Einkommensteuererklärung: zwei Wohnsitze

Hallo,

habe eine Frage zur Berechnung der Pendlerpauschale bei zwei Wohnsitzen für nachfolgende Situation:

Der Arbeitnehmer hat seinen Erstwohnsitz bei seinen Eltern (100 Km von der Arbeitsstelle entfernt). Hier hält sich der Arbeitnehmer am Wochenende und mindestens einen Tag in der Woche auf. Hierbei handelt es sich um den Lebensmittelpunkt (Freundin, Freunde, Eltern).

Der Zweitwohnsitz (15 Km von der Arbeitsstelle entfernt) wird an 4 Tagen in der Woche aufgesucht.

Die Frage hierbei ist, wie die Pendlerpauschale in dem Fall in der Steuererklärung berechnet wird. Wird nur der naheliegende Zweitwohnsitz akzeptiert oder auch der Erstwohnsitz bei den Eltern? Die entstandenen Kosten können alle durch Tankquittungen belegt werden!

Hallo,

nach der Schilderung dürfte bei den Eltern wohl kein eigener Hausstand bestehen, so dass das Thema „doppelte Haushaltsführung“ unberücksichtigt bleiben kann.

Für die Entfernungpauschale maßgeblich sind die Regelungen in § 9 Abs .2 S. 6 EStG und R. 9.10 LStR 2008.

Nach der Schilderung (Lebensmittelpunkt bei Eltern,Freundin,Freunden und Häufigkeit der Fahrten) ist davon auszugehen, dass die steuerrechtlichen Vorgaben für die Geltendmachung auch der längeren Strecke erfüllt sind. Damit errechnet sich Entfernungspauschale - bezogen auf eine volle 5 Tage-Woche - auf der Grundlage von 4 x 14 km + 1x 100 km.

Selbstverständlich istin der StE die genauen Zahl der jeweiligen Tage im Veranlagungszeitraum anzugeben. In Zeile 32 ff der Anlage N wären dann 2 Streckenbeschreibungen einzutragen:„Von A zur Arbeitstätte C“ und „von B zur Arbeitsstätte C“, in die Zeilen 36 ff die Tage und die unterschiedlichen Entfernungskilometer.

Fordert das FA einen Nachweis, müssten die Tankbelege genügen.

Gruß
Zemionow

Hallo Zemionow,

vielen Dank für die ausführliche Antwort, eine Frage habe ich hierzu noch.

Wenn die Person Montag morgens (also nach dem Wochenende bei den Eltern) und einmal in der Woche von dem entfernten Wohnsitz zur Arbeit fährt, müsste man dann nicht 2*100 Km + 3*14 Km ansetzen?

Über eine Antwort würde ich mich freuen.

Hallo,

Wenn die Person Montag morgens (also nach dem Wochenende bei
den Eltern) und einmal in der Woche von dem entfernten
Wohnsitz zur Arbeit fährt, müsste man dann nicht 2*100 Km +
3*14 Km ansetzen?

Die Anmerkung in meiner ersten Antwort, es sei in der StE die genaue Zahl der jeweiligen Tage anzugeben,die auf die längere und die kürze Fahrtstrecke entfallen, ließ mögliche Abweichungen von der Beispielsitaution (4+1) offen.

Die größere Entfernung kann für jeden Tag geltend gemacht werden, an dem sie zurückgelegt wurde, also auch für 2 Tage pro Woche.

Die Kilometerstandsanzeige im Tacho muss dann aber auch die Fahrleistung erkennen lassen. Wenn für 2/5 der Tage die längere Strecke geltend gemacht wird, ergäbe sich z. B.bei 220 Arbeitstagen

132 Tage x 14 km = 1848 km
88 Tage x 100 km = 8800 km
220 Tage = 10648 km

Hinzu kämen Privatfahrten, z. B für Urlaub, Freizeit, Einkaufen u.ä.

Also: die Angaben müssen schon plausibel und nachprüfbar sein.

Gruß
Zemionow

Hallo zemionow,

nochmals vielen Dank für deinen Rat. Die Kilometerleistung ist in diesem Fall nachvollziehbar. Die Person ist innerhalb eines Jahres über 30.000 Km gefahren. In welcher Form kann die Person das nachweisen?

Eine letzte Frage habe ich noch zur Frage Erstwohnsitz / Zweitwohnsitz. Die Person hat den entfernten Wohnsitz vor wenigen Monaten vom Erstwohnsitz auf den Zweitwohnsitz umgemeldet. Dementsprechend auch den Wohnsitz bei der Arbeit zum Erstwohnsitz geändert. An der Fahrsituation hat sich jedoch nichts geändert.

Achtet das Finanzamt hierbei auf die melderechtlichen Begebenheiten oder wird die wirkliche Situation berücksichtigt? Die wirkliche Situation hat sich mit der Ummeldung nicht geändert.

Hallo,

Die Person ist innerhalb eines
Jahres über 30.000 Km gefahren. In welcher Form kann die
Person das nachweisen?

Also zunächst mal durch zutreffende Angaben in der StE glaubhaft machen. Fordert das FA Nachweise, dann z. B. durch

  • Tankbelege, denn 30.000 km bedingen ja einen entsprechenden Spritverbauch
  • Kilomerstände aus eigenen Aufzeichnungen, auf Werkstattrechnungen, auf Bescheinigungen über TÜV und ASU

Eine letzte Frage habe ich noch zur Frage Erstwohnsitz /
Zweitwohnsitz. Die Person hat den entfernten Wohnsitz vor
wenigen Monaten vom Erstwohnsitz auf den Zweitwohnsitz
umgemeldet. Dementsprechend auch den Wohnsitz bei der Arbeit
zum Erstwohnsitz geändert. An der Fahrsituation hat sich
jedoch nichts geändert.

Der Erstwohnsitz bestimmt allenfalls das FA, bei dem die StE einzureichen ist.

Achtet das Finanzamt hierbei auf die melderechtlichen
Begebenheiten

Die Frage 1. oder 2. Wohnsitz spielt hierbei keine Rolle. Das EStG verwendet den Begriff Wohnung. Auch das Zimmer im Hause der Eltern ist auch eine Wohnung des Arbeitnehmers (allerdings kein eigener Haushalt, aber das spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle).R 9.10 LStR 2008:

„1) Als Ausgangspunkt für die Wege kommt jede Wohnung des Arbeitnehmers in Betracht, die er regelmäßig zur Übernachtung nutzt und von der aus er seine regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht. Als Wohnung ist z. B. auch ein möbliertes Zimmer, eine Schiffskajüte, ein Gartenhaus, ein auf eine gewisse Dauer abgestellter Wohnwagen oder ein Schlafplatz in einer Massenunterkunft anzusehen.Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen…“ Dann folgt wieder die Reglung mit dem Lebensmittelpunkt und der Zahl der regelmäßigen Besuche, aber das war ja schon behandelt.

Gruß
Zemionow

Hallo,

Die Person ist innerhalb eines
Jahres über 30.000 Km gefahren. In welcher Form kann die
Person das nachweisen?

Also zunächst mal durch zutreffende Angaben in der StE
glaubhaft machen.

Das bezieht sich zunächst nur auf die Fahrten zwischen den beiden Wohnungen und der Arbeitsstätte. Alles Weitere folgt, je nachdem, was das FA möglicherweise fordert. Vorauseilender Gehormsam ist nicht erforerlich.

Gruß
Zemionow

Die Frage 1. oder 2. Wohnsitz spielt hierbei keine Rolle. Das
EStG verwendet den Begriff Wohnung. Auch das Zimmer im Hause
der Eltern ist auch eine Wohnung des Arbeitnehmers (allerdings
kein eigener Haushalt, aber das spielt in diesem Zusammenhang
keine Rolle).R 9.10 LStR 2008:

"1) Als Ausgangspunkt für die Wege kommt jede Wohnung des
Arbeitnehmers in Betracht, die er regelmäßig zur Übernachtung
nutzt und von der aus er seine regelmäßige Arbeitsstätte
aufsucht.

Das bedeutet aber schon, dass es wirklich die Wohnung der Person ist bzw. das Zimmer bei den Eltern, also Erst- bzw. Zweitwohnsitz?

Oder ist hiermit jede beliebige Wohnung gemeint, die regelmäßig aufgesucht wird (Beispiel: Wohnung der Freundin)?

Hallo,

jetzt wird es richtig kompliziert. Was ist eine „Wohnung des Arbeitnehmers“? Den einzigen Ansatz für eine Klärung bietet m. E. der Anwendungserlass zur Abgabenordnung AEAO(BMF-Schreiben vom 2. Januar 2008 (BStBl I S. 26); zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 21. April 2008 (BStBl I S. 582), zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 17. Juli 2008 (BStBl I S. 694)). (Da wird einem schon beim Lesen schwindlig!)

Dort wird zu § 8 AO Wohnsitz in Nr. 3 u. 4 zum Begriff der Wohnung folgendes gesagt:

„3.Mit Wohnung sind die objektiv zum Wohnen geeigneten Wohnräume gemeint. Es genügt eine bescheidene Bleibe. Nicht erforderlich ist eine abgeschlossene Wohnung mit Küche und separater Waschgelegenheit i.S.d. Bewertungsrechts.“

Das Zimmer bei den Eltern erfüllt diese Voraussetzungen sicherlich.

"4.Der Steuerpflichtige muss die Wohnung innehaben, d.h. er muss tatsächlich über sie verfügen können und sie als Bleibe nicht nur vorübergehend benutzen (BFH-Urteile vom 24.4.1964 - VI 236/62 U - BStBl III, S. 462, und vom 6.3.1968 - I 38/65 - BStBl II, S. 439).

Über das Zimmer bei den Eltern verfügt der Steuerpflichtige, aber die Wohnung der Freundin hat er nicht inne.

Letzter Satz von Nr.4:
„Wer sich - auch in regelmäßigen Abständen - in der Wohnung eines
Angehörigen oder eines Bekannten aufhält, begründet dort ebenfalls keinen Wohnsitz (BFH-Urteil vom 24.10.1969 - IV 290/64 - BStBl 1970 II, S. 109), sofern es nicht wie im Fall einer Familienwohnung oder der Wohnung einer Wohngemeinschaft gleichzeitig die eigene Wohnung ist.“

Dies steht m. E. nur im Zusammenhang mi § 8 AO, der lautet:

„Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.“

Der Wohnsitz spielt aber für die Geltendmachung der längeren Strecke
nach EStG/LStR keine Rolle.

Gruß
Zemionow

Hi,

(Da wird einem schon beim Lesen schwindlig!)

hast recht

Dort wird zu § 8 AO Wohnsitz in Nr. 3 u. 4 zum Begriff der
Wohnung folgendes gesagt:

wobei § 8 AO nur zur Frage beschränkte-unbeschränkte Steuerpflicht herangezogen wird.

Deine Ausführungen passen also überhaupt nicht. Deine erste Antwort war richtig. Entscheidend ist, dass die Fahrten tatsächlich durchgeführt wurden und der weiter entfernte Ort der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist. Melderecht ist dafür egal.

Am Ende deiner Ausführungen bekommst du dann doch noch die Kurve. Also Prüfung von § 8 AO, Wohnsitz, passt hier nicht.

Schöne Grüße
C.