bis wann muss die Einnahmeüberschussrechnung für das Jahr 2009 abgegeben werden?
Und wenn man ein Kleingewerbe (nebenberuflich) hat, bei dem man unter 5000 Euro Umsatz in 2009 gemacht hat, muss man außer der Einnahmeüberschussrechnung noch etwas an das Finanzamt übermitteln?
Der komplette Gewinn muss ja auch mit der Einkommenssteuer (zusätzlich zum Gehalt als Festangestellter) verrechnet werden, muss man da noch etwas anderes machen, als die Einnahmenüberschussrechnung einreichen? Z. B. bei der normalen Steuererklärung mit aufführen?
bis wann muss die Einnahmeüberschussrechnung für das Jahr 2009
abgegeben werden?
Grundsätzlich 31.12.2010
Und wenn man ein Kleingewerbe (nebenberuflich) hat, bei dem
man unter 5000 Euro Umsatz in 2009 gemacht hat, muss man außer
der Einnahmeüberschussrechnung noch etwas an das Finanzamt
übermitteln?
ESt-ERklärung, USt-Erklärung, GewSt-Erklärung
Der komplette Gewinn muss ja auch mit der Einkommenssteuer
(zusätzlich zum Gehalt als Festangestellter) verrechnet
werden, muss man da noch etwas anderes machen, als die
Einnahmenüberschussrechnung einreichen? Z. B. bei der normalen
Steuererklärung mit aufführen?
Sorry, gerade für den Moment vergessen. Noch einmal:
Wäre der Punkt „Umsatzsteuer“ mit der monatlich/pro Quartal/jährlich einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldung gleichzusetzen?
Über die Gewerbesteuer habe ich mich gerade informiert. Ich kannte diese vorher unter dem Namen Unternehmenssteuer. Aber diese muss doch erst bei einem Umsatz von über 20.000 Euro (oder so ähnlich) entrichtet werden!?
Bei einem Umsatz von 5000€ sollte wohl versucht werden einen Verlust auszuweisen - Ausgaben gibt es wie Sand am Meer
Bei der Gewerbesteuer einfach den Gewinn eintragen und gut ist, das FA gibt dann einen Bescheid, das nichts zu zahlen ist.
Ein Ordentliches Steuerprogramm, das sauber von oben nach unten abgearbeitet wird, sollte ausreichen. Das Geld für den Steuerberater kann man sich bei der Summe sparen, wenn man sich ein bissl „reinfuchst“.
Bei der Gewerbesteuer einfach den Gewinn eintragen und gut
ist, das FA gibt dann einen Bescheid, das nichts zu zahlen
ist.
Nach Nr. 1 der oben genannten Vorschrift (http://www.gesetze-im-internet.de/gewstdv_1955/__25…) braucht ein „Einzelunternehmer“ bei Gewinnen unter € 24.500,00 in der Regel gar keine Gewerbesteuer-Erklärung abgegeben zu werden. Nur wenn man im laufenden Jahr einen Verlust erzielt hat, sollte man eine Erklärung abgeben und sich diesen Verlust in die Folgejahre vortragen lassen.
Nr. 6 sei hier nur am Rande noch mal separat erwähnt.