Kann ein Freiberufler mit einem fast Vollzeit genutzten häuslichen Arbeitszimmer in der ansonsten privat genutzten Eigentumswohnung die Renovierung von Küche und Bad auch „beruflich“, etwa als Werbungskosten, absetzen? Oder sind auch für ihn nur die üblichen „haushaltsnahen Dienstleistungen“ abziehbar wie für private Haushalte auch? Man könnte ja argumentieren, Küche und Bad bzw. Toilette würden auch bei externen Büroräumen dazugehören und ihr annehmbarer Zustand wäre auch für Repräsentationszwecke wichtig, wenn Kundenbesuche möglich sind. Wisst Ihr was darüber? Ich freue mich auf eure Antworten!
Kann ein Freiberufler mit einem fast Vollzeit genutzten
häuslichen Arbeitszimmer in der ansonsten privat genutzten
Eigentumswohnung die Renovierung von Küche und Bad auch
„beruflich“, etwa als Werbungskosten, absetzen? Man könnte ja
argumentieren, Küche und Bad bzw. Toilette würden auch bei
externen Büroräumen dazugehören und ihr annehmbarer Zustand
wäre auch für Repräsentationszwecke wichtig, wenn
Kundenbesuche möglich sind.
Also, ich VERMUTE mal dass dies nicht machbar ist. Auch ein „normaler Arbeitnehmer“ welcher definitiv ein Arbeitszimmer hat, kann die Toilette / Bad / Küce nicht von der Steuer absetzen. Schließlich geht es um den gemischt genutzten Charakter und der liegt hier eindeutig vor. Ist schon blöd wenn man sich fragen muss ob man jetzt dienstlich oder privat auf Toilette geht 
Ich würde hier folgendes sagen: wenn ein entsprechend vom Privathaushalt abgetrennter Sanitärraum (Küche / Bad) vorhanden ist könnte man schauen, ansonsten nicht.
Ich kenne eine Person die hat im EFH im Keller seine Geschäftsräume. Daran anschließend ist eine Toilette, welche zwar auch (mal) privat genutzt werden kann (die Familie hat 5 Kids) aber „Keller“ ist „dienstlich“, die Etagen darüber nur privat. Hier könnte man glaubhaft diskutieren und sagen: „Keller-Toilette“ gehört mit zum Büro / Kunden.
LG