Wenn man als Rentner mit Einkünfte aus BfA-Rente und Betriebsrente bspw. nach Mexico zieht, dann greift das Finanzamt zu:
Nun hab ich die entscheidenden Antworten vom
Finanzamt Neubrandenburg in Mecklenburg-Vorpommern(wo zukünftig ALLE mit 1. Wohnsitz im Ausland lebenden Deutsche erfasst und besteuert werden!):
Beispiel:
BfA Rente 1200 Euro (also weniger als 90 Prozent der Gesamteinkommen) und 500 Euro Euro Betriebsrente
Sofern es sich bei der Betriebsrente um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) handelt, die nicht vom Staat Bundesrepublik Deutschland oder einer seiner Länder, Gemeinden gezahlt werden (Pensionen), hat Mexiko das Besteuerungsrecht (Art. 18 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommen.
Hierfür ist bei Wegzug eine Bescheinigung des Betriebsstättenfinanzamtes gem. § 39d Abs. 3 in Verbindung mit § 39b Abs. 6 EStG zu beantragen.
Handelt es sich um eine Zahlung aus öffentlichen Kassen, hat Deutschland das Besteuerungsrecht, also bei der Rente!
In diesem Fall wird ein Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse I vorgenommen,
sofern beide Ehegatten in Mexiko leben (§ 39d Abs. 1 EStG).
Eine Zusammenveranlagung und damit eine Steuerklasse III oder IV ist bei dem Wohnort beider Ehegatten in Mexiko nicht möglich (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).
Grundsätzlich gilt die Steuer mit dem Steuerabzug als abgegolten (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Die Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) ist nach dem DBA zur Zeit in Deutschland nicht steuerpflichtig. Es wurde dem Bundestag jedoch bereits ein Gesetzentwurf zur Änderung vorgelegt, wonach diese Rente dann in Deutschland steuerpflichtig wäre.
Grundsätzlich können Sie einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Sofern die Betriebsrente jedoch nach den obigen Grundsätzen nicht in Deutschland steuerpflichtig ist, gilt Sie als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend (§ 1a Abs. 3 Satz 3 EStG).
Hinsichtlich des Grundfreibetrages ist zu beachten, dass für Mexiko die Kürzung auf die Hälfte erfolgen muss, da der Grundfreibetrag nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates zu kürzen ist (§ 1 Abs. 3 Satz 2 EStG). ABER: Sofern es sich bei der Betriebsrente nicht um Zahlungen aus öffentlichen Kassen handelt (also von Firmen, Versorgungskassen etc.), könnten Sie nach den vorliegenden Angaben n i c h t zur
„u n - beschränkten Steuerpflicht“ wechseln.
Folge:
Ihre Einkünfte (Betriebsrente), die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, wären zu hoch, bzw. die BfA Rente unter 90 Prozent der Gesamtteinkünfte)
Bei jetzt dann fehlender Wechselmöglichkeit zur „unbeschränkten Steuerpflicht“ unterliegen Sie der
(!) „beschränkten Steuerpflicht“ (!) , bei der es k e i n e n Grundfreibetrag gibt, so dass Sie grundsätzlich a b d e m e r s t e n EURO Steuern zu entrichten haben…
und das bei Steuerklasse 1 und ohne Splitting.
Ich stelle fest:
Wenn man seinen Wohnsitz ins Nicht-EU Ausland verlegt, wird man als Rentner definitv schlechter gestellt als die, die in der EU bleiben. Zudem wird die Ehe nicht positiv berücksichtigt, wenn man Deutschland verlässt. Wird also erwartet, dass die Ehefrau sich dann zukünftig allein ernähren soll?
Mit welcher Begründung?
Die Nicht-EU Ansässigen nehmen doch gar keine Leistungen (Infrastruktur) der EU in Anspruch,
müssten also sogar noch weniger bis gar keine Steuern0 zu zahlen haben.
Tja - ob da der Neidfaktor eine Rolle gespielt hat?
Gruss
Micha