Erst einmal eine Frage zur Kirchensteuer:
Die im laufenden Jahr vom Arbeitgeber abgeführte Kirchensteuer (sog. Kirchenlohnsteuer) kann ja als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Dies erfolgt m.W. sogar automatisch, wenn man eine Steuererklärung abgibt, selbst wenn man das betreffende Feld leer lässt. Ist dies korrekt? Die Frage ist nun: Muss man die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe geltend machen, oder kann man auch darauf bestehen, dass dies nicht erfolgt, also dass sie nicht als Sonderausgabe berücksichtigt wird?
Nun eine Frage zur Erstattung:
Erstattete Sonderausgaben (z.B. Kirchensteuern) müssen mit den im Erstattungsjahr gezahlten verrechnet werden. Was ist aber, wenn die erstattete Kirchensteuer in dem Jahr, in dem sie gezahlt wurde, gar nicht als Sonderausgabe geltend gemacht wurde, man also gar keinen Steuervorteil hatte? Wird die Erstattung dann trotzdem von den im Erstattungsjahr gezahlten Beträgen abgezogen?
Die Kirchensteuer wird von den „Kirchensteuerämtern“ per Datenaustausch direkt an die Finanzämter übermittelt.
Aber warum nicht als Sonderausgabe berücksichtigen? Verschiebung in ein anderes Jahr? Schwierig, da der Zahlungszeitpunkt entscheidend ist.
Erstattungen „sollen“ mit den KiSt-Zahlungen verrechnet werden, auf die sich die Erstattung bezieht. Aus Vereinfachung wird die Erstattung von der KiSt des laufenden Jahres abgezogen (bis 0) und, bei übersteigenden Beträgen, auch frührere Jahre (rückwirkendes Ereignis § 175 (1) Nr. 2 AO).
Guten Tag,
Kirchensteuerämter gibt es nur in Bayern, für das Einkommensteuerrecht ist das aber ohne Belang. Es geht grundsätzlich erstmal um die Frage, ob Kirchensteuern als Sonderausgabe geltend gemacht werden müssen oder nicht. Also erstmal um diese prinzipielle Frage, völlig unabhängig davon, ob es Sinn macht oder nicht.
Die erstatteten Kirchensteuern werden von den Kirchensteuerzahlungen des laufenden Jahres abgezogen. Gilt dies auch, wenn die erstatteten Kirchensteuern gar nicht als Sonderausgabe geltend gemacht wurden?
Ist dies korrekt? Die Frage ist nun: Muss man
die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe geltend machen,
oder kann man auch darauf bestehen, dass dies nicht erfolgt,
also dass sie nicht als Sonderausgabe berücksichtigt wird?
Siehe § 10 Absatz 1 Satz 1 EStG „Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind“. Nach dem Gesetzeswortlaut gibt es kein Wahlrecht.
Siehe § 10 Absatz 1 Satz 1 EStG „Sonderausgaben sind
die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben
noch Werbungskosten sind“. Nach dem Gesetzeswortlaut gibt es
kein Wahlrecht.
Gut, aber dann dürfte man für private Versicherungen, Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, Schulgeld für Kinder etc. ja auch kein Wahlrecht haben. Faktisch hat man dies aber, da man diese Kosten ja nicht in der Steuererklärung angeben muss. Verstehe dann nicht, wieso das für die Kirchensteuer nicht auch gelten soll.
Gut, aber dann dürfte man für private Versicherungen,
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, Schulgeld für
Kinder etc. ja auch kein Wahlrecht haben. Faktisch hat man
dies aber,
Faktisch schon, nach dem Gesetzeswortlaut nicht…
Verstehe dann nicht, wieso das für die
Kirchensteuer nicht auch gelten soll.
Weil im Gegensatz zu anderen Aufwendungen die Kirchensteuer dem Finanzamt bekannt ist (Lohnsteuerbescheinigung, Veranlagung durch die Finanzämter bzw. in Bayern durch die Kirchensteuerämter).
Und bei anderen Aufwendungen sind die Streitigkeiten auch mehr, da es unterschiedliche Auffassungen geben kann, ob nun tatsächlich Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben vorliegen. Bei der Kirchensteuer wird man kaum diskutieren können, ob nun tatsächlich Sonderausgaben vorliegen.
Ein nettes Gespräch mit dem Sachbearbeiter beim Finanzamt würde hier wahrscheinlich mehr helfen als eine theoretische Das-ist-so-gemein-Diskussion…
Ein nettes Gespräch mit dem Sachbearbeiter beim Finanzamt
würde hier wahrscheinlich mehr helfen als eine theoretische
Das-ist-so-gemein-Diskussion…
Was sollte denn Ziel eines solchen Gespräches sein?