Hallo,
Eine Frau hat einen Hund. Für die Zeit, in der sie nicht im
Haus ist, hat sie einen „Hundesitter“ angestellt.
Wenn das „angestellt“ im rechtlichen Sinne verwandt wird, könnte es sich um ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis handeln. Wenn der Begriff lediglich eine getroffene Vereinbarung beschreibt, könnte eine haushaltsnahe Dienstleistung vermutet werden. Ist es m. E. aber beides nicht, weil es den dafür zutreffenden Merkmalen fehlt. Das BMF sagt dazu in einem Anwendungsschreiben zu § 35a EStG,BMF, 3.11.2006, IV C 4 - S 2296b - 60/06 Folgendes:
"Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG gehören nur Tätigkeiten, …, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird,…
Die Leistung wird weder durch eine Dienstleistungsagentur noch einen selbständigen Dienstleister erbracht, so dass keine haushaltsnahe Dienstleistung vorliegt.
„Der Begriff des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses ist gesetzlich nicht definiert. Er verlangt eine Tätigkeit, die einen engen Bezug zum Haushalt hat. Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehören u.a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern - sofern die Aufwendungen nicht dem Grunde nach unter die §§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1 oder § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 EStG fallen - und von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen. Die Erteilung von Unterricht (z.B. Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter.“
M. E besteht kein auch kein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, denn die Hundebetreuung lässt sich nicht in eine Kategorie der haushaltsnahen Tätigkeiten einordnen. Selbst wenn dies möglich wäre, müsste für die steuerliche Geltendmachung (Abzug direkt von der Steuerschuld mit 20 % der Aufwendungen bis max 510 €/a) ein Arbeitsverhältnis bestehen, das bei der Höhe der Vergütung wohl als geringfügige Beschäftigung anzusehen wäre (Anmeldung bei der Minijobzentrale, Zahlung der Pauschalsteuer und der pauschalen Sozialversicherungsbeiträge). Ist der Hundesitter ein Familienmitglied, das im selben Haushalt lebt, kann mit ihm kein Beschäftigungsverhältnis entstehen.
M. E .bleibt das Ganze ein privates Vergnügen.
Gruß
Zemionow