Wieviel muß ich nun abdrücken?

Hallo,

ich möchte meine Steuersachen nicht nur richtig machen, dafür ist der Steuerberater da, sondern auch ein bisschen vorkalkulieren. Dazu habe ich mir eine kleine Excel-Tabelle gebastelt.
Am Schluß kommt das zu verteuernde Einkommen raus, so weit so gut (oder auch nicht :wink:
Aber wieviel Steuern muß ich dafür zahlen? Da gibt es doch eine Formel.
Wo finde ich diese in einer Form, daß ich sie in Excel umsetzen kann?

Für Links wäre ich dankbar

MArtin

Hallo Martin,

ob es dafür eine Formel gibt, weiss ich nicht. Aber es gibt die amtliche Tabelle, in der drinsteht, für welches Einkommen welcher Steuersatz genommen wird. Steht im Anhang von so ziemlich jedem Steuer-Schmöker (z.B. Konz usw.)

Grüsse

Sven

Denkbar einfach
Hallo Martin!

Die Sache ist denkbar einfach. Man muss nur wissen, wo es steht. Geregelt ist der ESt-Tarif im § 32a EStG. Jetzt musst Du nur noch den § 32a in eine Excel-Formel umwandeln und schon hast Du es! ich habe das auch mal gemacht, das kann ganz schön kniffelig sein, besonders wenn man - so wie ich - kein Excel-Profi ist. Viel Spaß!

Hier die aktuelle Fassung ab 2001:

(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der § 32b, § 34, § 34b und § 34c jeweils in Deutsche Mark für zu versteuernde Einkommen

  1. bis 14.093 Deutsche Mark (Grundfreibetrag): 0;

  2. von 14.094 Deutsche Mark bis 18.089 Deutsche Mark:

(387,89 · y + 1.990) · y;

  1. von 18.090 Deutsche Mark bis 107.567 Deutsche Mark:

(142,49 · z + 2.300) · z + 857;

  1. von 107.568 Deutsche Mark an: 0,485 · x - 19.299. „y“ ist ein Zehntausendstel des 14.040 Deutsche Mark übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens. „z“ ist ein Zehntausendstel des 18.036 Deutsche Mark übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens. „x“ ist das nach Absatz 2 ermittelte zu versteuernde Einkommen.

(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den nächsten durch 54 ohne Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits durch 54 ohne Rest teilbar ist, und um 27 Deutsche Mark zu erhöhen.

(3) Die zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer erforderlichen Rechenschritte sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich nach dem Horner-Schema ergibt. Dabei sind die sich aus den Multiplikationen ergebenden Zwischenergebnisse für jeden weiteren Rechenschritt mit drei Dezimalstellen anzusetzen; die nachfolgenden Dezimalstellen sind fortzulassen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden.

(4)

aufgehoben)

(5) Bei Ehegatten, die nach den § 26, § 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der § 32b, § 34, § 34b und § 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren).

(6) Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen

  1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt haben,

  2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr

a) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt haben,

b) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und

c) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen. Dies gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgelöst worden ist und die Ehegatten der neuen Ehe die besondere Veranlagung nach § 26c wählen. Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, daß der Steuerpflichtige nicht nach den § 26, § 26a getrennt zur Einkommensteuer veranlagt wird.

Hallo Martin!

Die Sache ist denkbar einfach. Man muss nur wissen, wo es
steht. Geregelt ist der ESt-Tarif im § 32a EStG. Jetzt musst
Du nur noch den § 32a in eine Excel-Formel umwandeln und schon
hast Du es! ich habe das auch mal gemacht, das kann ganz schön
kniffelig sein, besonders wenn man - so wie ich - kein
Excel-Profi ist. Viel Spaß!

hi all,

habe die 2000er formel im rechner (excel incl. VBA script). ist aber sicherlich leicht in 2001 umzuwandeln. wenn interesse besteht mail ich dir mal die datei, ja? problem hier ist nur das du in excel (pur) keine schleifen programmieren kannst, dazu habe ich dann einfach visual basic im hintergrund beansprucht …

gruss

der showbee

p.s. aus der grundtabelle kann man die splittingtabelle ja leicht ableiten (zVE halbieren in grundtabelle schauen und steuer verdoppeln), mehr effekt gibts da nicht.

p.p.s. ab 2001 wird glaub ich nicht mehr nur noch auf 54 teilbar abgerundet, sondern noch 27 addiert (um die mitte zu bekommen) und ab 2002 ist es dann in euro und irgendwann soll dieses horner-schema gar nicht mehr angewandt werden (das mit den 4 stellen nach dem komma immer mitzurechnen ist)… das wären alles sachen die du in einer formel beachten muesstest!

Vielen Dank an Markus für das Excerpt. Ich glaube, ich hätte kein EStG rumstehen zum nachschauen und mein Konz ist von 96.
Die Tabellen will ich natürlich nicht abschreiben, aber wenn es die online gibt?

Lieber Showbee, falls Du Dein VB weitergeben kannst, wäre ich Dir dankbar. Ich schau mal, ob ich eine Schleifenlose Formel hinkriege, dann tauschen wir.

MArtin

klaro…
hi,

datei ist per/zur epost unterwegs.

showbee

unter www.steuerlinks.de kannst du dir die Steuertabellen im PDF Format runterladen… das einzige was du dann noch wissen musst ist das zu versteuernde Einkommen :smile: nix mit rum-excel`n!! einfach nur lesen!

Bye

Svabo