Denkbar einfach
Hallo Martin!
Die Sache ist denkbar einfach. Man muss nur wissen, wo es steht. Geregelt ist der ESt-Tarif im § 32a EStG. Jetzt musst Du nur noch den § 32a in eine Excel-Formel umwandeln und schon hast Du es! ich habe das auch mal gemacht, das kann ganz schön kniffelig sein, besonders wenn man - so wie ich - kein Excel-Profi ist. Viel Spaß!
Hier die aktuelle Fassung ab 2001:
(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der § 32b, § 34, § 34b und § 34c jeweils in Deutsche Mark für zu versteuernde Einkommen
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bis 14.093 Deutsche Mark (Grundfreibetrag): 0;
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von 14.094 Deutsche Mark bis 18.089 Deutsche Mark:
(387,89 · y + 1.990) · y;
- von 18.090 Deutsche Mark bis 107.567 Deutsche Mark:
(142,49 · z + 2.300) · z + 857;
- von 107.568 Deutsche Mark an: 0,485 · x - 19.299. „y“ ist ein Zehntausendstel des 14.040 Deutsche Mark übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens. „z“ ist ein Zehntausendstel des 18.036 Deutsche Mark übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens. „x“ ist das nach Absatz 2 ermittelte zu versteuernde Einkommen.
(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den nächsten durch 54 ohne Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits durch 54 ohne Rest teilbar ist, und um 27 Deutsche Mark zu erhöhen.
(3) Die zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer erforderlichen Rechenschritte sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich nach dem Horner-Schema ergibt. Dabei sind die sich aus den Multiplikationen ergebenden Zwischenergebnisse für jeden weiteren Rechenschritt mit drei Dezimalstellen anzusetzen; die nachfolgenden Dezimalstellen sind fortzulassen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden.
(4)
aufgehoben)
(5) Bei Ehegatten, die nach den § 26, § 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der § 32b, § 34, § 34b und § 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren).
(6) Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen
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bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt haben,
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bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr
a) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt haben,
b) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
c) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen. Dies gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgelöst worden ist und die Ehegatten der neuen Ehe die besondere Veranlagung nach § 26c wählen. Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, daß der Steuerpflichtige nicht nach den § 26, § 26a getrennt zur Einkommensteuer veranlagt wird.