Hallo,
jetzt wird es richtig kompliziert. Was ist eine „Wohnung des Arbeitnehmers“? Den einzigen Ansatz für eine Klärung bietet m. E. der Anwendungserlass zur Abgabenordnung AEAO(BMF-Schreiben vom 2. Januar 2008 (BStBl I S. 26); zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 21. April 2008 (BStBl I S. 582), zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 17. Juli 2008 (BStBl I S. 694)). (Da wird einem schon beim Lesen schwindlig!)
Dort wird zu § 8 AO Wohnsitz in Nr. 3 u. 4 zum Begriff der Wohnung folgendes gesagt:
„3.Mit Wohnung sind die objektiv zum Wohnen geeigneten Wohnräume gemeint. Es genügt eine bescheidene Bleibe. Nicht erforderlich ist eine abgeschlossene Wohnung mit Küche und separater Waschgelegenheit i.S.d. Bewertungsrechts.“
Das Zimmer bei den Eltern erfüllt diese Voraussetzungen sicherlich.
"4.Der Steuerpflichtige muss die Wohnung innehaben, d.h. er muss tatsächlich über sie verfügen können und sie als Bleibe nicht nur vorübergehend benutzen (BFH-Urteile vom 24.4.1964 - VI 236/62 U - BStBl III, S. 462, und vom 6.3.1968 - I 38/65 - BStBl II, S. 439).
Über das Zimmer bei den Eltern verfügt der Steuerpflichtige, aber die Wohnung der Freundin hat er nicht inne.
Letzter Satz von Nr.4:
„Wer sich - auch in regelmäßigen Abständen - in der Wohnung eines
Angehörigen oder eines Bekannten aufhält, begründet dort ebenfalls keinen Wohnsitz (BFH-Urteil vom 24.10.1969 - IV 290/64 - BStBl 1970 II, S. 109), sofern es nicht wie im Fall einer Familienwohnung oder der Wohnung einer Wohngemeinschaft gleichzeitig die eigene Wohnung ist.“
Dies steht m. E. nur im Zusammenhang mi § 8 AO, der lautet:
„Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.“
Der Wohnsitz spielt aber für die Geltendmachung der längeren Strecke
nach EStG/LStR keine Rolle.
Gruß
Zemionow