§ 35 a EStG - 'Hundesitter'

Hallöchen,

Eine Frau hat einen Hund. Für die Zeit, in der sie nicht im Haus ist, hat sie einen „Hundesitter“ angestellt. Dieser hat einen Schlüssel für das Haus und betreut den Hund auch im Haushalt (inkl. „Gassi-Gehen“).

Sind die geltend gemachten Aufwendungen i. H. v. 2818 € haushaltsnahe Dienstleistungen oder nicht?

Nach meinem Befürworten „ja“, da eigentlich alle Voraussetzungen gegeben sind. Ich höre aber auch ein „nein“. Was ist richtig?

LG

Also wenn sie ihn angestellt hat, wäre es keine haushaltsnahe Dienstleistung, sondern ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis.

Ob die „Betreuung von Haustieren“ darunter fällt, weiß ich nicht, wobei ich es aber mal fast vermuten würde. Was aber auf jeden Fall das Kriterium erfüllt, ist das „Haushüten“ (dazu kann auch Gassigehen gehören) und das macht er ja automatisch mit, wenn er sich in dem jeweiligen Haus aufhält. Also wenn er als Haushüter angestellt ist, sollte es keine Probleme geben.

Hallo,

Eine Frau hat einen Hund. Für die Zeit, in der sie nicht im
Haus ist, hat sie einen „Hundesitter“ angestellt.

Wenn das „angestellt“ im rechtlichen Sinne verwandt wird, könnte es sich um ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis handeln. Wenn der Begriff lediglich eine getroffene Vereinbarung beschreibt, könnte eine haushaltsnahe Dienstleistung vermutet werden. Ist es m. E. aber beides nicht, weil es den dafür zutreffenden Merkmalen fehlt. Das BMF sagt dazu in einem Anwendungsschreiben zu § 35a EStG,BMF, 3.11.2006, IV C 4 - S 2296b - 60/06 Folgendes:

"Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG gehören nur Tätigkeiten, …, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird,…

Die Leistung wird weder durch eine Dienstleistungsagentur noch einen selbständigen Dienstleister erbracht, so dass keine haushaltsnahe Dienstleistung vorliegt.

„Der Begriff des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses ist gesetzlich nicht definiert. Er verlangt eine Tätigkeit, die einen engen Bezug zum Haushalt hat. Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehören u.a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern - sofern die Aufwendungen nicht dem Grunde nach unter die §§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1 oder § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 EStG fallen - und von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen. Die Erteilung von Unterricht (z.B. Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter.“

M. E besteht kein auch kein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, denn die Hundebetreuung lässt sich nicht in eine Kategorie der haushaltsnahen Tätigkeiten einordnen. Selbst wenn dies möglich wäre, müsste für die steuerliche Geltendmachung (Abzug direkt von der Steuerschuld mit 20 % der Aufwendungen bis max 510 €/a) ein Arbeitsverhältnis bestehen, das bei der Höhe der Vergütung wohl als geringfügige Beschäftigung anzusehen wäre (Anmeldung bei der Minijobzentrale, Zahlung der Pauschalsteuer und der pauschalen Sozialversicherungsbeiträge). Ist der Hundesitter ein Familienmitglied, das im selben Haushalt lebt, kann mit ihm kein Beschäftigungsverhältnis entstehen.

M. E .bleibt das Ganze ein privates Vergnügen.

Gruß
Zemionow

Die Leistung wird weder durch eine Dienstleistungsagentur noch
einen selbständigen Dienstleister erbracht, so dass keine
haushaltsnahe Dienstleistung vorliegt.

Wieso sollte jetzt der Hundesitter kein selbständiger Dienstleister sein???

Hallo,

Wieso sollte jetzt der Hundesitter kein selbständiger
Dienstleister sein???

Das ist schon möglich, nur wird die Situation wird in der Fragestellung so beschrieben:

„Für die Zeit, in der sie nicht im Haus ist, hat sie einen „Hundesitter“ angestellt.“

Daraus folgt, dass es sich in diesem Fall weder um eine Agentur noch um einen selbständigen Dienstleister handeln kann, denn beide können nicht angestellt sein.

Hätte die Schilderung gelautet „Für die Zeit,…, hat sie einen „Hundesitter“ beauftragt.“ wäre ein anderes Ergebnis denkbar.

Gruß
Zemionow

„Für die Zeit, in der sie nicht im Haus ist, hat sie einen
„Hundesitter“ angestellt.“

Daraus folgt, dass es sich in diesem Fall weder um eine
Agentur noch um einen selbständigen Dienstleister handeln
kann, denn beide können nicht angestellt sein.

Hätte die Schilderung gelautet „Für die Zeit,…, hat sie
einen „Hundesitter“ beauftragt.“ wäre ein anderes Ergebnis
denkbar.

Das ist doch Haarspalterei. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird oft die Bezeichnung „angestellt“ verwendet obwohl der Erbringer der Leistung selbständig tätig ist.

Das zu interpretieren ist meiner Meinung nach gewagt.

Aber wie ich Deine Antworten aus einer anderen Diskussion kenne, wirst Du eine weitere haarspalterische Antwort bringen. Ich freue mich nicht darauf…

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Hallo,

ich werde in den nächsten Tagen ein Schreiben erhalten vom FA in dem die Meinung der OFD dargestellt wird.
Die Dame vom FA meinte jedoch schon am Telefon dass hier geschaut werden müsste was tatsächlich im Haushalt geschehen ist. „Gassi-Gehen“ ist nicht IM Haushalt (und auch nicht „haushaltsnah“) und somit nicht berücksichtigungsfähig.
Wenn die betreuende Person also die Hälfte der Zeit „draußen“ war kann sie nur 50 % ansetzen.
Sobald ich es genau weiß kann ich gern noch was dazu hier schreiben …

LG Tobi@s

Ja, bitte, ist definitiv interessant!
Gabs da nicht mal ein Urteil, wonach bei Kinderbetreuung der Besuch des Spielplatzes nicht schädlich ist?