Spezielle Fragen Steuerlehre Abgabenordnung

Hallo Zusammen,

da mein erster Post hier gelöscht wurde, weil ich (noch) keine eigenen Lösungen reingeschrieben hatte, poste ich hier nochmals. Diesmal erst mal nur zwei Fragen, mit den entsprechenden Lösungsansätzen:

Aufgabe 1)
A erhält am 04.06.01 ESt-Bescheid für 2000, (datiert auf 03.06.01)
Anteil an Gewinn für 2000 der KG gem. Gewinnfeststellungsbescheid
2000 vom 27.03.01 (VdN) EUR 350.000,00
ESt-Bescheid 2000 entspricht auch im übrigen der
Einkommensteuererklärung 2000
Am 01.07.01 entdeckt er Honorarrechnung vom 03.12.00 eines
Rechtsanwalts über EUR 3.750,00 (am 05.12.02 bezahlt)
Gesellschafter hatte sich beim Anwalt ausschließlich wg. Frage
betreffend Verhältnis zur KG beraten lassen (Ausgabe steuerlich noch
nicht berücksichtigt)
Gesellschafter will nun ESt-Bescheid 00 Einspruch einlegen
(Rechtsanwaltshonorar in ESt als Betriebsausgabe geltend machen)
Alle ESt-Bescheide enthielten eine ordnungsgemäße
Rechtsbehelfsbelehrung.

Frage 1): Besteht noch eine Möglichkeit, das Rechtsanwaltshonorar
steuerlich geltend zu machen?
Frage 2): Wäre der beabsichtigte fristgerechte Einspruch gegen den
Einkommen-/Kirchensteuerbescheid 00 zulässig und begründet?

Lösungsansatz:
Zu 1)
Ich bin durch die Aufgabenstellung verunsichert worden. Im Normalfall hätte ich die Einspruchsfrist abgeprüft.
Hier ist jedoch kein Wochentag in der Aufgabenstellung angegeben (Montag den…). Wenn ich mir die tatsächlichen Daten
raussuche, so muss ich feststellen, dass der 03.06.01 ein Sonntag war. Welche Behörde stellt schon am Sonntag Bescheide aus.
Also kann ich doch die Frist gar nicht ordnungsgemäß prüfen, oder? Reicht somit hier folgendes anzugeben:

Gem. § 347 AO kann A gegen den ESt-Bescheid vom 03.06.01 Einspruch erheben.
Gem. § 358 AO ist die Zulässigkeit des Einspruchs zu prüfen.

  1. Statthaftigkeit (§§ 347, 348 AO
  2. Form der Rechtsbehelfe (§ 357 AO)
  3. Frist zur Einlegung der Rechtsbehelfe (§ 355 AO)
  4. Beschwer (§ 350 AO)

Frage 2: Das oben erwähnte Prüfungsshema ist hier anzuwenden:

  1. Statthaftigkeit gem. §§ 347, 348 AO

§ 347 Abs. 1 S. 1 erfüllt - Abgabenangelegenheit
§ 348 nicht erfüllt - unzutreffend

Der Einspruch ist statthaft.

  1. Form der Rechtsbehelfe gem. § 357 AO:

Die Form des Rechtsbehelfes wird in der Aufgabenstellung nicht erwähnt.
Die Form gem. § 357 AO wird daher als gewahrt angenommen.

Der Einspruch entspricht der Form.

  1. Frist zur Einlegung der Rechtsbehelfe gem. § 355 AO:
    Gem. Aufgabenstellung wird die Frist als gewahrt bezeichnet.

Der Einspruch erfolgt somit Fristgerecht.

  1. Beschwer gem. § 350 AO:
    Herr A ist gem. § 350 AO beschwert, da er durch das Unterlassen eine Verwaltungsaktes (geänderter Steuerbescheid)
    beschwert wäre.

Weitergehend ist die Begründetheit zu prüfen.

Gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 sind Steuerbescheide zu ändern, wenn eine Tatsache oder Beweismittel nachträglich bekannt wird,
welches zu einer niedrigeren Steuer für den Steuerpflichtigen führt. In diesem Fall muss Herr A jedoch nachweisen, dass er
kein grobes Verschulden daran trägt, dass die Beweismittel erst jetzt bekannt wurden.

— Wie ist hier zu urteilen? —

Aufgabe 2)
Die Umsatzsteuererklärung der B-OHG für das Jahr 01 wurde am 15.02.03
beim zuständigen Finanzamt eingereicht und die errechnete
USt-Abschlußzahlung von EUR 3.561,90 fristgemäß geleistet
Mit USt-Bescheid vom 01.09.07, der ausdrücklich keine
Rechtsgrundlagen angibt, werden zusätzlich EUR 3.250,00 als
Nachzahlung angefordert.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Feststellungen im Bericht der
Außenprüfung verwiesen, die in sachlicher Hinsicht nicht zu
beanstanden sind.
Der im Sachverhalt genannte USt-Bescheid enthielt eine ordnungsgemäße
Rechtsbehelfsbelehrung.

Ist der USt-Bescheid vom 01.09.07 rechtmäßig?

Lösungsansatz:
Gem. § 173 Abs. 2 AO kann ein Steuerbescheid aufgrund einer Außenprüfung nur aufgehoben oder geändert werden, soweit eine Steuerhinterziehung oder die leichtfertige Verkürzung einer Steuer vorliegt. Gemäß der Aufgabenstellung ist dies anzunehmen, da erwähnt wird, der Bericht der Außenprüfung sei in sachlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

Eine Änderung kann nur innerhalb der Festsetzungsfrist (§ 169 AO) erfolgen. Die Frist für leichtfertige Steuerverkürzung beträgt 5 Jahre, für Steuerhinterziehung 10 Jahre. Es werden keine näheren Angaben gemacht, ob die Steuer seinerzeit verkürzt oder hinterzogen wurde. In beiden Fällen wäre die Festsetzungsfrist jedoch nicht abgelaufen (§ 170 AO): Eingereicht am 15.02.03 – Beginn daher 31.12.2003. Verkürzung = 5 Jahre, also 31.12.2008; Hinterziehung = 10 Jahre, also 31.12.2013.

Vielen Dank vorab für eure Kommentare.

Weitere Aufgabenstellung mit Lösungsansatz
Eheleute freiberufliche Zahnärzte
Gemeinsame Praxis in Ort A; Wohnort Ort B
2001 erzielten die Eheleute jeweils Gewinn i.H.v. EUR 450.000,00, der
vom zuständigen FA A am 17.09.02 festgestellt wurde (entsprechende
Mitteilung erging an das für die ESt zuständige FA B)
In ESt-Erklärung für 01 (abgegebenen 20.08.02) geben Eheleute
Einkünfte mit jeweils ca. EUR 300.000,00 an.
Bei ESt-Festsetzung für 01 am 20.10.02 übersah zuständiger -ansonsten
sorgfältiger- Sachbearbeiter die Mitteilung des FA A und legte
geschätzten Gewinn von jeweils EUR 300.000,00 zugrunde
Mehrere Monate später bemerkte Sachbearbeiter zufällig die Mitteilung
des FA A und änderte nach Rücksprache mit Vorgesetzten gem. § 129 AO
den ESt-Bescheid für 01
Alle im Sachverhalt genannten ESt-Bescheide enthielten eine
ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung.

Steuerberater der Eheleute ist der Auffassung, der Änderungsbescheid
sei rechtswidrig. Zu Recht?

Lösungsansatz:
Änderung Steuerbescheid gem. § 173 AO Abs. 1 Nr. 1
Vorraussetzung für Zulässigkeit der Änderung: Festsetzungsfrist.
Gem. § 169 Abs. 2 Nr. 2 beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre.
Der Sachbearbeiter bemerkt die Mitteilung nach „mehreren Monaten“.
Somit ist die Festsetzungsfrist nicht abgelaufen.

Der Änderungsbescheid ist somit nicht rechtswidrig.

Hallo,

ich versuchs mal, meine Klausuren und Prüfungen sind allerdings schon gute 12Jahre her:

Zu 1)
Wenn ich mir die tatsächlichen Daten
raussuche, so muss ich feststellen, dass der 03.06.01 ein
Sonntag war. Welche Behörde stellt schon am Sonntag Bescheide
aus.

Darauf würd ich nichts geben und vom 03.06.01 mit der DreiTagesFiktion weitermachen. Die AO verbietet den Erlaß von Bescheiden auch am Sonntag nicht :wink:
Ich kann mich an eine Privatrechtsklausur (Thema Erbrecht) erinnern, wo die erbrechtlich relevante auf Nachfrage beim aufsichtführende Dozenten als gültig anzusehen war, obwohl nach den angegebenen Daten ein 17Jähriger eine 14Jährige geheiratet hätte…

Der Einspruch erfolgt somit Fristgerecht.

Auf dieses Ergebnis wird man wohl auch mit Fristprüfung kommen.

Gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 sind Steuerbescheide zu ändern, wenn
eine Tatsache oder Beweismittel nachträglich bekannt wird,
welches zu einer niedrigeren Steuer für den Steuerpflichtigen
führt. In diesem Fall muss Herr A jedoch nachweisen, dass er
kein grobes Verschulden daran trägt, dass die Beweismittel
erst jetzt bekannt wurden.

Bei einemn zulässigen Einspruch braucht man grundsätzlich keine weitere Änderungsvorschift, somit ist auch das Verschulden des A unerheblich.

Aufgabe 2)

Lösungsansatz:
Gem. § 173 Abs. 2 AO kann ein Steuerbescheid aufgrund einer
Außenprüfung nur aufgehoben oder geändert werden, soweit eine
Steuerhinterziehung oder die leichtfertige Verkürzung einer
Steuer vorliegt. Gemäß der Aufgabenstellung ist dies
anzunehmen, da erwähnt wird, der Bericht der Außenprüfung sei
in sachlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

Vorsich: Der § 173 Abs. 2 AO bezieht sich auf die Änderung eines Bescheides, der auf Grund einer Außenprüfung ergangen ist , nicht auf die Änderung eines Bescheids durch eine Außenprüfung.
Eine Außenprüfung wird meistens / so gut wie immer neue Tatsachen bringen, die zu einer Änderung nach § 173 Abs. 1 AO führen. In der Praxis schaut man, dass zur Außenprüfung vorgesehene Fälle gleich einen VdN kriegen, davon darfst du aber hier natürlich nicht ausgehen, weil es nicht erwähnt wird.
Deine Hinweise auf den Abs. 2 ist hier nicht nötig bzw. eigentlich sogar falsch.

Eine Änderung kann nur innerhalb der Festsetzungsfrist (§ 169
AO) erfolgen.

Die Fristberechnungen ändern sich natürlich, da keine Anhaltspunkte für Hinterziehung/Verkürzung vorliegen.

Ich denke, du mußt bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit hier eher auf die im Bescheid fehlende Änderungsvorschrift und Begründung eingehen, vielleicht noch, ob Bescheid nur rechtswidrig oder auch nichtig ist.

LG,
Markus

Servus,

Du beziehst Dich mit allen einzelnen Schritten auf den ESt-Bescheid, der Folgebescheid zum Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) ist.

Die RA-Kosten als Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters sind aber Gegenstand des Feststellungsbescheides, nicht des ESt-Bescheides. Einzelheiten zu diesem Thema in §§ 179ff AO.

Schöne Grüße

MM

Der Hinweis auf die Fesetsetzungsfrist kann nicht schaden, sonst bin ich aber mit deiner Lösung nicht ganz einverstanden.

Ich würde prüfen,

  • ob die Änderung nach §129A0 richtig war: -> auch aus aufgabentaktischer Sicht unwahrscheinlich, daher wohl nicht, da Unrichtigkeit nicht offenbar.

  • ob eine andere Änderungsvorschrift vorliegt: §173AO nicht , da die Tasache (Festsellungsbescheid mit korrektem Gewinn) dem Finanzamt schon bei Erstellung des (fehlerhaften) Erstbescheids bekannt war bzw. hätte bekannt sein müssen; aber Änderung §175 Abs.1 Nr.1 AO (Grundlagenbescheid) möglich

  • ob der Bescheid durch die falsche Begründung rechtswidrig oder sogar nichtig war: Nichtig nach §125A0 auf keinen Fall; Rechtswidrig ja, da eine (natürlich richtige) Begründung nach §121AO vorgeschrieben ist. Allerdings ist Heilung nach §126 Abs.1 Nr.2 AO möglich, eine Aufhebung des falsch begründeten Bescheis kommt wegen §127AO nicht in Betracht.

Disclaimer: Ich bitte nochmal zu beachten, dass meine Beschäftigung mit solchen Aufgaben schon etwas zurückliegt

Hallo Martin,

ich muss hier nochmal nachhaken:

Man kann also nicht einfach den Steuerbescheid ändern, weil er sich auf den Feststellungsbescheid bezieht. Somit ist der Steuerbescheid aufgrund der Angaben des Feststellungsbescheids korrekt.

Es muss also gem. § 179 Abs. 3 AO der Feststellungsbescheid durch einen Ergänzungsbescheid geändert werden. Erst dann kann die Finanzbehörde aufgrund des geänderten Feststellungsbescheides den Steuerbescheid ändern?!

Doch was ist mit dem Rechtsbehelf? Wie würde die Argumentationskette aussehen?

Vorschlag:
Gem. § 179 Abs. 3 AO hat Herr A die Möglichkeit, den Feststellungsbescheid, bei welchem die Sonderbetriebsausgaben des Anwaltes nicht berücksichtigt wurden, ändern zu lassen.

Hierzu ist das Rechtsmittel des Einspruchs gem. § 347 AO anzuwenden.

Dann weiter mit Fristprüfung usw.


Ist das so ok? Fehlt was?
Ist Teil 2 der Frage korrekt beantwortet?
Hast Du vielleicht auch noch einen Kommentar zu den anderen Fragestellungen?

Vielen Dank nochmal für Deine Hilfe.

Hallo Markus,

vielen Dank schonmal für Deine Hinweise!

Zu 1)
Ich sehe das mal als Klausuraufgabe. Das der 03.06.01 ein Sonntag war habe ich nur durch PC und Internet herausbekommen. In einer Klausur kann ich doch nicht anfangen zu raten oder einfach bestimmen, welcher Wochentag es ist. Wenn die Information in der Aufgabenstellung fehlt, ist es dann nicht naheliegend, dass eine Fristberechnung hier nicht erfolgen muss? Was aber dann?

„Bei einemn zulässigen Einspruch braucht man grundsätzlich keine weitere Änderungsvorschift, somit ist auch das Verschulden des A unerheblich“

Ok, verstehe. Was meint unser Dozent denn dann mit „Begründetheit“?

Verfahren (§ 365 AO)

  1. Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 358 AO) a) Statthaftigkeit (§§ 347, 348 AO) b) Form der Rechtsbehelfe (§ 357 AO) c) Frist zur Einlegung der Rechtsbehelfe (§ 355 AO) d) Beschwer (§ 350 AO)
    e) Rechtsbehelfsbefugnis (§ 352 AO)
  2. Begründetheit
  3. Entscheidung Entscheidung über den Einspruch (§ 367 AO)

Muss man hier nicht argumentieren, warum der Einspruch begründet ist?

Zu 2)

Das habe ich mir schon gedacht. War mir mit der Formulierung zur Außenprüfung nur nicht sicher.

Vielen Dank für Deine Unterstützung!

Hallo Markus,

vielen Dank für Deine sehr ausführliche Antwort.
Noch eine Frage dazu: die Aufgabe heißt ja, der Steuerberater hält den Bescheid für rechtswidrig, zu Recht?

Inwiefern muss man immer durchprüfen? Denn die Frage wäre doch schon mit Deiner ersten Aussage beantwortet. Keine offenbare Unrichtigkeit, daher Änderung gem. § 129 unzulässig.

Wenn ich Deinen Gedankengang also zusammenfasse:

Änderung gem. § 129 AO zulässig?
Unzulässig, da keine offenbare Unrichtigkeit (Tatsache hätte Finanzbeamten bei Ausfertigung des Erstbescheides bekannt sein müssen/können).

Weitere Änderungsvorschrift?
§ 173 AO Abs. 1 nicht erfüllt, da die Tasache (Festsellungsbescheid mit korrektem Gewinn) dem Finanzamt schon bei Erstellung des (fehlerhaften) Erstbescheids bekannt war bzw. hätte bekannt sein müssen.

§175 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllt.

Ist der geänderte Steuerbescheid durch die falsche Begründung (§ 129 AO) nichtig im Sinne des § 125 AO --> nicht erfüllt.

Der Änderungsbescheid enthält keine zutreffende Begründung und ist daher gem. § 121 Abs. 1 AO rechtswidrig. Der Bescheid bleibt jedoch gem. §124 Abs. 2 AO wirksam und kann gem. § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO nachträglich geheilt werden.

Eine Aufhebung des falsch begründeten Bescheides ist gem. § 127 AO nicht zulässig.


Wäre das so korrekt? Vielen Dank nochmals!!!

Servus,

Es muss also gem. § 179 Abs. 3 AO der Feststellungsbescheid
durch einen Ergänzungsbescheid geändert werden.

Für die Änderung gelten aber §§ 172ff AO und §§ 347ff AO genau wie für den Folgebescheid. D.h. die Einspruchsfrist für den Feststellungsbescheid beginnt mit dessen Bekanntgabe, nicht mit der Bekanntgabe des Folgebescheides. Und damit geht es lätz hinaus.

Zulässigkeit, Statthaftigkeit etc. kann natürlich (und muss wegen der Systematik) auch vervollständigt werden, aber mit der Fristprüfung ist die Sackgasse erreicht.

Ist übrigens mitten aus dem Leben gegriffen, die Frage - es gibt haufenweise Steuerpflichtige, die einen Bescheid nur ernst nehmen, wenn „man etwas zahlen muss“, und dann bitter enttäuscht sind, wenn es plötzlich um so einen Zettel geht, den sie schon Monate vorher erhalten haben.

Nebenbei: Das seltsame Datum des ESt-Bescheides vom Sonntag ist eine für solche Aufgaben typische Nebelkerze, die dazu führt, dass man Zeit verliert, weil man über den Sonntag nachgrübelt, wenn man sich erst am ESt-Bescheid festgebissen hat und nicht gradaus auf den Feststellungsbescheid losmarschiert.

Schöne Grüße

MM

Ergänzung Korrekturrecht
Hi,

wegen

Bei ESt-Festsetzung für 01 am 20.10.02 übersah zuständiger ::-ansonsten
sorgfältiger- Sachbearbeiter die Mitteilung des FA A

Da ist selbstverständlich § 129 AO zu prüfen. Ich bin aber der mMeinung, dass der nicht passt, da darunter Übertragungsfehler von der Steuererklärung zur Erfassung für den Bescheid im Regelfall reingehören.

Besser passt m.E. § 175 Nr. 1 AO, da es sich um einen Grundlagenbescheid handelt.
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__175.html

Zur Festsetzungsverjährungsfrist dann § 169, 170 und schließlich § 171 AO
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__171.html

Inwiefern muss man immer durchprüfen? Denn die Frage wäre doch
schon mit Deiner ersten Aussage beantwortet.

weil jedes Abprüfen mit Punkten belohnt wird

Keine offenbare
Unrichtigkeit, daher Änderung gem. § 129 unzulässig.

Änderungsvorschrift kann ausgetauscht werden, bestandskräftig wird nur die Höhe der Steuer

Wenn ich Deinen Gedankengang also zusammenfasse:

Änderung gem. § 129 AO zulässig?
Unzulässig, da keine offenbare Unrichtigkeit (Tatsache hätte
Finanzbeamten bei Ausfertigung des Erstbescheides bekannt
sein müssen/können).

Klammerzusatz ist Quatsch, denn der Text passt zu neuer Tatsache § 173 AO
bei § 129 sucht man einen Rechenfehler oder Übertragungsfehler

Weitere Änderungsvorschrift?
§ 173 AO Abs. 1 nicht erfüllt, da die Tasache
(Festsellungsbescheid mit korrektem Gewinn) dem Finanzamt
schon bei Erstellung des (fehlerhaften) Erstbescheids bekannt
war bzw. hätte bekannt sein müssen.

§175 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllt.

Ist der geänderte Steuerbescheid durch die falsche Begründung
(§ 129 AO) nichtig im Sinne des § 125 AO --> nicht erfüllt.

Der Änderungsbescheid enthält keine zutreffende Begründung und
ist daher gem. § 121 Abs. 1 AO rechtswidrig. Der Bescheid
bleibt jedoch gem. §124 Abs. 2 AO wirksam und kann gem. § 126
Abs. 1 Nr. 2 AO nachträglich geheilt werden.

Eine Aufhebung des falsch begründeten Bescheides ist gem. §
127 AO nicht zulässig.


Wäre das so korrekt? Vielen Dank nochmals!!!

ja, im Ergebnis o.k.

Schöne Grüße
C.

Einspruchsverfahren
Hi,

Zu 1)
Ich sehe das mal als Klausuraufgabe. Das der 03.06.01 ein
Sonntag war habe ich nur durch PC und Internet herausbekommen.
In einer Klausur kann ich doch nicht anfangen zu raten oder
einfach bestimmen, welcher Wochentag es ist. Wenn die
Information in der Aufgabenstellung fehlt, ist es dann nicht
naheliegend, dass eine Fristberechnung hier nicht erfolgen
muss? Was aber dann?

einen alten Kalender kann man nicht vorraussetzen, wenn er der Aufgabe nicht beiliegt. einfach 3 Tag nach Aufgabe zur Post ausrechnen

„Bei einemn zulässigen Einspruch braucht man grundsätzlich
keine weitere Änderungsvorschift, somit ist auch das
Verschulden des A unerheblich“

Ok, verstehe. Was meint unser Dozent denn dann mit
„Begründetheit“?

damit man bei der Einspruchsentscheidung in Begründungsteil schreiben kann:
„Der Einspruch ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.“
muss an alles durchprüfen


Verfahren (§ 365 AO)

  1. Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 358 AO) a) Statthaftigkeit
    (§§ 347, 348 AO)

ob ein Einspruch hiergegen eingelegt werden darf, grundsätzlich

b) Form der Rechtsbehelfe (§ 357 AO)

z.B. schriftlich

c) Frist
zur Einlegung der Rechtsbehelfe (§ 355 AO)

innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids

d) Beschwer (§ 350
AO)

ob er in seinen Rechten verletzt ist

e) Rechtsbehelfsbefugnis (§ 352 AO)

z.b. bei Rechtsnachfolger, etc. problematisch

  1. Begründetheit

ob es nach dem materiellen Gesetz, z.b. dem Einkommensteuergesetz so ist, wie im Einspruch vorgetragen
z.B. ob das Werbungskosten ist oder so was

  1. Entscheidung Entscheidung über den Einspruch (§ 367 AO)

entweder
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen. Oder
Der Einspruch wird als unbegründet zurückgewiesen. (Tenor)


Muss man hier nicht argumentieren, warum der Einspruch
begründet ist?

wenn man keinen zulässigen Einspruch hat, kann nützt die schönste Begründung nix mehr

Schöne Grüße
C.

Korrekturrecht
Hi,

Es muss also gem. § 179 Abs. 3 AO der Feststellungsbescheid
durch einen Ergänzungsbescheid geändert werden.

nee, da heißt nicht Ergänzungsbescheid, sondern der Feststellungsbescheid wird geändert.
Laut Aufgabe unproblematisch nach § 164 AO möglich.
Ohne VdN wäre es nicht möglich, da grobes Verschulden bei § 173 AO zumindest geprüft werden müsste…wobei man sogar ein Arbeitszimmer übersehen darf…

Erst dann kann
die Finanzbehörde aufgrund des geänderten
Feststellungsbescheides den Steuerbescheid ändern?!

ja das nennt sich Grundlagenbescheid

Doch was ist mit dem Rechtsbehelf?

Einspruch hilft hier nicht weiter, denn der Einkommensteuerbescheid wird sowieso geändert, wenn der Grundlagenbescheid geändert wird.

Es ist ein Antrag auf Änderung des Feststellungsbescheid nach § 164 AO zu stellen. Einfach den nachträglich gefundenen Beleg kopieren und als Sonderbetriebsausgaben beantragen. Ist kein großer Act…

Wie würde die

Argumentationskette aussehen?

Vorschlag:
Gem. § 179 Abs. 3 AO hat Herr A die Möglichkeit, den
Feststellungsbescheid, bei welchem die Sonderbetriebsausgaben
des Anwaltes nicht berücksichtigt wurden, ändern zu lassen.

http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__179.html

Der geht überhaupt nicht, da es sich nicht um einen Ergänzungsbescheid handelt.

Hierzu ist das Rechtsmittel des Einspruchs gem. § 347 AO
anzuwenden.

nur Änderungsantrag hilft, Einspruch nicht

Schöne Grüße
C.

Hi,

Frage 1): Besteht noch eine Möglichkeit, das
Rechtsanwaltshonorar
steuerlich geltend zu machen?

ja, da VdN im Feststellungsbescheid

Frage 2): Wäre der beabsichtigte fristgerechte Einspruch gegen
den
Einkommen-/Kirchensteuerbescheid 00 zulässig und begründet?

hier geht es um § 351 AO
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__351.html

Also ist der Einspruch nicht zulässig (wobei ich empfehle, das beim Dozenten genau nachzufragen, da das eine Geschmacksfrage ist, ich richte mich immer nach der Meinung meines jeweiligen Vorgesetzen -wobei sich am Ergebnis nix ändert -Einspruch bringsts nicht.)

Gem. § 347 AO kann A gegen den ESt-Bescheid vom 03.06.01
Einspruch erheben.

Fristende muss auch angegeben werden

Gem. § 358 AO ist die Zulässigkeit des Einspruchs zu prüfen.

  1. Beschwer gem. § 350 AO:
    Herr A ist gem. § 350 AO beschwert, da er durch das
    Unterlassen eine Verwaltungsaktes (geänderter Steuerbescheid)
    beschwert wäre.

es ist streng zu unterscheiden zwischen Einkommensteuerbescheid und Feststellungsbescheid

Einspruch soll hier gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegt werden und Beschwer ist hier allein durch die Festsetzung einer Steuer vorliegend.

Deine Begründung geht rein gar nicht.

Weitergehend ist die Begründetheit zu prüfen.

Gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 sind Steuerbescheide zu ändern, wenn
eine Tatsache oder Beweismittel nachträglich bekannt wird,
welches zu einer niedrigeren Steuer für den Steuerpflichtigen
führt. In diesem Fall muss Herr A jedoch nachweisen, dass er
kein grobes Verschulden daran trägt, dass die Beweismittel
erst jetzt bekannt wurden.

auch hier ist nur der Einkommensteuerbescheid massgeblich und der ist doch richtig -bei dem Grundlagenbescheid.

dass der Grundlagenbescheid geändert werden soll, steht auf einem anderen Blatt


AO mach ich gerne, aber das ist schon viel, was du wissen willst…

Aufgabe 2)
Die Umsatzsteuererklärung der B-OHG für das Jahr 01 wurde am
15.02.03
beim zuständigen Finanzamt eingereicht und die errechnete
USt-Abschlußzahlung von EUR 3.561,90 fristgemäß geleistet
Mit USt-Bescheid vom 01.09.07, der ausdrücklich keine
Rechtsgrundlagen angibt, werden zusätzlich EUR 3.250,00 als
Nachzahlung angefordert.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Feststellungen im Bericht
der
Außenprüfung verwiesen, die in sachlicher Hinsicht nicht zu
beanstanden sind.
Der im Sachverhalt genannte USt-Bescheid enthielt eine
ordnungsgemäße
Rechtsbehelfsbelehrung.

Ist der USt-Bescheid vom 01.09.07 rechtmäßig?

Lösungsansatz:
Gem. § 173 Abs. 2 AO

ist Holzweg

Hier ist entscheidend, dass eine Umsatzsteuererklärung einer Steuerfestsetzung unter VdN gleichsteht, wenn eine Zahlung rauskommt.
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__168.html

Dann ist man in der Schiene VdN und bei einer Prüfung ist § 173 AO egal.

Schöne Grüße
C.

kann ein Steuerbescheid aufgrund einer

Außenprüfung nur aufgehoben oder geändert werden, soweit eine
Steuerhinterziehung oder die leichtfertige Verkürzung einer
Steuer vorliegt. Gemäß der Aufgabenstellung ist dies
anzunehmen, da erwähnt wird, der Bericht der Außenprüfung sei
in sachlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

Eine Änderung kann nur innerhalb der Festsetzungsfrist (§ 169
AO) erfolgen. Die Frist für leichtfertige Steuerverkürzung
beträgt 5 Jahre, für Steuerhinterziehung 10 Jahre. Es werden
keine näheren Angaben gemacht, ob die Steuer seinerzeit
verkürzt oder hinterzogen wurde. In beiden Fällen wäre die
Festsetzungsfrist jedoch nicht abgelaufen (§ 170 AO):
Eingereicht am 15.02.03 – Beginn daher 31.12.2003. Verkürzung
= 5 Jahre, also 31.12.2008; Hinterziehung = 10 Jahre, also
31.12.2013.

Vielen Dank vorab für eure Kommentare.

Servus,

Nebenbei: Das seltsame Datum des ESt-Bescheides vom Sonntag
ist eine für solche Aufgaben typische Nebelkerze, die dazu
führt, dass man Zeit verliert, weil man über den Sonntag
nachgrübelt, wenn man sich erst am ESt-Bescheid festgebissen
hat und nicht gradaus auf den Feststellungsbescheid
losmarschiert.

Stimmt, bin auch drauf reingefallen.

Schöne Grüße
Markus

Hallo nochmal,

ich habe mich nochmals an der Frage zu dem Anwaltshonorar probiert, welches nachträglich noch geltend gemacht werden soll.

Hier nochmals mein Lösungsvorschlag dazu (diesmal hoffentlich ok).

Frage 1): Besteht noch möglichkeit Anwaltshonorar steuerlich geltend zu machen?
Das Honorar für den Anwalt ist eine Sonderbetriebsausgabe, als Betriebsausgabe gem. § 4 Abs. 4 EStG (durch den Betrieb veranlasst), welche in dem Gewinnfeststellungsbescheid vom 27.03.01 nicht berücksichtigt wurde. Da der Gewinnfeststellungsbescheid vom 27.03.01 gem. Aufgabenstellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, kann der Grundlagenbescheid gem. § 164 Abs. 2 geändert werden, so lange die Festsetzungsfrist nicht abgelaufen ist (§ 164 Abs. 4).

Wird nun der Grundlagenbescheid (Gewinnfeststellungsbescheid) geändert, so ändert sich gem. § 175 Abs. 1 S. 1 auch der Einkommen-/Kirchensteuerbescheid.

Unsicher bin ich noch bei der Fristberechnung der Festsetzungsfrist. Gehe ich hier einfach von dem Jahr aus, in dem die Steuer entstanden ist, oder sogar von 3 Jahren mehr (gem. § 170 Abs. 2 Nr. 1). Dauer ist ja dann 4 Jahre würde ich sagen, gem. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO.


Frage 2: Wäre fristgerechter Einspruch gegen ESt-Bescheid zulässig und begründet?
Zulässigkeitsvoraussetzungen gem. § 358 AO:


• Statthaftigkeit (§§ 347, 348 AO)
o erfüllt gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1
• Form der Rechtsbehelfe (§ 357 AO)
o erfüllt - Kann aufgrund der Angaben in der Aufgabenstellung nicht beantwortet werden – wird hier unterstellt
• Frist zur Einlegung der Rechtsbehelfe (§ 355 AO)
o Die Frist wird gem. Aufgabenstellung als gewahrt angenommen.
• Beschwer (§ 350 AO)
o Herr Wartmann ist durch die Unterlassung der Änderung des Bescheides beschwert
• Rechtsbehelfsbefugnis (§ 352 AO)
o Herr Wartmann besitzt Rehsbehelfsbefugnis

Weitergehend ist die Begründetheit zu prüfen:


Das Honorar für den Anwalt ist eine Sonderbetriebsausgabe, als Betriebsausgabe gem. § 4 Abs. 4 EStG (durch den Betrieb veranlasst), welche in dem Gewinnfeststellungsbescheid vom 27.03.01 nicht berücksichtigt wurde. Somit ist nicht gegen den Einkommen- / Kirchensteuerbescheid vom 03.06.01 Einspruch einzulegen, sondern gegen den Grundlagenbescheid vom 27.03.01.

Zulässigkeitsvoraussetzungen gem. § 358 AO:


• Statthaftigkeit (§§ 347, 348 AO)
o erfüllt gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1
• Form der Rechtsbehelfe (§ 357 AO)
o erfüllt - wird hier unterstellt
• Frist zur Einlegung der Rechtsbehelfe (§ 355 AO)
o Gewinnfeststellungsbescheid datiert auf 27.03.01
o Bekanntgabe Verwaltungsakt gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 am 30.01.01
o Fristdauer gem. § 355 Abs. 1 AO = 1 Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
o Fristende am 30.02.01

Die Frist Einspruchsfrist ist somit am 30.02.01 abgelaufen und daher ist der Einspruch unzulässig.

Vielen Dank schonmal für weitere Kommentare!

Wenn ich mich mal selber korrigieren darf. Ich habe eben erst den Kommentar zu §351 bemerkt.
Baut man den dann nur ein bei der Begründetheit…also im Sinne von

Weitergehend ist die Begründetheit zu prüfen:


Das Honorar für den Anwalt ist eine Sonderbetriebsausgabe, als
Betriebsausgabe gem. § 4 Abs. 4 EStG (durch den Betrieb
veranlasst), welche in dem Gewinnfeststellungsbescheid vom
27.03.01 nicht berücksichtigt wurde. Somit ist

----- gem. § 351 Abs. 2 -----

nicht gegen den

Einkommen- / Kirchensteuerbescheid vom 03.06.01 Einspruch
einzulegen, sondern gegen den Grundlagenbescheid vom 27.03.01.

Hi,

Frage 1): Besteht noch möglichkeit Anwaltshonorar steuerlich
geltend zu machen?
Das Honorar für den Anwalt ist eine Sonderbetriebsausgabe, als
Betriebsausgabe gem. § 4 Abs. 4 EStG (durch den Betrieb
veranlasst), welche in dem Gewinnfeststellungsbescheid vom
27.03.01 nicht berücksichtigt wurde. Da der
Gewinnfeststellungsbescheid vom 27.03.01 gem. Aufgabenstellung
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, kann der
Grundlagenbescheid gem. § 164 Abs. 2 geändert werden, so lange
die Festsetzungsfrist nicht abgelaufen ist (§ 164 Abs. 4).

alles ok, aber wo ist der Antrag auf Änderung? Von allein macht das Finanzamt nix.

Wird nun der Grundlagenbescheid (Gewinnfeststellungsbescheid)
geändert, so ändert sich gem. § 175 Abs. 1 S. 1 auch der
Einkommen-/Kirchensteuerbescheid.

schön wärs, das geht nicht automatisch
Das Finanzamt ändert den Einkommensteuerbescheid von Amts wegen.

Unsicher bin ich noch bei der Fristberechnung der
Festsetzungsfrist. Gehe ich hier einfach von dem Jahr aus, in
dem die Steuer entstanden ist, oder sogar von 3 Jahren mehr
(gem. § 170 Abs. 2 Nr. 1).

Beginn mit Ablauf des Jahres, für die die Steuer festzusetzen ist, jedoch erst mit Ablauf des Jahres, in dem eine Steuererklärung abgeben wurde (=Anlaufhemmung) und das max 3 Jahre (wenn z.B. gar nix abgegeben wurde)

Dauer ist ja dann 4 Jahre würde ich
sagen, gem. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO.

ja

und dann prüft man eventuell noch die Ablaufhemmung § 171 AO je nachdem, ob es passt (Vom Sachverhalt her)


Frage 2: Wäre fristgerechter Einspruch gegen ESt-Bescheid
zulässig und begründet?
Zulässigkeitsvoraussetzungen gem. § 358 AO:


• Statthaftigkeit (§§ 347, 348 AO)
o erfüllt gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1
• Form der Rechtsbehelfe (§ 357 AO)
o erfüllt - Kann aufgrund der Angaben in der Aufgabenstellung
nicht beantwortet werden – wird hier unterstellt
• Frist zur Einlegung der Rechtsbehelfe (§ 355 AO)
o Die Frist wird gem. Aufgabenstellung als gewahrt angenommen.
• Beschwer (§ 350 AO)
o Herr Wartmann ist durch die Unterlassung der Änderung des
Bescheides beschwert

falsch
er ist durch die festgesetzte Steuer beschwert

• Rechtsbehelfsbefugnis (§ 352 AO)
o Herr Wartmann besitzt Rehsbehelfsbefugnis

Weitergehend ist die Begründetheit zu prüfen:

wobei ich anmerkte, dass es eine Geschmacksfrage ist, ob man bei § 351 AO sagt, der Einspruch ist nicht zulässig

Das Honorar für den Anwalt ist eine Sonderbetriebsausgabe, als
Betriebsausgabe gem. § 4 Abs. 4 EStG (durch den Betrieb
veranlasst), welche in dem Gewinnfeststellungsbescheid vom
27.03.01 nicht berücksichtigt wurde. Somit ist nicht gegen den
Einkommen- / Kirchensteuerbescheid vom 03.06.01 Einspruch
einzulegen, sondern gegen den Grundlagenbescheid vom 27.03.01.

Dieser Ratschlag geht ins Leere, da der zweite Einspruch verspätet wäre.
Da ist der Antrag auf Änderung schon zielführender.

Zulässigkeitsvoraussetzungen gem. § 358 AO:


• Statthaftigkeit (§§ 347, 348 AO)
o erfüllt gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1
• Form der Rechtsbehelfe (§ 357 AO)
o erfüllt - wird hier unterstellt
• Frist zur Einlegung der Rechtsbehelfe (§ 355 AO)
o Gewinnfeststellungsbescheid datiert auf 27.03.01
o Bekanntgabe Verwaltungsakt gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 am
30.01.01
o Fristdauer gem. § 355 Abs. 1 AO = 1 Monat nach Bekanntgabe
des Verwaltungsaktes
o Fristende am 30.02.01

in welchem Kalender gibts dieses Datum? Es gibt hier eine BGB Regel, wie man Monatsfristen berechnet, so um §§ 187 BGB (ohne nachzuschauen)

Die Frist Einspruchsfrist ist somit am 30.02.01 abgelaufen und
daher ist der Einspruch unzulässig.

Hi,

veranlasst), welche in dem Gewinnfeststellungsbescheid vom
27.03.01 nicht berücksichtigt wurde. Somit ist

----- gem. § 351 Abs. 2 -----

nicht gegen den

Einkommen- / Kirchensteuerbescheid vom 03.06.01 Einspruch
einzulegen, sondern gegen den Grundlagenbescheid vom 27.03.01.

nee klingt schaurig

§ 351 besagt einfach, dass man keinen Einspruch einlegen darf mit Begründungen, die einem Grundlagenbescheid betreffen. Also wohlgesetzte Worte für „falsche Baustelle“. Und er wirkt auf den Einkommensteuerbescheid, nicht den Feststellungsbescheid. -er kann also keine Änderung bewirken…
Dazu haben wir doch den wunderschönen § 164 AO.

Schöne Grüße
C.