Reisekosten Änderung Honorartätigkeit

Hallo,
auch ich habe eine Frage:

Wenn man als HUndetrainer bei einer Hundeschule auf Honorartätigkeit beschäftigt ist in 2008 , werden die Einnahmen versteuert als Selbständiger Tätigkeit. Bei den Ausgaben fallen natürlich nur die Fahrtkosten an.
Angenommen man arbeitet jeden Samstag und Sonntag, bedeutet 46 Wochen (abzügl Urlaub,…) also 92 x bei der H Schule gewesen.
Wie kann man die Fahrten dorthin beim Finanzamt geltend machen.
Sind es Reisekosten pro gefahrenen Km 0,30 Euro oder sind es Fahrten Zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pro hinfahrt 0,30 Euro.

Bin sehr unschlüssig, weil regelm. Arbeitstätte bereits ab 46 Tagen ?? Ich hoffe Ihr versteht mich.

Hoffe auf eine richtige und baldige Antwort.

Lämmchen

Servus,

also dafür würd ich keine 30 € bezahlen, weil es sich nicht um einen individuellen Einzelfall handelt, sondern um eine Situation, die sich allein aus EStG und EStR klären lässt.

Die Vorschrift aus § 9 Abs 1 Satz 3 Nr. 4 EStG betreffend „Entfernungspauschale“ gilt auch für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

Regelmäßig ist eine Tätigkeitsstätte nach Auffassung der Finanzverwaltung bereits, wenn sie durchschnittlich an einem Arbeitstag in der Woche aufgesucht wird - Abschnitt 9.3 LStR 2008.

Damit ist der Betriebsausgabenabzug für die Fahrten zum Hundeplatz auf 30 Cent pro Entfernungskilometer für jeden Einsatztag beschränkt.

Wer mehr ansetzen will, muss sich gegen die Verwaltungsauffassung durch die Instanzen klagen. Wobei das ganz aussichtslos ist, wenn nicht die geringste Unregelmäßigkeit des Einsatzortes zu erkennen ist.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

sicher ist die Auskunft eines Steuerberaters belastbarer, evtl. hilft auch dieser Hinweis bei der Klärung:

Einkommensteuerichtlinie 2005 R 4.12

„Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte
(1) Die Regelungen in den LStR zu Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind entsprechend anzuwenden. Ein Abzug der Entfernungspauschale nach § 4 Abs. 5 a Satz 4 EStG kommt auch dann in Betracht, wenn die nach § 4 Abs. 5 a Satz 2 EStG ermittelten Werte geringer sind als die Entfernungspauschale. Wird an einem Tag aus betrieblichen oder beruflichen Gründen der Weg zwischen Wohnung und Betriebsstätte mehrfach zurückgelegt, darf die Entfernungspauschale nur einmal pro Tag berücksichtigt werden. Die Regelung des § 4 Abs. 5 a EStG gilt nicht für Fahrten zwischen Betriebsstätten. Unter Betriebsstätte ist im Zusammenhang mit Geschäftsreisen (Absatz 2), anders als in § 12 AO, die (von der Wohnung getrennte) Betriebsstätte zu verstehen. Das ist der Ort, an dem oder von dem aus die betrieblichen Leistungen erbracht werden. 7 Die Betriebsstätte eines See- und Hafenlotsen ist danach nicht das häusliche Arbeitszimmer, sondern das Lotsrevier oder die Lotsenstation.

(2) 1 Die Regelungen in den LStR zu Reisekosten sind sinngemäß anzuwenden. Der Ansatz pauschaler Kilometersätze ist nur für private Beförderungsmittel zulässig.“

M. E. bedeutet dies, dass für die regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Hundeschule die Entfernungspauschale von 0,30 €/Entfernungskilometer anzusetzen ist. Wenn der Hundetrainer mit seinem PKW zur Fortbildung fährt, dann sind es Reisekosten mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer.

Gruß
Zemionow