Steuern für Rentner im 'Nicht-EU-Ausland'

Wenn man als Rentner mit Einkünfte aus BfA-Rente und Betriebsrente bspw. nach Mexico zieht, dann greift das Finanzamt zu:

Nun hab ich die entscheidenden Antworten vom
Finanzamt Neubrandenburg in Mecklenburg-Vorpommern(wo zukünftig ALLE mit 1. Wohnsitz im Ausland lebenden Deutsche erfasst und besteuert werden!):

Beispiel:

BfA Rente 1200 Euro (also weniger als 90 Prozent der Gesamteinkommen) und 500 Euro Euro Betriebsrente

Sofern es sich bei der Betriebsrente um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) handelt, die nicht vom Staat Bundesrepublik Deutschland oder einer seiner Länder, Gemeinden gezahlt werden (Pensionen), hat Mexiko das Besteuerungsrecht (Art. 18 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommen.

Hierfür ist bei Wegzug eine Bescheinigung des Betriebsstättenfinanzamtes gem. § 39d Abs. 3 in Verbindung mit § 39b Abs. 6 EStG zu beantragen.

Handelt es sich um eine Zahlung aus öffentlichen Kassen, hat Deutschland das Besteuerungsrecht, also bei der Rente!

In diesem Fall wird ein Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse I vorgenommen,

sofern beide Ehegatten in Mexiko leben (§ 39d Abs. 1 EStG).

Eine Zusammenveranlagung und damit eine Steuerklasse III oder IV ist bei dem Wohnort beider Ehegatten in Mexiko nicht möglich (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).

Grundsätzlich gilt die Steuer mit dem Steuerabzug als abgegolten (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Die Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) ist nach dem DBA zur Zeit in Deutschland nicht steuerpflichtig. Es wurde dem Bundestag jedoch bereits ein Gesetzentwurf zur Änderung vorgelegt, wonach diese Rente dann in Deutschland steuerpflichtig wäre.

Grundsätzlich können Sie einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Sofern die Betriebsrente jedoch nach den obigen Grundsätzen nicht in Deutschland steuerpflichtig ist, gilt Sie als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend (§ 1a Abs. 3 Satz 3 EStG).

Hinsichtlich des Grundfreibetrages ist zu beachten, dass für Mexiko die Kürzung auf die Hälfte erfolgen muss, da der Grundfreibetrag nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates zu kürzen ist (§ 1 Abs. 3 Satz 2 EStG). ABER: Sofern es sich bei der Betriebsrente nicht um Zahlungen aus öffentlichen Kassen handelt (also von Firmen, Versorgungskassen etc.), könnten Sie nach den vorliegenden Angaben n i c h t zur
„u n - beschränkten Steuerpflicht“ wechseln.

Folge:

Ihre Einkünfte (Betriebsrente), die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, wären zu hoch, bzw. die BfA Rente unter 90 Prozent der Gesamtteinkünfte)

Bei jetzt dann fehlender Wechselmöglichkeit zur „unbeschränkten Steuerpflicht“ unterliegen Sie der
(!) „beschränkten Steuerpflicht“ (!) , bei der es k e i n e n Grundfreibetrag gibt, so dass Sie grundsätzlich a b d e m e r s t e n EURO Steuern zu entrichten haben…

und das bei Steuerklasse 1 und ohne Splitting.

Ich stelle fest:

Wenn man seinen Wohnsitz ins Nicht-EU Ausland verlegt, wird man als Rentner definitv schlechter gestellt als die, die in der EU bleiben. Zudem wird die Ehe nicht positiv berücksichtigt, wenn man Deutschland verlässt. Wird also erwartet, dass die Ehefrau sich dann zukünftig allein ernähren soll?

Mit welcher Begründung?

Die Nicht-EU Ansässigen nehmen doch gar keine Leistungen (Infrastruktur) der EU in Anspruch,

müssten also sogar noch weniger bis gar keine Steuern0 zu zahlen haben.

Tja - ob da der Neidfaktor eine Rolle gespielt hat?

Gruss

Micha

Hast Du auch ne Frage, oder willst Du nur meckern?

Das ist nur Recht und Billig
Hallo,

Die Nicht-EU Ansässigen nehmen doch gar keine Leistungen
(Infrastruktur) der EU in Anspruch,

müssten also sogar noch weniger bis gar keine Steuern0 zu
zahlen haben.

Tja - ob da der Neidfaktor eine Rolle gespielt hat?

Die Renten der DRV werden nicht durch einen Kapitalstock, sondern im Umlageverfahren durch die im Inland aktiven Erwerbstätigen aufgebracht. Ein nicht unerheblicher Teil der Rente wird durch einen Bundeszuschuss aus Steuermitteln aufgebracht. Dies gilt nicht zuletzt und besonders auch für die Ostrenten. Diese Steuern zahlen nun einmal die inländischen Steuerzahler. Wer sich nun dieser Solidargemeinschaft entzieht, sollte zumindest von seiner Rente Steuern zahlen. Die andere Alternative wäre, die Rente um den staatlichen Steuerzuschuss zu kürzen.

Gruß Woko

Hallo Woko,

keine Polemik, sondern eine echte Frage: wodurch entzieht sich ein wegziehender Rentner der Solidargemeinschaft?

Gruß,
Andreas

Entziehung aus der Solidargemeinschaft
Hi !

Ich hatte diese Aussage so verstanden, das hier gemeint ist, dass diese Rentner ihre Rente nicht mehr in den deutschen Wirtschaftskreislauf zurückgeben, sondern in den mexikanischen.

Der deutsche Vermieter verdient also weniger.
Der deutsche Arzt verdient weniger.
Der deutsche Apotheker verdient weniger.
Der deutsche Obsthändler verdient weniger.

BARUL76

.

Hi,

den Straftatbestand „Republikflucht“ gibt es eben nicht mehr.

Gruß
Lawrence

Hallo Andreas,

meine Antwort ist nur im Kontext zur gestellten Frage und der aufgestellten These zu sehen, dass Auslandsrentner keine Infrastrukturleistungen in Anspruch nehmen. Es sollte nicht verallgemeinert verstanden werden.
Hier beschwert sich ein Rentner, dass er trotz Auslandsaufenthalt Steuern zahlen muss. Es wird dabei übersehen, dass durch die Steuerzahler im Inland die Bereitstellung von Infrastruktur wie Verwaltung, Schulen etc. möglich wird und letztlich dadurch auch die Stabilität garantieren. Hierdurch profitiert auch ein Auslandsrente, dessen Rente stabil bleibt und seine Kaufkraft sogar wächst, wenn in seinem Aufenthaltsland durch Instabilität eine hohe Inflation sein kann. Das ist nun einmal nicht zum Nulltarif zu bekommen. Der Steuerzahler garantiert mit seinen Zahlungen auch die Sicherstellung des Bundeszuschusses zur Rentenversicheruing. Damit kann man auch als Solidarleistung eine Steuerzahlung akzeptieren. Letztlich nimmt ein Auslandsrenter ja auch die Leistungen deutscher Botschaften und Konsulate in Anspruch, wenn er seinen Pass verlängert, in Not gerät oder bei Naturkatastrophen eine Sonderbehandlung durch sein Heimatland erwartet.

Gruß Woko

Mit welcher Begründung?

Die Begründung ist relativ einfach: Grundsätzlich müssen alle Einkünfte, die in Deutschland erzielt werden (und dazu gehören nun mal die von der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Renten), auch in Deutschland versteuert werden, egal wo der Steuerpflichtige wohnt. Wer also in Deutschland ein Bankkonto hat und dort Zinsen erwirtschaftet, muss diese Zinsen in Deutschland versteuern. Wo diese Person wohnt und ob sie deutsche Infrastruktur in Anspruch nimmt, interessiert da nicht die Bohne! Das ganze nennt sich Territorialitätsprinzip und ist ein international anerkanntes Prinzip der Besteuerung. Ich möchte bei der Gelegenheit nur noch mal darauf hinweisen, dass Steuern per definitionem eine zu zahlende Geldleistung ohne jeglichen Anspruch auf eine Gegenleistung sind. Also diese Aufassung „Ich nehm doch keine Leistungen vom Staat in Anspruch, wieso soll ich Steuern zahlen“ ist in sich selbst unlogisch, da sie fälschlichweise ein Zusammenhang zwischen Steuern und Gegenleistung herstellt, den es aber grundsätzlich erst mal gar nicht gibt.

Nur durch ein entsprechend lautendes Doppelbesteuerungsabkommen kann vereinbart werden, dass vom Territorialitätsprinzip abgewichen wird. Da in Bezug auf gesetzliche Renten ein solch lautendes DBA mit Mexiko aber nicht existiert, muss die Rente eben in Deutschland versteuert werden. Warum dies mit anderen Ländern existiert, aber nun grad nicht mit Mexiko, weiß ich auch nicht, wird aber sicher seine Gründe haben! Entscheidend dürfte hier auch die Position der mexikanischen Finanzverwaltung sein, die das DBA ja mit Deutschland ausgehandelt hat.

Soweit die formale Seite, aber wieso ist es nun gerecht, dass die Rente in Deutschland besteuert werden muss und ein anderer Grundfreibetrag gilt? Da fallen mir spontan folgende Argumente ein:

  • Das Leben in Mexiko ist viel billiger, also hat Rentner R auch mehr Geld über, dass er der Gemeinschaft zur Verfügung stellen kann (Besteuerung nach Leistungsfähigkeit)
  • Die Renten basieren auf Zuschüssen des deutschen Staates, auf bisher nicht besteuerten Arbeitgeberanteilen und auf in Deutschland erzielten Kapitalerträgen. Die Rente ist also zum großen Teil von Deutschland „gesponsort“. Insofern ist es auch legitim, wenn ein Teil zurückverlangt wird, wenn die Rente nicht wie üblich in Deutschland ausgegeben wird.
    Weitere Argumente lassen sich beliebig generieren.

Hi,

Hast Du auch ne Frage, oder willst Du nur meckern?

war schon o.k., schließlich haben wir über den Sachverhalt schon ausführlich diskutiert und dann ist es interessant, wie sich das rechtlich entwickelt.

my two cents

C.

schrieb ein gewisser „kaunlaran“:

MultiVista zitiert nochmal das Schreiben von der Behörde auf meine Anfrage:
"Hinsichtlich des Grundfreibetrages ist zu beachten, dass für Mexiko die Kürzung auf die Hälfte erfolgen muss, da der Grundfreibetrag nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates zu kürzen ist (§ 1 Abs. 3 Satz 2 EStG). "

Er meint:

„Kürzung ist richtig - Höhe müßte geprüft werden.
Betrifft aber nur den Fall der unbeschränkten Steuerpflicht“

MultiVista schrieb: ABER: Sofern es sich bei der Betriebsrente nicht um Zahlungen aus öffentlichen Kassen handelt (also von Firmen, Versorgungskassen etc.), könnten Sie nach den vorliegenden Angaben
n i c h t zur „u n - beschränkten Steuerpflicht“ wechseln. Folge: Ihre Einkünfte (Betriebsrente), die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, wären zu hoch, bzw. die BfA Rente unter 90 Prozent der Gesamtteinkünfte)- Bei jetzt dann fehlender Wechselmöglichkeit zur „unbeschränkten Steuerpflicht“ unterliegen Sie der (!) „beschränkten Steuerpflicht“ (!) , bei der es k e i n e n Grundfreibetrag gibt, so dass Sie grundsätzlich a b d e m e r s t e n EURO Steuern zu entrichten haben…"

Er schrieb dann:

„Das ist richtig bis einschl. Veranlagungszeitraum 2008;
Ab 2009 gilt die von mir oben angegebene Gesetzesvorschrift.“

MultiVista fragt:

WO finde ich da den Beleg? Wo ich mich schlaumachen kann, wie es ist, wenn man Rente 1200 hat und Betriebsrente 700? Grundfreibetrag also die Hälfte von allem, die zu besteuern ist?