Besteuerung von 'Aufwandsentschädigungen' ?

Es gibt ja ein paar Gelegenheiten, sich etwas dazu zu verdienen, ohne dass man dem Geldgeber eine Lohnsteuerkarte vorlegt, teilweise werden nicht mal die Personalien erfasst. Ich denke da an folgendes:

  1. Teilnahme an Marktforschungsstudien. Beispiel: Man fährt nach Hamburg, nimmt dort an einer Gruppendiskussion teil und bekommt 50 Euro bar auf die Hand.

  2. Bezahlte Umfragen im Internet. Beispiel: Man wird regelmäßig zu online-Umfragen eingeladen und bekommt dafür jeweils ein paar Euro. Kann sich über ein Jahr aber schon auf dreistellige Beträge summieren.

  3. Klinische Studien. Beispiel: Man testet über 4 Monate ein Medikament und erhält 1000 Euro.

Insbesondere bei 1. und 3. werden die Zahlungen häufig als Aufwandsentschädigung bezeichnet. Sind sie damit überhaupt zu versteuern? Wie werden diese Zahlungen korrekt versteuert? Zu welcher Einkunftsart zählen sie? Gibt es Freibeträge? Muss man sie bei der Einkommensteuererkärung angeben? Oder wird das schon alles pauschal durch den Geldgeber versteuert?

Hat niemand eine Idee? Das frustrierende ist, dass ich schon seit Wochen danach google und einfach nichts finde. Das einzige, was man findet, ist ab und zu mal ein Hinweis der Geldgeber, dass das Geld steuerfrei sei. Auf welcher Rechtsgrundlage und bis zu welcher Gesamthöhe die Steuerfreiheit herrscht, bleibt aber offen.

Hi !

Wenn es an einer Nachhaltigkeit (Wiederholungsabsicht) mangelt, dürften solche Beträge unter § 22 Nr. 3 EStG zu subsummieren sein.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html

Sollten diese Einnahmen „gewerblich“ generiert werden, also diese Einnahmen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes erforderlich sein, dann könnten hier auch „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ (gem. § 15 EStG) vorkommen.

Sollten zusätzlich noch „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ vorliegen, kann der „Freibetrag“ von € 256 sogar auf € 410 (§ 46 Abs. 3 EStG) erhöht werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html
(An die Experten: ja ich weiß, dass es Freigrenzen und keine Freibeträge sind)

Es bleibt in jedem Fall nur die Prüfung des ganz konkreten Einzelfalles übrig. Eine pauschale Aussage ala „Das wird immer so behandelt.“ ist nicht möglich.

BARUL76

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Hallo und erstmal vielen Dank, für die Bereitschaft, sich dieses Themas anzunehmen!

Wenn es an einer Nachhaltigkeit (Wiederholungsabsicht)
mangelt, dürften solche Beträge unter § 22 Nr. 3 EStG zu
subsummieren sein.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html

Gut, aber bei § 22 Nr. 3 habe ich eine Freigrenze von 256 € bzw. 410 €, die schon durch eine einzige klinische Studie überschritten werden kann. Was nun? Die Organisatoren der Studie weisen immer daraufhin, dass die Honorare/Aufwandsentschädigungen steuerfrei sind!

Außerdem ist die Mehrfachausübung solcher Dienste ja eher die Regel als die Ausnahme. Wer einmal an einer klinischen Studie mitmacht, macht wahrscheinlich auch an anderen oder weiteren mit. Das selbe gilt für Marktforschungs-Gruppendiskussionen. Da macht man entweder gar nicht oder regelmäßig mit. Die Institute sagen immer, dass das alles steuerfrei sei, auch wenn man mehrfach mitmacht. Deswegen dachte ich ja auch, dass es vielleicht schon pauschal versteuert ist.