Steuererklärung - wie lange Quittungen aufheben?

Hallo?

wie lange muss man Quittungen, die der Steuererklärung beigefügt waren, aufheben?
Besser gesagt, kann man die zurückerhaltenen Quittungen der letzten Jahre wieder in die „normalen“ Ordner zurückpacken.
Man bekommt sie ja immer kompakt in einem Umschlag vom FA zurück.
Muss man die Quittungen jetzt bei den Steuerunterlagen lassen oder kann man diese wieder in die normale Ablage packen und abheften.
ZB KfZ-Sterbescheinigung und KfZ-Versicherungsbescheid wieder in den Ordner für Autounterlagen abheften?

Danke

Buchungsbelege und Quittungen sind 10 Jahre und Schriftverkehr 6 Jahre aufzubewahren…soweit mir bekannt.

Hallo,

die genannten Fristen von 6 und 10 Jahre betreffen Unternehmen und buchführungspflichtige Selbständige. Im Privatbereich gilt wohl Folgendes:

Handwerkerrechnungen/Rechnungen über Bauleistungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Eine 2010 gestellte Rechnung also bis 31.12.2012.

Andere Belege müssen nach Rückgabe durch das Finanzamt regelmäßig nicht mehr aufbewahrt werden. Eine Ausnahme besteht hier nur, wenn der Steuerpflichtige darauf hingewiesen wird, dass es im Hinblick auf ein späteres Verfahren in seinem Interesse ist, die Belege aufzubewahren.

Wenn Steuerbescheide vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen, empfiehlt es, die Unterlagen solange aufzubewahren, bis der Bescheid rechtskräftig geworden ist. Wird die Steuererklärung mittels ELSTER abgegeben, ist dies verpflichtend.

Ob man die Unterlagen gebündelt mit dem Steuerbescheid aufbewahrt oder in die Rubriken der eigenen Ablage einsortiert, ist Jacke wie Hose. Im letzten Fall hat man evtl. das Vergnügen, alles wieder zusammenzutragen.

Ich meine allerdings gelesen zu haben, dass ab 2010 auch für Privatleute gewisse Aufbewahrungsfristen neu eingeführt wurden. Ich kann allerdings die Quelle nicht erinnern.

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Andere Belege müssen nach Rückgabe durch das Finanzamt
regelmäßig nicht mehr aufbewahrt werden. Eine Ausnahme besteht
hier nur, wenn der Steuerpflichtige darauf hingewiesen wird,
dass es im Hinblick auf ein späteres Verfahren in seinem
Interesse ist, die Belege aufzubewahren.

Auch ein derartiger Hinweis des Finanzamts in einem Steuerbescheid begründet keine Aufbewahrungspflicht des Steuerpflichtigen. Es ist nur im Interesse des Steuerpflichtigen diese Belege aufzubewahren.

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Danke.
Danke.