Hallo,
folgendes Beispiel: ein kleiner Elektrohändler (E/Ü-Rechnung und Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) hat in 2008 und 2009 etwas Gewinn gemacht. Er möchte sich in 2010 deswegen eine Photovoltaikanlage anschaffen, die angenommen 20T€ kostet und 2008 40% davon als Investitionsabzugsbetrag ansetzen, also 8T€.
Die Einkünfte würden dann in Zukunft ja voll als Betriebseinnahme versteuert, also sollte die Anlage doch eine 100% betriebliche Nutzung darstellen? Abschreibungsdauer wäre wohl 20 Jahre.
Könnte er in 2009 nochmals einen (kleineren) Investitionsabzugsbetrag für die gleiche Anschaffung in 2010 geltend machen? Oder die Anlage 2010 in zwei Teilen aufbauen/ berechnen lassen und so die Beträge von 2008 und 2009 wieder auflösen?
Und wie wie würde dann in 2010 gerechnet? Auflösung des Investitionsabzugs von 2008 = 8T€ als Einnahme und 8T€ (=40%) als Betriebsausgabe (obwohl 20T€ in 2010 Betriebsausgabe getätigt)? Würden vom Finanzamt dann noch zusätzlich Zinsen berechnet werden, weil 2008 angesetzt und erst 2010 aufgelöst oder geschieht dies nur, wenn Anschaffung nicht gemacht wird?
Was würde geschehen, wenn beispielsweise nach 5 Jahren das dafür genutzte Privatgebäude samt Photovoltaikanlage verkauft würde? Alles rückwirkend nachversteuern oder nur die noch nicht abgeschriebene Summe als Betriebseinnahme verbuchen? Letzeres wäre eigentlich logisch, schließlich würden die Einnahmen aus der Anlage bis zu diesem Zeitpunkt auch versteuert.
Was hat denn die Solaranlage mit der gewerblichen Tätigkeit zu tun?
Sie soll ja wohl nicht verkauft werden, oder?
aber der damit gewonnene Strom! Viele Firmen nutzen Ihre (oder fremde) Gebäude, um Solaranlagen zu installieren, Gewinne zu verrechnen und Strom zu verkaufen, obwohl sie sonst in anderer Branche tätig sind. Handwerksbetriebe (oder ihnen nahestehende Branchen) nutzen dabei sogar die Investitionszulage mit.
Zudem wird man als Betreiber einer solchen Anlage vom Finanzamt zwangsläufig als selbständig/ Gewerbetreibender angesehen. Warum sollte also jemand nicht gleich das eigene Gewerbe nutzen, zumal Elektrohandel ist?
Weil das nunmal 2 Gewerbebetriebe sind.
Den IAB kann er aber trotzdem bilden.
Weil das nunmal 2 Gewerbebetriebe sind.
korrekt!
Den IAB kann er aber trotzdem bilden.
Stop! Aufpassen: Bildung des IAB’s in 2008 nur möglich, wenn bereits 2008 eine verbindliche Bestellung für die PV-Anlage vorlag. Siehe hierzu BMF-Schreiben vom 19.05.2009.
gruß
jörg
Stop! Aufpassen: Bildung des IAB’s in 2008 nur möglich, wenn
bereits 2008 eine verbindliche Bestellung für die PV-Anlage
vorlag. Siehe hierzu BMF-Schreiben vom 19.05.2009.
Klar, hätte wohl schreiben sollen, dass er den IAB unter Einhaltung der Regeln bilden kann.
Guten Tag,
Weil das nunmal 2 Gewerbebetriebe sind.
Den IAB kann er aber trotzdem bilden.
ein Gewerbebetrieb kann verschiedene Bereiche umfassen. Ein Elektrohändler kann meines Wissens alles verkaufen, was elektrisch ist. Sonst müsste ja jeder Elektrofachmarkt gleichzeitig zig verschiedene Gewerbe anmelden und Miete/ Personal auf all diese Gewerbe aufsplitten? Eins für Telefon, eins für Computer, Fernsehgeräte, Waschmaschinen, E-Heizungen, Beleuchtungstechnik, Kühlschränke, Klima- und Belüftungstechnik, Musikelektronik (Keyboards), Tonträger, Reinigungsgeräte?
Aber wenn man den Investitionsabzugsbetrag trotzdem bilden kann, ist ja alles bestens! Sonst bliebe ja nur:
a) in Zukunft auf Investitionen ganz zu verzichten
b) einen neuen Gewerbebetrieb anmelden (am besten gleich eine dem Handwerk gleichgestellte Dienstleistung, z.B. Erstellung von Datenbanken) und so noch die Investitionszulage für die geplante Anlage mit kassieren. Wenn sich dann wider Erwarten kaum Kunden finden, die ihre Datenbank erstellen lassen wollen, kann der Gewerbetreibende ja nichts machen…
Wäre das so besser im Interesse des Gesetzgebers?
Die Regeln sind doch ausschließlich §7 EStG. BMF-Schreiben sind nur Weisungen an das Finanzamt, an die Gerichte z.B. nicht gebunden sind.
Oder sehe ich das falsch?
Den IAB kann er aber trotzdem bilden.
Stop! Aufpassen: Bildung des IAB’s in 2008 nur möglich, wenn
bereits 2008 eine verbindliche Bestellung für die PV-Anlage
vorlag. Siehe hierzu BMF-Schreiben vom 19.05.2009.gruß
jörg
Hallo,
vielen Dank für die Info. Gibt es nur ein einziges BMF-Schreiben vom 19.05.2009? Meinen Sie dieses Schreiben hier:
http://www.hlbs.de/global/show_docume…
Warum kennen Steuerberater Gesetzestext und BMF-Schreiben nicht? Wie ist zu verfahren, wenn einem Steuerpflichtigen vom Steuerberater zugesichert wird, daß er den Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40% bilden kann? Wer haftet dann? Wie kann sich der Steuerpflichtige absichern?
PS: ich stelle mir gerade vor, daß der Steuerberater den IVB bildet, das FA ihn aber streicht und dann vom Steuerberater Einspruch erhoben wird mit einer erheblichen Gebühr bezogen auf die 8T€ oder gar mehr…
Wer haftet dann dafür?
Das BMF-Schreiben ist aber doch nur eine Weisung an die Finanzämter und hat keinen Gesetzescharakter? Gerichte sind daran nicht gebunden und können eine andere Auslegung des Gesetzes haben?
So wie ich das Schreiben sehe, sollen damit Investitionen von Gewerbetreibenden in Zukunft gezielt verhindert werden. Ich würde z.B. nicht investieren, wenn ich die Ausgaben nicht mehr mit den Einnahmen meines Gewerbes verrechen könnte.
Wer haftet dann dafür?
Wofür? Es ist kein Schaden entstanden.
Oder sehe ich das falsch?
Ja, was hat das mit Gerichten zu tun?
Nein? wenn der Steuerpflichtige nur auf Grund der verbindlichen Auskunft des Steuerberaters 20T€ investiert, diesen Betrag jedoch nicht absetzen kann, weil ihm vom FA der Investitionsabzugsbetrag verwehrt wird? Er muß somit die als Kaufpreis eingeplanten 8T€ IAB sofort voll als Gewinn versteuern und möglicherweise zusätzlich zu seinen anderem Einkommen über 3T€ Steuer nachzahlen (-> hohe Steuerprogression!) und das Geld fehlt ihm nun beim Kauf der Anlage! Ist das in Ihren Augen kein Schaden?
In den Folgejahren ist außer dem Strom kaum noch Gewinn vorhanden, weil der Handel schlecht läuft.
ich glaube, Sie wollen mich absichtlich nicht verstehen. Sollte das FA an seiner absurden Ansicht festhalten, wird der Steuerpflichtige verständlicherweise dagegen klagen müssen! Und wenn dann das Gericht der Klage folgt (wovon ich ausgehe), kann der IAB steuerlich vom Gewinn in 2008 abgezogen werden, völlig unabhängig davon, welche BMF-Schreiben das Finanzministerium herausgibt oder was darin steht.
Nachdem ich das BMF-Schreiben mehrfach gelesen und darüber nachgedacht habe, komme ich zu folgendem Schluß: nach Sichtweise des Schreibens kann praktisch niemand mehr einen IAB bilden. Er müßte ja in 2008 eine verbindliche Bestellung aufgeben und in 2010 kaufen.
Was würde das bedeuten? Eine verbindliche Bestellung ist nicht nur z.B. ein Computer für 3T€ oder eine Photovoltaikanlage mit 6KWp für 20T€.
Wenn jemand verbindlich Ware bestellt, gibt er die genaue Bezeichnung der Ware, ihrer zugesicherten Eigenschaften und den Preis an. Die Angaben müssen ja auch auf der Rechnung stehen.
Also muß man in 2008 verbindlich bestellen: 1xPC AB-0816 mit 3GHz, 2GB RAM und 300GB-Festplatte für 3000 Euro. In 2010 bekommt der Händler aber keinen PC AB-0816 mehr, sondern nur einen PC AC-1925 mit 2x4GHz, 4GB RAM und 2TB-Festplatte für 1000 Euro. Der Steuerpflichtige hat also in 2008 eine Ware für 3000 Euro bestellt, die er in 2010 mit 3000 Euro bezahlen muß, obwohl es zu diesem Zeitpunkt bessere Ware für 1T€ bekommt. Er könnte aber auch stur auf dem ursprünglich bestellten PC beharren, dann hätte der Computerhändler ein Problem, weil er nicht mehr erfüllen kann, weil es die vereinbarte Ware nicht mehr gibt!
Noch besser kommts mit der Photovoltaikanlage. In 2008 6kWp für 35T€ „unter Einhaltung der Regeln nach BMF-Schreiben 19.05.2009(das es damals noch gar nicht gab!!!)“ verbindlich bestellt (damals Einspeisevergütung ca. 50Ct/kWh), in 2010 dann installiert und die 35T€ bezahlt. Nun bekommt man aber nur noch 40Ct Einspeisevergütung und vergleichbare Anlagen kosten inzwischen nur noch 20T€.
Sie wollen doch nicht allen Ernstes behaupten, daß so eine Vorgehensweise sinnvoll und zumutbar ist? Die Sache könnte aber auch für den PV-Verkäufer nach hinten losgehen, wenn in Folge von erhöhten Brandschutzverordnungen oder veränderter Einspeisevergütungen die Module 2010 deutlich teurer geworden wäre.
Fazit: die im BMF-Schreiben geforderte Vorgehensweise würde den Steuerpflichtigen praktisch zu riskanten Warentermingeschäften zwingen! Und woher sollte er schon 2008 wissen, das im Mai 2009 ein BMF-Schreiben herauskommt, nachdem er schon 2008 hätte bestellen müssen? Im damals bekannten §7 EStG steht dies nämlich nicht!
es ergibt sich noch eine weitere Frage: das Jahr 2008 wird in aller Regel gerade erst vom Steuerberater bearbeitet und ist noch nicht beim FA eingereicht. Somit wird in der Regel jetzt erst der IAB gebildet und jetzt kann auch jetzt zeitgleich mit Bildung des IAB verbindlich bestellt werden für Lieferung Anfang 2010.
Ich sehen nach wie vor keinen Grund, warum das einen zusätzlichen Gewerbeschein erfordern sollte. Es ist eher eine Erweiterung des bestehenden Gewerbes, so wie früher beispielsweise der Elektrohandel um einen Computerhandel erweitert wurde. Damals wurden beispielsweise auch sämtliche Investitionen für den Computerhandel vom FA als Ausgabe für den Elektrohandel anerkannt.
Die verbindliche Bestellung ist nur erforderlich bei einer wesentlichen Betriebserweiterung oder bei Neugrüßndung eines Unternehmens. Wenn der Elektrohänder XY sich einen neuen PC kauft, ist das davon nicht betroffen.
Die Anschaffung einer PV-Anlage stellt aber, wenn keine Neugründung, eine wesentliche Erweiterung dar, also ist man in dieser Kiste auf jeden Fall drin.
Bezüglich der optimistischen Klage-Aussicht möchte ich kurz den Ratschlag geben, mal einen Fachmann zu kontaktieren. Ich sehe da eher schwarz.
Gruß
Jörg
Das ist irgendwie eine Schaden, klar. Aber wenn man sich vor Gericht wiedersieht wird hier die Beweisführung schwierig.
Durch den nicht gewährtein IAB legt man zuerst mal Geld drauf, den Betrag könnte man sogar beziffern, soweit klar. Später spart man dann aber, weils ja mehr Abschreibung gibt. Wie das Einkommen in den nächsten 20 Jahren aussieht (Abschreibungszeitraum) kann wohl heute keiner sagen, Von daher kan kein Schaden beziffert werden.
Gruß
Jörg
Guten Tag,
Die verbindliche Bestellung ist nur erforderlich bei einer
wesentlichen Betriebserweiterung oder bei Neugrüßndung eines
Unternehmens. Wenn der Elektrohänder XY sich einen neuen PC
kauft, ist das davon nicht betroffen.Die Anschaffung einer PV-Anlage stellt aber, wenn keine
Neugründung, eine wesentliche Erweiterung dar, also ist man in
dieser Kiste auf jeden Fall drin.
so weit kann ich der Sache noch folgen. Oben hatte ich jedoch versucht, deutlich zu machen, daß Bestellung in 2008 und Lieferung in 2010 praktisch unmöglich ist, weil es im Prinzip für beide Seiten (Käufer und Verkäufer) ein Warentermingeschäft mit absolut ungewissen Ausgang wäre. Schon aus diesem Grund käme die im BMF-Schreiben geäußerte Auslegung einer generellen Unmöglichkeit der Bildung einer Ansparabschreibung gleich. Das kann so vom Gesetzgeber ursprünglich nicht gewollt sein und ist meiner Meinung nach deswegen vor Gericht nicht haltbar.
Bezüglich der optimistischen Klage-Aussicht möchte ich kurz
den Ratschlag geben, mal einen Fachmann zu kontaktieren. Ich
sehe da eher schwarz.
Mit einem Fachmann (Steuerberater und Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft mit über 20 Mitarbeitern) hatte ich die Möglichkeit der Bildung eines Investitionsabzugsbetrages in diesem Fall bereits genau durchgesprochen und er sah dabei überhaupt keine Probleme.
Da der Steuerberater aber erfahrungsgemäß nie Probleme sehen (die der Mandant aber später ausbaden und teuer bezahlen muß), habe ich hier vorsichtshalber noch einmal nachgefragt und werde nun den Sachverhalt mit Hinweis auf das BMF-Schreiben neu ansprechen.
Muß aber nochmal genau fragen: wenn die EÜR für die Steuererklärung 2008 gerade erst erstellt wird, dabei der voraussichtliche Gewinn errechnet und erst jetzt der IAB gebildet wird, sollte doch eine verbindliche Bestellung zum jetzigen Zeitpunkt ausreichend sein. 2008 war ja noch gar nicht bekannt, ob bzw. wieviel zum Jahresende erwirtschaftet wurde und ob überhaupt ein IAB gebildet werden kann. Insofern wäre meiner Meinung nach sogar die Voraussetzungen des BMF-Schreibens erfüllt!?
Muß aber nochmal genau fragen: wenn die EÜR für die
Steuererklärung 2008 gerade erst erstellt wird, dabei der
voraussichtliche Gewinn errechnet und erst jetzt der IAB
gebildet wird, sollte doch eine verbindliche Bestellung zum
jetzigen Zeitpunkt ausreichend sein. 2008 war ja noch gar
nicht bekannt, ob bzw. wieviel zum Jahresende erwirtschaftet
wurde und ob überhaupt ein IAB gebildet werden kann. Insofern
wäre meiner Meinung nach sogar die Voraussetzungen des
BMF-Schreibens erfüllt!?
Nein, eben genau nicht. Der Steuerpflichtige muss ja am 31.12.2008 breits die Absicht gehabt haben, zu investieren. Das ist Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme des IAB’s. Dies ist hier gerade nicht der Fall.
Gruß
Jörg
Die Absicht bestand 2008 zweifelsfrei, aber vor Abgabe eine verbindlichen Bestellung wird jeder klar denkende Mensch wohl abklären dürfen, ob genügend Geld zur Verfügung steht und das war erst nach Fertigstellung der EÜR der Fall.
Aber damit wäre eindeutig ersichtlich, das es ab 2008 praktisch unmöglich gemacht wird, überhaupt noch einen IAB zu bilden. Das hat der Gesetzgeber geschickt eingefädelt.
Man bestellt doch nicht 2008 eine Anlage für 40T€ (Einspeisevergütung 0,4675 Euro, die man 2010 für 25T€ bekommen und bezahlt 2010 trotzdem 40T€, wo die Einspeisevergütung nur noch 0,3957 beträgt.
Bei regelkonformen Verhalten wie vom Finanzamt vorgegeben, wäre die Sache dann ein absolutes Verlustgeschäft für den Betreiber.
Die Investition von ca. 20-30 T€ ist somit vom Tisch und der Auftrag für den Solateur geplatzt. Kein Wunder, das sich dieser Staat in einer Wirtschaftskrise befindet.
Das ist absoluter Schwachsinn. Man muss nicht eineinhalb Jahre warten um zu wissen wie viel Geld man übrig hat. Das weiß man am 31.12., Blick aufs Konto, dann nóch 2-3 Tausend fürs Finanzamt abziehen, voila. Und damit beende ich auch das Thema.
Gruß
Jörg