Guten Tag,
nehmen wir einmal an, jemand hat aktuell einen Minijob und überlegt, diesen auf einen Midijob aufzustocken. Damit wäre er ja steuerpflichtig. Da der Ehepartner deutlich mehr verdient hat er Steuerklasse 3 - und der Midijobber hätte dann V.
Die steuerlichen Abzäge wären dann aber so hoch, daß sich ein Midijob unter diesen Voraussetzungen nicht lohnt.
Frage: Wie sieht es bei der Einkommensteuererklärung aus, wenn eine Zusammenveranlagung gewählt wird. Wird dann das komplette Einkommen von beiden mit Lohnsteuerklasse 3 betrachtet oder werden beide Einkommen separat betrachtet? Ist es denkbar, daß ein Teil der hohen Steuern des Midijobbers wieder zurückerstattet würde?
Danke
Gruß
Dirk
Guten Tag,
nehmen wir einmal an, jemand hat aktuell einen Minijob und
überlegt, diesen auf einen Midijob aufzustocken. Damit wäre er
ja steuerpflichtig.
Wer? Der jemand? Der ist auch so steuerpflichtig. Oder der MidiJob? Ist der MiniJob auch, der AG kann nur uU die LSt pauschal übernehmen.
Da der Ehepartner deutlich mehr verdient
hat er Steuerklasse 3 - und der Midijobber hätte dann V.
Die steuerlichen Abzäge wären dann aber so hoch, daß sich ein
Midijob unter diesen Voraussetzungen nicht lohnt.
Möglich.
Frage: Wie sieht es bei der Einkommensteuererklärung aus, wenn
eine Zusammenveranlagung gewählt wird. Wird dann das komplette
Einkommen von beiden mit Lohnsteuerklasse 3 betrachtet oder
werden beide Einkommen separat betrachtet?
Wenn Zusammenveranlagung gewählt wird, werden die Einkünfte addiert. Die LSt-Klassen haben auf die festzusetzende Einkommensteuer keinerlei Einfluss.
Ist es denkbar, daß
ein Teil der hohen Steuern des Midijobbers wieder
zurückerstattet würde?
Ja, oder auch dass nochmal was nachbezahlt werden muss.
Hallo,
Clematis hat alle Fragen bereits zutreffend beantwortet. Von mir nur ein ergänzender Hinweis zur Wahl der Steuerklassen:
„Anstelle der Steuerklassenkombination III/V können Arbeitnehmer-Ehegatten ab dem Kalenderjahr 2010 auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten die steuerentlastenden Vorschriften (insbesondere der Grundfreibetrag) beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (Anwendung der Steuerklasse IV). … Die Arbeitgeber der Ehegatten ermitteln die Lohnsteuer nach Steuerklasse IV und mindern sie durch Multiplikation mit dem auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Faktor.“(www.bundesfinanzministerium.de „Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2010“)
Gruß
Zemionow