für das Arbeitszimmer mit angeben (für die Einnahmen-/Überschussrechnung gilt doch immer genau das Datum der tatsächlich geleisteten Zahlung)? Oder gehen diese Nebenkosten in das „GESAMTpaket Baukosten“ mit ein?

meine Frau ist in einem kleinen Rahmen selbständig tätig
(Gewerbe im elektron. Bereich, Einnahmen-Überschussrechnung,
KEINE Bilanzierung) und übt diese Tätigkeit im Arbeitszimmer
unseres neuen Hauses aus. Das Arbeitszimmer ist in einem
Kellerraum angeordnet, der beim Neubau des Hauses ectra dafür
vorgesehen wurde (Heizung, grösseres Fenster, Dämmung etc.),
2.) Die Finanzierungskosten (Zinsen) sowie die Abschreibung
können ja dann ebenfalls als Ausgaben angesetzt werden. Wie
wird hier der anteilige Wert des Arbeitszimmers berechnet? Wie
oben, oder wird der Arbeitszimmeranteil hier auf die
Gesamt-Wohn-/NUTZfläche (hier 182qm) bezogen?

ja, alles umlagefähig!
nein, wie oben, bezogen auf die gesamte nutzbare fläche!

>>> Also auf die Wohnfläche+Arbeitszimmer-Fläche (122qm), richtig? Mache ich dabei keinen Fehler, denn die Gesamtbaukosten beziehen sich doch auf die Gesamt-NUTZfläche von 182qm…

extra nur aufs arbeitszimmer fallende kosten sind VOLL
betriebsausgaben!

>>> Gilt da auch die Regel, dass wenn z.B. der Teppichboden eniger als 800DM gekostet hat, ich diesen Wert in 2000 VOLL als Ausgabe ansetzen kann, also nicht über Jahre abschreiben muss?

sie hat doch die anteilige afa als betriebsausgaben erfasst,
indem sie die afa nach quadratmetern aufgeteilt hat und ihren
anteil am arbeitszimmer (17,2%) als ausgaben abgezogen hat.
das zimmer an sich wird nicht eingelegt, sie kann natuerlich
alles IM zimmer extra einlegen (privateinlagen von möbeln,
geräten, compi etc. und diese dann über die restnutzungsdauer
abschreiben!)

>>> NOCHMAL GENAU GEFRAGT: Ich nehme die AfA und die Zinskosten als Betriebsausgabe in Anspruch, brauche den anteiligen Wert des Arbeitszimmers aber NICHT ins Vetriebsvermögen übernehmen? Da habe ich aber mal irgendwo was anderes gelesen (weiss leider nicht mehr wo das war), dass es da eine Grenze gibt z.B. wenn das Arbeitszimmer mehr als 20% der Gesamtsumme ausmacht ODER der anteilige Wert mehr als 40.000 DM beträgt (letzteres könnte bei uns der Fall sein, je nachdem ob ich es auf die Nutzfläche beziehe oder auf die Wohnfläche+Arbeitszimmer).

haus lässt du nicht schätzen, es ergibt sich halt ein buchwert
(einlagewert minus afa) und wenn der den entnahmewert
übersteigt (macht er sicherlich nicht), dann hat sie einen
stpfl. entnahmegewinn!

>>> Das verstehe ich nicht. Also doch ins Betriebsvermögen aufnehmen? Wenn sie das dann nach 5 Jahren z.B. entnimmt, dann versteuert sie doch den Entnahmewert = Buchwert! Oder?

>>> Ab wann kann ich diese AfA geltend machen? Fertigstellung/Einzug war 01.08.2000. Geht das bereits in vollem Umfang für 2000 oder anteilig? Welche AfA gilt hier überhaupt (Höhe/Jahre)?

Vielen Dank für die Antworten.

MfG
Werner

Rehi Werner,

>>> Welcher Wert des Hauses ist für die Berechnung
der AfA bzw. des anteiligen Wertes des Arbeitszimmer
massgebend? Die Baukosten MIT oder OHNE das Grundstück?

ohne grundstück, weil eine grundstück nicht abnutzbar ist!
du ermiitelst die afa für dein arbeitszimmer folgender weise
(so ist es am einfachsten und das FA kann es leicht nachvollziehen, wenn du es genau erläuterst).

anschaffungskosten Gebäude (ohne grund/boden), wenn alles in einem kaufpreis, ist der anteilige wert der auf Gru-Bo entfällt herauszurechnen.

bsp.

AK Gesamt 500.000

davon 1.000qm Land á 100DM = 100.000 DM

AK Gbeäude = 400.000

dazu kommen anteilige grunderwerbsteuer, notarkosten für eigentumsübertragung (nicht kosten für eintragung von grundschulden), kosten makler etc.

also in der summe dann sagen wir 410.000 DM

davon 2% AfA nach § 7 Abs. 4 Nr. 1a

= 8.200 DM p.A.

und dieser Wert anteilig auf arbeitszimmer umgelegt sind betriebsausgaben.

>>> Wie sieht das mit den Nebenkosten aus? Notar,
Grunderwerbssteuer, Grundstückseinmessung durch das
Katasteramt etc.? Kann ich diese Kosten EINZELN voll in 2000
absetzen? Diese Kosten sind teilweise schon in 1999
entstanden.

siehe oben, diese kosten sind anschaffungsnebenkosten und gelangen mit in die bemessungsgrundlage für die afa!

Wie kann ich die denn jetzt für das Arbeitszimmer

mit angeben (für die Einnahmen-/Überschussrechnung gilt doch
immer genau das Datum der tatsächlich geleisteten Zahlung)?
Oder gehen diese Nebenkosten in das „GESAMTpaket Baukosten“
mit ein?

>>> Also auf die Wohnfläche+Arbeitszimmer-Fläche
(122qm), richtig? Mache ich dabei keinen Fehler, denn die
Gesamtbaukosten beziehen sich doch auf die Gesamt-NUTZfläche
von 182qm…

tja, das ist hier die frage! ich würde sagen gesamt wohnfläche, weil ja nur diese von euch genutzt wird. hierbei würde ich natüerlich alles einbeziehen was GENUTZT wird (auch kellerräume die abstellkammern sind), aber ich würde z.b. den nichtausgebauten dachboden nicht dazuzählen. mal sehen, ob sie noch jemand an der diskussion beteiligt!

>>> Gilt da auch die Regel, dass wenn z.B. der
Teppichboden eniger als 800DM gekostet hat, ich diesen Wert in
2000 VOLL als Ausgabe ansetzen kann, also nicht über Jahre
abschreiben muss?

ja, das ist korrekt, die GWG regel gilt auch hier.

>>> NOCHMAL GENAU GEFRAGT: Ich nehme die AfA und die
Zinskosten als Betriebsausgabe in Anspruch, brauche den
anteiligen Wert des Arbeitszimmers aber NICHT ins
Vetriebsvermögen übernehmen? Da habe ich aber mal irgendwo was
anderes gelesen (weiss leider nicht mehr wo das war), dass es
da eine Grenze gibt z.B. wenn das Arbeitszimmer mehr als 20%
der Gesamtsumme ausmacht ODER der anteilige Wert mehr als
40.000 DM beträgt (letzteres könnte bei uns der Fall sein, je
nachdem ob ich es auf die Nutzfläche beziehe oder auf die
Wohnfläche+Arbeitszimmer).

nun gut, vielleicht habe ich mich schwammig ausgedrückt! wenn du was abschreibst (im rahmen einer gewinneinkunftsart - hier gewerbebetrieb), dann muss das abzuschreibende objekt im betriebsvermögen liegen. unabhängig von der höhe des abzuges (wie hoch deine aufwendungen fürs arbeitszimmer in der summe sind), gehört das arbeitszimmer zum notwendigen betriebsvermögen (hier § 8 EStDV).

hier kann dann in der tat ein entnahmegewinn erfolgen. ist mE aber recht unwahrscheinlich.

der einlagewert ermittelt sich doch wie oben: bemessungsgrundlage für die AfA, und diesen anteilig auf die fläche. (also AK Gebäude * x% anteil arbeitszimmer = einlage!)

dieser wird nun abgeschrieben (mit den 2%) und dadurch geht der buchwert des eingelegten arbeitszimmers runter. ein höherer wert des arbeitszimmers zum zeitpunkt der entnahme kann mE nur erfolgen, wenn das gesamte haus zum zeitpunkt der entnahme mehr wert hat als der gesamtbuchwert.

>>> Das verstehe ich nicht. Also doch ins
Betriebsvermögen aufnehmen? Wenn sie das dann nach 5 Jahren
z.B. entnimmt, dann versteuert sie doch den Entnahmewert =
Buchwert! Oder?

nur insoweit der entnahmewert > buchwert!

bsp. arbeitszimmer hat einlagewert von anteilig 50.000 DM

afa p.A. 2% = 1.000 DM, nach 10 jahren buchwert 40.000,- DM.

wieso sollte der entnahmewert nun über 40.000 liegen? höchstens wenn der wert des gebäudes gestiegen ist. wenn entnahmewert nun 42.000,- hat sie entnahmegewinn von 2.000DM

>>> Ab wann kann ich diese AfA geltend machen?
Fertigstellung/Einzug war 01.08.2000. Geht das bereits in
vollem Umfang für 2000 oder anteilig? Welche AfA gilt hier
überhaupt (Höhe/Jahre)?

aha - hier ergibt sich natuerlich die möglichkeit der abschreibung in fallenden beträgen. nicht wie vorher, jedes jahr hübsch 2% (was einer nutzungsdauer von 50 jahren entspricht), sondern nach § 7 Abs. 5 Nr. 3b folgender weise:

im jahr 2000 und folgende 7 jahre: 5%
folgende 6 jahre: 2,5%
folgende 36 jahre: 1,25%
(entspricht dann auch 50 jahren!) - die afa im erstjahr ist voller jahresbetrag, heisst: nicht zeitanteilig nach monaten. das sollte euch doppelt entgegenkommen, denn anfangs hohe AfA-Raten und demzufolge in x jahren schneller ein niedriger buchwert!

ja, gern geschehen!

der showbee

letzte 2 Fragen dazu
Hallo Showbee,

endlich wird uns das alles klarer! Vielen Dank dafür, dass Du Dir so viel Zeit für mich genommen hast.

Hier noch 2 letzte Fragen:

AK Gbeäude = 400.000

dazu kommen anteilige grunderwerbsteuer, notarkosten für
eigentumsübertragung (nicht kosten für eintragung von
grundschulden), kosten makler etc.

>>> Kosten für die Eintragung der Grundschuld kann ich nicht geltendmachen? Die sind doch nur wegen der Anschaffung des Hauses entstanden. Oder gehört das zu den Finanzierungskosten?

nun gut, vielleicht habe ich mich schwammig ausgedrückt! wenn
du was abschreibst (im rahmen einer gewinneinkunftsart - hier
gewerbebetrieb), dann muss das abzuschreibende objekt im
betriebsvermögen liegen. unabhängig von der höhe des abzuges
(wie hoch deine aufwendungen fürs arbeitszimmer in der summe
sind), gehört das arbeitszimmer zum notwendigen
betriebsvermögen (hier § 8 EStDV).

hier kann dann in der tat ein entnahmegewinn erfolgen. ist mE
aber recht unwahrscheinlich.

der einlagewert ermittelt sich doch wie oben:
bemessungsgrundlage für die AfA, und diesen anteilig auf die
fläche. (also AK Gebäude * x% anteil arbeitszimmer = einlage!)

dieser wird nun abgeschrieben (mit den 2%) und dadurch geht
der buchwert des eingelegten arbeitszimmers runter. ein
höherer wert des arbeitszimmers zum zeitpunkt der entnahme
kann mE nur erfolgen, wenn das gesamte haus zum zeitpunkt der
entnahme mehr wert hat als der gesamtbuchwert.

>>> Ich weiss nicht, wie man so etwas buchungstechnisch macht. Wie nehme ich nun Einnahme-/Ausgabetechnisch gesehen das Arbeitszimmer in das BV auf und nach 5 Jahren wieder heraus?
Rein logisch stelle ich mir das so vor: 2000 nehme ich es ins Betriebsvermögen auf, also „wächst“ doch mein BV um den Einlagewert an, folglich stellt der Einlagewert ein zum Zeitpunkt der Einlage (2000) eine zu versteuernde Einnahme dar! Wenn ich nun das Ganze nach 5 Jahren entnehme, dann stellt dieses zum Zeitpunkt der Entnahme (2005) eine Ausgabe dar, und zwar in Höhe des buchungstechnischen Restwertes. D.h. in 2000 würde ich enorme Steuern zahlen aufgrund der hohen Einlage, dann würde ich über 5 Jahre über die AfA einen Teil wiederbekommen, und zum Zeitpunkt der Entnahme kann ich den Restwert steuerbegünstigend als Ausgabe ansetzen. Das wäre letztendlich nur ein Nullsummenspiel (gleicher Steuersatz vorausgesetzt), oder?

Ich habe das Gefühl, dass ich mit meiner Logik da ein bischen falsch liege, aber wie geht´s denn nun richtig im Detail?

MfG
Werner

hi werner, machst du auch keine mittagsschlaf? hahaha!

Hier noch 2 letzte Fragen:

AK Gbeäude = 400.000

dazu kommen anteilige grunderwerbsteuer, notarkosten für
eigentumsübertragung (nicht kosten für eintragung von
grundschulden), kosten makler etc.

>>> Kosten für die Eintragung der Grundschuld kann
ich nicht geltendmachen? Die sind doch nur wegen der
Anschaffung des Hauses entstanden. Oder gehört das zu den
Finanzierungskosten?

richtig: es sind finanzierungskosten, die wären im jahr, in dem sie entstanden sind anteilig abziehbar. wenn ihr den kredit in 2000 aufgenommen habt und dadurch sind euch kosten entstanden, sind die auch anteilig abziehbar. gleiches gilt ggf. für ein disagio/damnum vom kredit!

>>> Ich weiss nicht, wie man so etwas
buchungstechnisch macht. Wie nehme ich nun
Einnahme-/Ausgabetechnisch gesehen das Arbeitszimmer in das BV
auf und nach 5 Jahren wieder heraus?

rein theoretisch buchst du das gar nicht, weil in einer gewinnermittlung nach §4 Abs. 3 EStG - einnahmen-überschuss-rechnung kein anlagevermögen, umlaufvermögen und fremdkapital ausgewiesen wird. wenn du nun aber ein buchungsprogramm hast, dann buchst du natuerlich
GEWINNNEUTRAL arbeitszimmer an privateinlage!
abschreibung buchst du dann abschreibung an arbeitszimmer

arbeitszimmer ist hier ein konto im anlagevermögen (beim kontenrahmen SKR03 ein kto. der 0er klasse).

bei der entnahme buchst du dann erfolgswirksam den teil aus, der über dem buchwert ist. bsp: buchwert arbeitszimmer zum zeitpunkt der entnahme 10.000,- DM. teilwert des arbeitszimmers aber 12.000,- DM, daraus folgt stille reserve von 2.000,- DM wird gewinnerhöhend aufgedeckt!

du buchst:

anlagenabgang an arbeitszimmer 10.000

hier wirkt sich das konto anlagenabgang nun 10.000 DM gewinnmindernd aus.

und

privatentnahme an entnahme gegenstände 12.000,-DM

hier wirkt sich das „entnahme-konto“ erfolgswirksam mit 12.000 aus, also bleiben im saldo 2.000 gewinn aus dem vorgang!

somit wäre dein konto arbeitszimmer nun auf NULL sein.
war das logisch erklärt?

was für ein programm habt ihr denn, um die buchführung zu machen?

Rein logisch stelle ich mir das so vor: 2000 nehme ich es ins
Betriebsvermögen auf, also „wächst“ doch mein BV um den
Einlagewert an, folglich stellt der Einlagewert ein zum
Zeitpunkt der Einlage (2000) eine zu versteuernde Einnahme
dar! Wenn ich nun das Ganze nach 5 Jahren entnehme, dann
stellt dieses zum Zeitpunkt der Entnahme (2005) eine Ausgabe
dar, und zwar in Höhe des buchungstechnischen Restwertes. D.h.
in 2000 würde ich enorme Steuern zahlen aufgrund der hohen
Einlage, dann würde ich über 5 Jahre über die AfA einen Teil
wiederbekommen, und zum Zeitpunkt der Entnahme kann ich den
Restwert steuerbegünstigend als Ausgabe ansetzen. Das wäre
letztendlich nur ein Nullsummenspiel (gleicher Steuersatz
vorausgesetzt), oder?

Ich habe das Gefühl, dass ich mit meiner Logik da ein bischen
falsch liege, aber wie geht´s denn nun richtig im Detail?

ja, ein winzigklein … hihi!

MfG
Werner

was mir noch einfiel: liegt der gesamt berufliche mittelpunkt deiner frau in diesem gewerbebetrieb und übt sie diese taetigkeit vor allem im arbeitszimmer aus? wenn dem naemlich nicht so ist, weil z.b.

  • handelsvertreter
  • nur nebenberuflich

dann ist der abzug aus direkten arbeitszimmerkosten begrenzt auf 2.400 DM

gruss

shob

hi werner, machst du auch keine mittagsschlaf? hahaha!

>>> natürlich nicht, muss doch arbeiten :smile:

richtig: es sind finanzierungskosten, die wären im jahr, in
dem sie entstanden sind anteilig abziehbar. wenn ihr den
kredit in 2000 aufgenommen habt und dadurch sind euch kosten
entstanden, sind die auch anteilig abziehbar. gleiches gilt
ggf. für ein disagio/damnum vom kredit!

>>> So´n Mist, den Kredit haben wir in 1999 aufgenommen! Dann können wir das ja gar für 2000 gar nicht mehr geltend machen… schade.

was für ein programm habt ihr denn, um die buchführung zu
machen?

>>> Eine richtige Buchführung/Bilanzierung macht meine Frau überhaupt nicht (braucht sie auch nicht, da Kleinunternehmer). Lediglich eine Einnahmen-/Überschussrechnung mit Hilfe einer selbstgemachten Excel-Tabelle (funktioniert sehr gut!).

was mir noch einfiel: liegt der gesamt berufliche mittelpunkt
deiner frau in diesem gewerbebetrieb und übt sie diese
taetigkeit vor allem im arbeitszimmer aus? wenn dem naemlich
nicht so ist, weil z.b.

  • handelsvertreter
  • nur nebenberuflich

dann ist der abzug aus direkten arbeitszimmerkosten begrenzt
auf 2.400 DM

>>> Sie übt ausschliesslich das Gewerbe aus, allerdings nur in kleinerem Rahmen, so 0 bis 25 Stunden pro Woche (wechselt stark). Dies ist aber ihre einzige berufl. Tätigkeit. Somit ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt ihrer gesamten berufl. Tätigkeit.

MfG
Werner

NUN AUS UND SCHLUSS!

hi werner, machst du auch keine mittagsschlaf? hahaha!

>>> natürlich nicht, muss doch arbeiten :smile:

hi werner,

na, noch auf arbeit? nein, war nur so nebenbei bemerkt, weil ich fast immer online war, als du die antowrt geschrieben hast. ich habe naemlich mal urlaub und sitze die ganze zeit an der kiste…

>>> So´n Mist, den Kredit haben wir in 1999
aufgenommen! Dann können wir das ja gar für 2000 gar nicht
mehr geltend machen… schade.

tja, das nennt sich dann pech!

>>> Eine richtige Buchführung/Bilanzierung macht
meine Frau überhaupt nicht (braucht sie auch nicht, da
Kleinunternehmer). Lediglich eine
Einnahmen-/Überschussrechnung mit Hilfe einer selbstgemachten
Excel-Tabelle (funktioniert sehr gut!).

naja, soll ja auch reichen. du musst dann natuerlich keine buchungssaetze eingeben, aber denk daran, alles richtig abzuziehen. du musst auch ein verzeichnis für dein anlagevermögen führen (incl. einlage/kauf datum, einlagewert/kaufpreis, nutzungsdauer, afa-art, buchwert zum 1.1. und zum 31.12. und summe der AfA!). kannst du ja auch mit excel basteln. vielleicht gibts da auch was nettes von data becker, die haben für jeden mist irgendwelche 9,99 DM CD’s …

>>> Sie übt ausschliesslich das Gewerbe aus,
allerdings nur in kleinerem Rahmen, so 0 bis 25 Stunden pro
Woche (wechselt stark). Dies ist aber ihre einzige berufl.
Tätigkeit. Somit ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt ihrer
gesamten berufl. Tätigkeit.

na, dann ist ja alles in butter! ein begrenzter abzug kommt dann nicht in frage!

so, dann viel spass mit dem rest der steuererklärung für 2000…
wenn fragen sind, du kennst ja nun die adresse von forum :wink:

der showbee

Jetzt erst mal keine Fragen mehr :smile:)
Vielen Dank für Deine Geduld (ich will ja immer alles ganz genau wissen)…
Jetzt ist erst mal alles klar, ich denke wir werden uns dann mal an die Steuerklärung 2000 setzen, bloss nix Vater Staat schenken, der schenkt uns ja auch nix :wink:

Übrigens: Das Forum kenne ich schon seit über 2 Jahren, hatte im letzten Jahr nur sehr wenig Zeit hereinzuschauen, weil ich so sehr mit dem Bauen beschäftigt war und mich, wenn ich online war, meist in einem Bau-Forum herumgetrieben habe (Bauen = das letzte Abenteuer unserer Zeit)…

Viele Grüsse

Werner

Ergänzende Info:
Wir sind gemeinsam je zur ideellen Hälfte Eigentümer des
Hauses und haften je als Gesamtschuldner.

das interessiert hier nicht!

Doch doch - ganz vorsichtig sein mit dieser Äußerung.
Der BFH hat seine Rechtsprechung zum sogenannten Drittaufwand reichlich überarbeitet.

Ohne weitere Kenntnisse zum (komplexen) Sachverhalt kannst Du hier nicht antworten. Qualifizierte Beratung im Detail ist angesagt.
(Auch hinsichtlich der Möglichkeit der Vermietung der ideellen Hälfte des Arbeitszimmers)

Grüße
Undine

Doch doch - ganz vorsichtig sein mit dieser Äußerung.
Der BFH hat seine Rechtsprechung zum sogenannten Drittaufwand
reichlich überarbeitet.

Ohne weitere Kenntnisse zum (komplexen) Sachverhalt kannst Du
hier nicht antworten. Qualifizierte Beratung im Detail ist
angesagt.
(Auch hinsichtlich der Möglichkeit der Vermietung der ideellen
Hälfte des Arbeitszimmers)

Grüße
Undine

hi,

naja, das mit drittaufwand ist mir bewusst, aber meinst du wirklich, dass das FA bei sowas kleinem tiefer bohrt. am anfang wuerde ich es doch ersteinmal drauf ankommen lassen, oder? wie sieht das eigentlich mit dem drittaufwand aus, wenn die eheleute alle zahlungen von einem „oder-konto“ leisten? darüber habe ich mir eigentlich noch keine gedanken gemacht. das mit der vermietung verstehe ich nicht ganz. leider! du meinst, der EM vermietet die hälfte des arbeitszimmers an die EF? vielleicht erfahren wir ja von werner mehr in 1-2 monaten, wenn er mal post vom sachbearbeiter ausm FA bekommen hat…

im endeffekt wäre natuerlich ein besuch beim berater vorzuziehen, aber das muss jeder selber wissen. ich denke die leute wissen selber, das wenn sie ihre 4/3 ermittlung mit excel machen, das sich da ggf. fehler einschleichen oder sachen ggf. ausser ansatz bleiben, was einem StB und seiner software nicht passiert wäre. das muss jeder selber entscheiden. sicherlich ist es ratsam, denn gerade bei derart kleinen gewerben wird nicht mehr als die mindest BMG für die StBerGebVO rauskommen, aber es können doch sachen ausser ansatz bleiben, die gleich in die 1000e gehen. vielleicht beherzigt das ja der werner auch und überlegt sich das nochmal.

so, genug geschrieben, vielleicht sieht man sich im chat

der showbee

Hi nochmal,

naja, das mit drittaufwand ist mir bewusst, aber meinst du
wirklich, dass das FA bei sowas kleinem tiefer bohrt. am
anfang wuerde ich es doch ersteinmal drauf ankommen lassen,
oder?

Mal vorweg: „Daraufankommenlassen“ kann uU eine steuerstraftat werden.

Es ist zZ so, daß das FA jedem, vo nur ein Hauch von Arbzi da ist, einen Fragebogen zuschickt. Darauf werden erstmal die Eigentumsverhältnisse erfragt…

Weiterhin ist Drittaufwand gerade „im Gespräch“.

Und dann kommt irgendwann der Betriebsprüfer und räumt erstmal 4 Jahre zurück auf… und vielleicht 5… oder doch gar 10?

Es gibt durchaus „Auslegungssachen“ und „Diskussionsbehaftetes“, wo man „mal probieren“ (aber mit entsprechendem Hinweis an FA, was man wie gemacht hat) kann - nur sollte das nicht so intensiv abgeurteilt sein.

wie sieht das eigentlich mit dem drittaufwand aus, wenn
die eheleute alle zahlungen von einem „oder-konto“ leisten?

Das HAuptprob ist hier erstmal die Zugehörigkeit des Aufwandes zum Eigentümer und dann erst die Bezahlung.
Ich maile dir mal (aber nicht sofort) meine „Urteilssammlung“ zum Drittaufwand mit Anmerkungen.

das mit der vermietung verstehe ich nicht ganz. leider! du
meinst, der EM vermietet die hälfte des arbeitszimmers an die
EF?

Ja, ist uU möglich.

vielleicht erfahren wir ja von werner mehr in 1-2 monaten,
wenn er mal post vom sachbearbeiter ausm FA bekommen hat…

… oder in 10 Jahren :smile:)

im endeffekt wäre natuerlich ein besuch beim berater
vorzuziehen

vor allem im „Erstjahr“… danach kann man abschreiben :smile:)
Das rentiert sich schon und ist auch völlig iO zu sagen: „Mach mal das erste JAhr, danach kann ich es alleine.“

Grüße
Undine

P.S. Chat wird vorerst nix. *gestreßtbin*