Hallo zusammen,
meine Frage bezieht sich auf den Zeitraum vor der Abgeltungssteuer.
Wenn man rein hypothetisch keinen ausreichenden Freistellungsauftrag bei einer Bank gestellt hätte und diese in Folge dessen Zinsabschlagssteuer abgeführt hätte, wäre es dann Pflicht eine Steuererklärung abzugeben oder könnte man den Sachverhalt auch so belassen?
Vielen Dank für eure Antworten.
Hallo,
die Zinsabschlagssteuer ist eine Steuervorauszahlung. D. h., die endültige Besteuerung erfolgt im Zuge der Veranlagung für das jeweilige Kalenderjahr. Vom Kreditinstitut bescheinigte Zinsabschlagssteuer wird auf die endgültige Steuerschuld angerechnet. Wenn Einkünfte (Einnahmen - Werbungskosten) gegeben sind, von denen keine Lohnsteuer einbehalten wurde ist, die Grenze von 410 EUR übersteigen, besteht für eine korrekte Steuerberechnung die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung (siehe § 46 Abs. 3 EStG).
Wenn die Einkünfte aus Kapitalvermögen unterhalb des Sparerfreibetrages liegen und kein Freistellungsauftrag erteilt wurde, kommt eine Erstattung der gezahlten Zinsabschlagsssteuer ohnehin nur zustande, wenn eine Szeuererklärung abgegeben wird.
MfG
Zemionow
Ok, das habe ich soweit verstanden. Um auf deinen letzten Satz einzugehen: Angenommen die Einkünfte aus Kapitalvermögen liegen unterhalb des Sparerfreibetrags und es wurde kein Freistellungsauftrag gestellt. Zudem sind die Einkünfte und dadurch auch die entspechend abgeführte Zinsabschlagssteuer aber so gering, dass man auf eine Erstattung verzichten möchte, wäre es dann legal keine Steuererklärung abzugeben?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Question98
Hallo,
solange die Einkünfte aus Kapitalvermögen unter 410 € liegen, wäre das wohl in Ordnung.
MfG
Zemionow
meine Frage bezieht sich auf den Zeitraum vor der
Abgeltungssteuer.
Wenn man rein hypothetisch keinen ausreichenden
Freistellungsauftrag bei einer Bank gestellt hätte und diese
in Folge dessen Zinsabschlagssteuer abgeführt hätte, wäre es
dann Pflicht eine Steuererklärung abzugeben oder könnte man
den Sachverhalt auch so belassen?
Wenn es sich nur um geringe Beträge handelt, kann der Sachverhalt so belassen werden. Die Grenze hängt davon ab, ob nebenbei Lohn bezogen wurde oder nicht und liegt dann im drei- oder vierstelligen Bereich.
Bei der Abgeltunssteuer muss eine Steuererklärung nur abgegeben werden, wenn Kirchensteuerpflicht besteht und man nicht die Bank mit dem Kirchensteuerabzug beauftragwenn noch Kirchensteuer abgeführt werden muss.
Hallo,
Wenn Einkünfte (Einnahmen - Werbungskosten) gegeben sind, von denen keine Lohnsteuer einbehalten wurde ist, die Grenze von 410 EUR übersteigen, besteht für eine korrekte Steuerberechnung die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung (siehe § 46 Abs. 3 EStG).
So weit,so gut. Aber was ist mit dem Aufschrei (der durch die Medien ging), nachdem es hieß, mit den 25% Abschlagsteuer auf Zinserträge könne man ganz legal seine Steuerlast drücken? Man brauche diese pauschal versteuerten Zinserträge nicht mehr in seiner Steuererklärung angeben und vermeide so den persönlichen Spitzensteuersatz .
Gruß
Karl