Reisekostenabrechnung 2010 Hotel Frühstück

Guten Tag,
hier möchte ich nochmals eine Frage zum Thema Reisekosten neu ab 2010 stellen (eine ähnlich Frage wurde hier im Expertenforum unzureichend beantwortet). Nach meinem Wissen ist es schon so, da ein AN nicht ohne weiteres die bisherige 20%-Kürzung vom Spesenhöchstsatz für ein Hotelfrühstück vornehmen kann, da das nur möglich ist, wenn der genaue Betrag für das Frühstück nicht auf der Rechnung zu erkennen ist. Da Übernachtung und Frühstück aber verschiedene Mehrwertsteuerstätze haben, werden beide Positionen auf Rechnung getrennt ausgewiesen. Damit ist eine Pauschalisierung nicht mehr möglich und der angegebene Wert des Frühstücks darf zumindest nicht steuerfrei erstattet vom AG werden. Bei Hotelfrühstückpreisen von 15-20 Euro in 4*Hotels muss man sich das schon überlegen! P.S.Der AN bucht das Hotelzimmer selbst.
Oder wer hat hier Ideen und Lösungsansätze???

Servus,

die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung des Frühstücks sei mal dahingestellt - wenn es nur in Zusammenhang mit Übernachtungen serviert wird, und das Frühstückslokal nicht öffentlich zugänglich ist, ist meines Erachtens die Behandlung als unselbständige Nebenleistung gerechtfertigt. Es wird sich zeigen, was sich die einschlägigen Beherbergungsbetriebe dazu einfallen lassen.

Zur Frage, was der Arbeitgeber steuerfrei erstatten darf: Selbstverständlich darf er den Aufwand für das Frühstück steuerfrei erstatten, wenn er den Ersatz für Mehraufwand für Verpflegung entsprechend kürzt.

Wenn nur der Sachbezugswert der verabreichten Mahlzeit versteuert werden soll, muss der Arbeitgeber die Verabreichung der Mahlzeit veranlassen. D.h. die Hotelübernachtungen müssen durch den Arbeitgeber unmittelbar gebucht und bezahlt werden, Buchung durch den Arbeitnehmer scheidet aus.

Schöne Grüße

MM

In der Realität ist es aber so , dass ab 01.01.201 auf der Hotelrechnung das Frühstück gesondert ausgewiesen wird, da hier 19% Mwst. zu berechnen sind, für die Übernachtung aber 7% Mwst .

Eine Kürzung der Verpflegungspauschale um den Wert des Frühstücks ist unterm Stich auch eine Bezahlung durch den AN. Außerdem zahlt der AN hier drauf, wenn er z.B. am Abreisetag keine 24 h abwesend ist und nur 12 Euro Spesen erhält.

Frage dazu: Kann der AG das Frühstück bezahlen und als geldwerten Vorteil vom AN versteuern lassen?

In meinem Fall buche und bezahle ich Hotels selbst und werde in Reaktion auf dieses neue Reisekostenrecht nicht mehr im Hotel frühstücken, da ich nicht bereit bin ca. 20 Euro für ein Brötchen und einen Kaffee (mehr brauche ich nicht) zu bezahlen. Der Bäcker um die Ecke, Starbucks o.ä. wird es freuen!

Vielleicht denken ja auch Hotels mal über die unverschämten Frühstückspreise nach!

Servus,

Frage dazu: Kann der AG das Frühstück bezahlen und als
geldwerten Vorteil vom AN versteuern lassen?

Ja, kann er. In diesem Fall aber nicht zum Sachbezugswert, sondern zum vollen nominalen Wert.

Vielleicht denken ja auch Hotels mal über die unverschämten
Frühstückspreise nach!

Wie gesagt - meines Erachtens wird bei den einschlägigen Ketten grade über die Frage der unselbständigen Nebenleistung nachgedacht; ist eine Frage von Aufwand und Nutzen bei einer entsprechenden Klage.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

es gibt eine große Zahl von Hotels, in denen man auf dem Weg zum Frühstück nach der Zimmernummer und dem Namen gefragt wird.So wird die Einnahme des Frühstücks belegt, und es gibt eine Grundlage für die Hotelrechnung. Bei erfolgter Registrierung wurde schon in der Vergangenheit das Frühstück separat ausgewiesen. Folge war die ungekürzte steuerfreie Auszahlung des Tagessatzes, der u. U. nicht ausreichte, die Kosten des Frühstücks, geschweige denn die Kosten weiterer Mahlzeiten zu decken.

Frage dazu: Kann der AG das Frühstück bezahlen und als
geldwerten Vorteil vom AN versteuern lassen?

M. E. müsste das möglich sein. Ist AG besonders spendabel, kann er nach § 40 Abs.2 EStG auch „Vergütungen für Verpflegungsmehr-aufwendungen anlässlich einer Tätigkeit im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 Satz 2 bis 4 zahlen, soweit diese die dort bezeichneten Pauschbeträge um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen“. Für den über die anzusetzende steuerfreie Pauschale hinausgehenden Betrag „kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben“.

In Abs. 3 heißt es dann weiter:
„Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen. Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn…“.

Diese Handhabung war wohl auch bisher schon möglich.

Gruß
Zemionow