Steuern auf Unterhalt (Teil2)

Hallo,
erstmal danke für die Antworten. Muss nochmal auf geschilderte Sachlage zurückkommen…wer zahlt die Steuern für ihren Unterhalt…

Sie hat der Steuerberaterin und Anwältin (in einem) ihre Einkünfte mitgeteilt:
Jahresrente netto rd. 6000,
Nachzahlung Rente über mehrere Jahre 8.200, netto
Scheidungsunterunterhalt, sprich per Urteil festgehalten rd. 10.000 netto.

Sie legt dieser "Fach"frau auch noch einen Passus aus dem Internet vor den sie gefunden hat.


Jeder, der an seinen dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten Unterhalt zahlt, kann diese Beträge (derzeit bis zu 13.805,–€ jährlich) steuerlich bestmöglich absetzen, indem er sie als sogenannte Sonderausgaben geltend macht (Anlage U).

Wenn der Zahlende den Unterhalt als Sonderausgaben steuersenkend absetzt, führt dies auf der anderen Seite, also bei dem Unterhaltsempfänger (meistens Ex-Frau) dazu, dass hier die Unterhaltsbeträge versteuert werden müssen, sofern sie in die steuerliche Progression geraten (z.B. auch im Zusammenhang mit anderen Einkünften des Unterhaltsempfängers).

Unterhalt soll aber beim Empfänger netto, also ohne steuerlichen Abzug, verbleiben. Soweit also aufgrund der Anlage U (Sondnerausgabenabzug, s.o.) beim Empfänger Steuerbeträge entstehen, muss der Zahlende für diese Steuerbeträge mit aufkommen.
Der Unterhaltsempfänger hat insoweit gegen den Unterhaltsverpflichteten einen Freistellungsanspruch. Er kann verlangen, dass der zum Unterhalt Verpflichtete die entsprechenden Steuern für den Unterhaltsberechtigten an das Finanzamt zahlt, damit dem Berechtigten der empfangene Unterhalt in voller Höhe, also ungeschmälert, verbleibt.

Weigert sich der Zahlende, für etwaige Steuern aus Unterhaltszahlungen an seinen Ex-Partner aufzukommen, dann kann sich dieser wiederum weigern, der steuerlichen Absetzung des Unterhalts als Sonderausgabenabzug beim Unterhaltsverpflichteteten zuzustimmen, damit eine Besteuerung seines Unterhalts erst gar nicht entstehen kann.

Die Beraterin hat ausgerechnet, sie müsse, wenn sie einen Ausgleich mache, rd. 1050 Euro Steuern zahlen, ob sich disees jetzt nur auf Rente und Unterhalt oder nur Unterhalt bezieht ist noch nicht ganz klar. Weiterhin wird ihr erklärt, das sie keinen Ausgleich machen müsse. Sie aber und ihr ExMann, als noch verheiratet, wurden bisher immer vom Finanzamt aufgefordert, einen Ausgleich zu machen. Außerdem meldet die Rentenstelle nach neuem Gesetz jeden Rentenbezug, zur Prüfung ob hierfür Steuern anfallen werden.

a) Sie weiß nicht, hätte sie kein Unterhalt, ob ihre Rente alleine schon trotzdem besteuert werden müsste, sprich 6.000 netto + 8200 Nachzahlung.?

Der gefundene Artikel besagt, zahlt er nicht die Steuern für den Unterhalt, kann sie eine Unterschrift für Anlage U verweigern. Sie kann versteuern lassen und sie hat das Recht auf auszahlung ihres Nettounterhaltes, sprich kann quasi den Steuerantreil von ihm zurückverlangen.
Der Witz ist aufgesuchte Steuerberaterin kann nicht mal einen Paragraphen nennen, aus denen vielleicht irgendwo hervorgeht, das sie ihn zwingen kann, den Steueranteil, den sie bei Versteuerung bezahlen würde, von ihm zurück zu verlangen. ?!

ER erklärt, er wolle sich mal gemächlich ausrechnen lassen, was für ihn günstiger wäre, wenn sie Steuern für Unterhalt zahlt und er ersetzt ihr das oder er setzt sie ab und bekommt evtl. auch noch was raus, sprich muss evtl. dann weniger bezahlen. Anderweitig erklärt er auch, wenn er wollte, müsse er keinen Ausgleich machen, er verzichte dann eben ganz auf Anlage U, er sehe nicht ein für ihren Unterhalt noch Steuern zu zahlen, schließlich zahle er für seinen Lohn auch schon Steuern. Sie geht davon aus, dsa er auf jeden Fall vom Fiskus angeschrieben wird, bei rd. 50.000 brutto verdienst.

Sie weiß nicht wie sie mit der ganzen Situation nun umgehen soll.?
Sie will nicht unbedingt einen Ausgleich machen, er nur wenn er Vorteile ausgerechnet bekommt. Sie will ansosnten sofort das Geld von ihm zurück, aber welcher Paragraph soll sie anwenden. ?

Vielen lieben Dank
Dagmar

Zum Unterhalt:

Sie kann ihn versteuern, muss ihn aber nicht versteuern. Wenn sie dem Exmann unterschreibt, dass sie den Unterhalt versteuert, kann ihn der Ex steuermindernd geltend machen, spart sich also Steuern, muss aber ihr den steuerlichen Nachteil durch die Versteuerung des Unterhaltes ausgleichen

Hallo,
erstmal danke für die Antworten. Muss nochmal auf geschilderte
Sachlage zurückkommen…

Der „Antworten-Button“ hätts auch geta…

Sie legt dieser "Fach"frau auch noch einen Passus aus dem
Internet vor den sie gefunden hat.

Damit macht man sich nicht grade beliebt…

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a) Sie weiß nicht, hätte sie kein Unterhalt, ob ihre Rente
alleine schon trotzdem besteuert werden müsste, sprich 6.000
netto + 8200 Nachzahlung.?

Wahrscheinlich. Müsste man genauer ausrechnen, kann man ohne weitere Angaben nicht sagen.

Der Witz ist aufgesuchte Steuerberaterin kann nicht mal einen
Paragraphen nennen, aus denen vielleicht irgendwo hervorgeht,
das sie ihn zwingen kann, den Steueranteil, den sie bei
Versteuerung bezahlen würde, von ihm zurück zu verlangen. ?!

Das muss die Steuerberaterin auch nicht wissen, das ist nämlich Zivilrecht. Genaugenommen dürfte sie ihr den § auch nicht sagen, auch wenn sie´s wüsste.

ER erklärt, er wolle sich mal gemächlich ausrechnen lassen,
was für ihn günstiger wäre,

Ist sein gutes Recht.

Sie geht davon aus, dsa er auf jeden Fall vom Fiskus
angeschrieben wird, bei rd. 50.000 brutto verdienst.

Nur weil man 50.000 € auf der LSt-Karte stehen hat muss man noch lange keine StE abgeben.

Sie weiß nicht wie sie mit der ganzen Situation nun umgehen
soll.?

Sich endlich einen Berater oder eine Beraterin suchen, dem/der sie vertraut!

Hi,

an sich mag ich keine zerrissenen Threads, die dadurch entstehen, dass jemand einen zweiten aufmacht, nur damit er wieder oben steht. Das ist hier nicht so Sitte.

nun denn

Sie weiß nicht wie sie mit der ganzen Situation nun umgehen
soll.?

Sich endlich einen Berater oder eine Beraterin suchen, dem/der sie :vertraut!

ja genau

zur Rechtslage
/t/unterhalt-an-ex-lt-unterschrift-oder-tats-zahl/45…

/t/anlage-u-rueckwirkend-geltend-machen/465381

/t/anlage-u/5053658

Und groß nachrechnen muss der Zahlungsverpflichtete nicht, da er keine Möglichkeit hat, den Abzug als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 a Abs. 1 EStG zu erhalten, da die Zahlungsempfängerin aufgrund der Rente eigene Einkünfte von über 624,-€ hat.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33a.html

und Realsplitting
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html

bzw. Versteuerung § 22 Nr. 1a
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html

Schöne Grüße
C.

Und groß nachrechnen muss der Zahlungsverpflichtete nicht, da…

Ich geb Dir hier an allen Punkten Recht, aber ich glaub der Zahlungsverpflichtete will nicht berechnen, ob er die Kosten nicht lieber doch als agB ansetzen will, sondern ob er sich mehr Steuern durch den Ansatz als SoA spart, als er seiner Frau Ausgleich zahlen muss!

Hallo,

damit wurden der Fachfrau nur Dinge vorgelegt, die diese ohnehin weiß und was die Fachfrau, nach den bisherigen Schilderungen, auch bereits richtig erklärt hatte.

Würde mich nicht wundern, wenn die Fachfrau nun etwas gekränkt oder beleidigt wäre.

Etwas mehr Vertrauen in die Arbeit der Fachfrau, und diese ist nach dem bisher gelesenen richtig, wäre nicht schlecht.
Andernfalls bitte eine andere Fachfrau oder Fachmann aufsuchen, wo das Vetrauen höher ist (wobei auch dort keine anderen Antworten und Lösungen zu erwarten sind).

Gruß
Lawrence