Stille Beteiligung an einer GmbH

Hallo,

gibt es die Möglichkeit, eine stille Beteiligung an einer GmbH zu machen, anstelle eines Verlustausgleichs? (Ziel ist steuerlich den Verlust bei demjenigen geltend zu machen)

Was muß man bei sowas beachten (Haftungsrisiken?)

Danke!

foc

Hallo,

gibt es die Möglichkeit, eine stille Beteiligung an einer GmbH
zu machen, anstelle eines Verlustausgleichs? (Ziel ist
steuerlich den Verlust bei demjenigen geltend zu machen)
Was muß man bei sowas beachten (Haftungsrisiken?)

hi foc,

das verstehe ich nicht! ich kann mir zwar denken, was du willst, aber so recht traue ich dem nicht. bitte erläutere doch einmal, wie du eine „stille Beteiligung an einer GmbH zu machen, anstelle eines Verlustausgleichs“ ???

stille beteiligung hat hier was mit einkünften an sich zu tun, verlustausgleich ist aber ein begriff aus der ermittlung der summe der einkünfte (also eine stufe später bei der EStE!). wie meinst du das genau?

schildere einmal etwas ausführlicher…

der shob

Hallo shob,

ich habe das falsch formuliert, wenn der GmbH-Gesellschafter den Verlust seiner GmbH bei sich selber geltend macht, dann ist das ziemlich egal, weil das Einkommen so gering ist, das sowieso keine nennenswerten Steuern anfallen.

Der nichteheliche Lebenspartner verdient aber ordentlich und zahlt dementsprechend Steuer. Also suche ich eine Möglichkeit, diesen Lebenspartner in die Verluste einzubinden, steuerlich gesehen.

Mein Gedanke ist so: anstelle das ich selber einen Verlustausgleich vornehme, gibt der verdienende Partner das Geld als stille Beteiligung in die GmbH, dann wird die Bilanz gemacht, auf die stille Beteiligung entfällt soundsoviel Verlust, und das macht der Partner in seiner Steuererklärung geltend.

Geht das so? Gibt es da Fallstricke?

Danke schon mal im Vorraus.

foc

hi foc,

also: die stille gesellschaft, also die gesellschaft gmbh & still ist eine reine innengesellschaft. nach aussen tritt nur die gmbh auf. haftung durch den stillen gibt es nicht, du kannst die einlage des stillen auch einfach genommen als darlehen ansehen, welches nicht verzinst wird, sondern welches dem stillen eine gewinn/verlustbeteiligung bringt.

vorsicht ist aber geboten bei dem unterschied typische und atypische stille gesellschaft. bei der typischen ist der stille nur am gewinn/verlust beteiligt, bei der atypischen auch am wert des anlagevermögens und somit an den stillen reserven, die sich dahinter verbergen.

eine typische stille gesellschaft ist hier meiner meinung nach vorzuziehen, weil ja nur der steuerliche aspekt im vordergrund stehen soll. hierbei hat dann der stille (soweit die beteiligung privatvermögen ist und nicht zu einem anderen betriebsvermögen gehört) einkünfte aus kapitalvermögen und kann sogar auch mal den sparerfreibetrag in anspruch nehmen, wenn doch mal ein gewinn anfällt… :wink:

einkünfte aus einer atypischen stillen gesellschaft sind dagegen einkünfte aus gewerbebetrieb, weil hier eine mitunternehmerschaft vorliegt.

problem ist nur, das der stille (vergl. kommanditist in KG) eine einlage erbringt, wenn er nun verluste macht, werden ihm diese zugerechnet, macht die gesellschaft nun irgendwann gewinne, werden diese ersteinmal seinem kapitalkonto zugeschrieben, bis dieses wieder aufgefüllt ist. (vgl. § 232 HGB) es kommt hier also nicht zu auszahlung des gewinnes, aber der stille muss es trotzdem versteuern.

und nochwas:

verluste können nur solange beim stillen berücksichtigt werden, wie sie seine einlage nicht übersteigen. die darüber hinausgehenden verluste sind dem geschäftsinhaber (gmbh) zuzurechnen. womit sich die sache nun wohl erledigt hat, oder?

einfacher wäre eine heirat, oder? zusammenveranlagung bringt den gewünschten effekt und ist mit weniger problemen behaftet!

gruss

der shob

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Vorsicht Showbee,

vorsicht ist aber geboten bei dem unterschied typische und
atypische stille gesellschaft. bei der typischen ist der
stille nur am gewinn/verlust beteiligt, bei der atypischen
auch am wert des anlagevermögens und somit an den stillen
reserven, die sich dahinter verbergen.

eine typische stille gesellschaft ist hier meiner meinung nach
vorzuziehen, weil ja nur der steuerliche aspekt im vordergrund
stehen soll. hierbei hat dann der stille (soweit die
beteiligung privatvermögen ist und nicht zu einem anderen
betriebsvermögen gehört) einkünfte aus kapitalvermögen und
kann sogar auch mal den sparerfreibetrag in anspruch nehmen,
wenn doch mal ein gewinn anfällt… :wink:

Meines Wissens nach, spielt sich die „typische stille Beteiligung“ auf Vermögensebene des „Beteiligten“ ab, d.h. Verluste aus einer typischen stillen Beteiligung können steuerlich nicht (!) geltend gemacht werden. Zwecks Verlustübernahme und daraus resultierender Steuererstattung ist eine „atypisch stille Beteiligung“ für die Verlustphase die bessere Regelung. Solche „atypischen“ Beteiligungsverträge kann man durchaus auch „rückwirkend“ abschließen, habe ich selbst schon gemacht. Entsprechende Zahlungen müssen aber auch wirklich geflossen sein. Sollten irgendwann dann Gewinne anfallen, kann man die „atypische Beteiligung“ immer noch, auch „rückwirkend“, kündigen …

An foc :

Es stimmt nicht, daß der Gesellschafter Verluste der GmbH persönlich steuerlich geltend machen kann, es sei denn, er verkauft seine GmbH-Anteile innerhalb der gesetzl. Spekulationsfrist.

hi jörg,

Meines Wissens nach, spielt sich die „typische stille
Beteiligung“ auf Vermögensebene des „Beteiligten“ ab, d.h.
Verluste aus einer typischen stillen Beteiligung können
steuerlich nicht (!) geltend gemacht werden. Zwecks
Verlustübernahme und daraus resultierender Steuererstattung
ist eine „atypisch stille Beteiligung“ für die Verlustphase
die bessere Regelung. Solche „atypischen“ Beteiligungsverträge
kann man durchaus auch „rückwirkend“ abschließen, habe ich
selbst schon gemacht. Entsprechende Zahlungen müssen aber auch
wirklich geflossen sein. Sollten irgendwann dann Gewinne
anfallen, kann man die „atypische Beteiligung“ immer noch,
auch „rückwirkend“, kündigen …

nein, das habe ich extra nachgelesen. das ist so bei der typischen stillen gesellschaft, beteiligung an gewinn/verlust, wenn du dich nur am gewinn beteiligst, wird aus der beteiligung schnell ein sogen. patriarchisches (ohne rechtsschreibfehler?) darlehen, welches keine festen zinsen kennt, sondern eine quasi verzinsung nach höhe des gewinnes. sollte demzufolge keine probs. geben…

Es stimmt nicht, daß der Gesellschafter Verluste der GmbH
persönlich steuerlich geltend machen kann, es sei denn, er
verkauft seine GmbH-Anteile innerhalb der gesetzl.
Spekulationsfrist.

hier hast du natuerlich recht, das habe ich gar nicht so gelesen bei foc, verluste der gmbh wirken sich nur bei den ertragssteuern der gmbh an sich aus. eine „übernahme“ in die EStE des GF ist nicht möglich. hier muss ja auch kein gewinn vorliegen, es reicht doch, wenn die gmbh an ihren GF einen ordentlichen bruttolohn zahlt (der nat. angemessen ist!).

soweit

der shob

p.s. man kann die frage auch umwidmen: wie kann ich verluste der gmbh in meine private EStE bringen? AW: indem ein stiller eintritt und auf den dann anteilig der verlust fällt.

p.p.s. zu prüfen ist auch, was ich nun nicht fand, kann man eine stille beteiligung begruenden durch sacheinlage?

Hi Shob,

nein, das habe ich extra nachgelesen. das ist so bei der
typischen stillen gesellschaft, beteiligung an gewinn/verlust,
wenn du dich nur am gewinn beteiligst, wird aus der
beteiligung schnell ein sogen. patriarchisches (ohne
rechtsschreibfehler?) darlehen, welches keine festen zinsen
kennt, sondern eine quasi verzinsung nach höhe des gewinnes.
sollte demzufolge keine probs. geben…

Die Verlustverrechnung ist immer an eine „Mitunternehmerschaft“ gekoppelt. Die „typische stille Beteiligung“ nach §§ 230 ff. HGB ist keine (!) Mitunternehmerschaft. Diese Form ist für eine Gewinne abwerfende Beteiligung sicherlich die beste Lösung (Einkünfte nur aus Kapitalvermögen, keine GewSt.). Um Verluste geltend zu machen, führt an der „Mitunternehmerschaft“ in Form der „atypisch stillen Beteiligung“ kein Weg vorbei. „Atypisch still beteiligt“ ist der, der einem Kommanditisten gleichgestellt ist. Dies betrifft Konrollrechte und die Beteiligung am Firmenvermögen.

p.s. man kann die frage auch umwidmen: wie kann ich verluste
der gmbh in meine private EStE bringen? AW: indem ein stiller
eintritt und auf den dann anteilig der verlust fällt.

Mittel und Wege gibt’s genug …

p.p.s. zu prüfen ist auch, was ich nun nicht fand, kann man
eine stille beteiligung begruenden durch sacheinlage?

Warum nicht ? Müßte nur die gleichen Anforderungen erfüllen wie eine Sacheinlage in eine GmbH. Je nach Wirtschaftsgut entweder mehrere gleichlautende Angebote einholen, oder einen Sachverständigen mit einer Schätzung beauftragen.
Hängt von Art und Wert der Sache ab.

Jörg.