Hallo,
nehmen wir mal den folgenden „winterlich“ geprägten Fall an :
Eine Kommune habe den Anliegern verboten, im Rahmen ihrer Streupflicht auf Gehwegen Salz zu streuen.
Jemand, der dort eine Immobilie vermietet, schert sich nicht um das Verbot und streut dennoch Salz. Klar, dass er die Kosten für’s Salz als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung angibt.
- Muss das FA die Kosten anerkennen, auch wenn der pfiffige FA-Beamte feststellt, dass derjenige im Nachbarort (kein Salzverbot) wohnt und dort evtl dort für seinen Eigenbedarf das Salz gestreut hat ?
- Darf/muss der Beamte die Ordnungswidrigkeit an die Kommune melden ?
Gruß
Katl
- Muss das FA die Kosten anerkennen, auch wenn der pfiffige
FA-Beamte feststellt, dass derjenige im Nachbarort (kein
Salzverbot) wohnt und dort evtl dort für seinen Eigenbedarf
das Salz gestreut hat ?
Tja, der Nachweis, dass das Salz dann tatsächlich am vermieteten Objekt gesreut wurde, ist hier recht schwer. Und der StPfl ist in der Nachweispflicht…
- Darf/muss der Beamte die Ordnungswidrigkeit an die Kommune
melden ?
Darf: Ja
Muss: Nein
Hi,
- Muss das FA die Kosten anerkennen, auch wenn der pfiffige
FA-Beamte feststellt, dass derjenige im Nachbarort (kein
Salzverbot) wohnt und dort evtl dort für seinen Eigenbedarf
das Salz gestreut hat ?
Das Problem stellt sich bei vielen Werbungskosten. Wenn die Aufwendungen nicht übertrieben erscheinen, wird das anerkannt. Der Steuerpflichtige trägt die Beweislast für den Zusammenhang mit dem vermieteten Objekt, so dass bei Zweifel der Finanzbeamte das streichen kann. So misstrauisch sind die aber in der Regel nicht, nur wenn die ganze Erklärung nur so von privaten Dingen strotzt und ein Exempel statuiert werden soll…
- Darf/muss der Beamte die Ordnungswidrigkeit an die Kommune
melden ?
siehe §§ 30 ff AO
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/index.html
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__30.html
„nur“ Straftaten werden weitergemeldet, nicht Ordnungswidrigkeiten
Schöne Grüße
C.
Hallo,
Der Steuerpflichtige trägt die Beweislast für den Zusammenhang mit dem vermieteten Objekt, so dass bei Zweifel der Finanzbeamte das streichen kann.
Habe vor Jahren davon gehört, der Steuerpflichtige müsse seine Werbungskosten nur glaubhaft darlegen. Galt das überhaupt nie, oder hat sich daran was geändert ?
Gruß
Karl
Beweislast
Hi,
Habe vor Jahren davon gehört, der Steuerpflichtige müsse seine
Werbungskosten nur glaubhaft darlegen. Galt das
überhaupt nie, oder hat sich daran was geändert ?
geändert hat sich da nichts:
Für Tatsachen, die sich steuerlich zu seinen Gunsten auswirken, trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast.
Das bedeutet, dass der nachweisen muss, dass ihm die Aufwendungen entstanden sind und dass sie im Zusammenhang mit den Einnahmen stehen.
Voller Nachweis wird aber im Alltag nicht verlangt, oft wird vom Finanzamt verlangt, dass der Bürger seine Ausgaben wenigstens glaubhaft macht. Es also nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich erscheint, dass der Lebenssachverhalt so ist, wie er vorgetragen wird. Es ist eine Beweiserleichterung. Gelingt es dem Bürger nicht mal, den Sachverhalt als glaubhaft darzustellen, so trägt er die objektive Beweislast, was dazu führt, dass die Aufwendungen nicht anerkannt werden.
Es ist also ein sowohl als auch und eher ein Abwägen in der Theorie. Steuererklärungen werden heutzutage als Fließbandprodukt abgefertigt und oft entscheidet der Computer, was an dem speziellen Tag der Prüfungsschwerpunkt ist…
Schöne Grüße
C.
2 „Gefällt mir“