Hallo Zusammen,
da mein erster Post hier gelöscht wurde, weil ich (noch) keine eigenen Lösungen reingeschrieben hatte, poste ich hier nochmals. Diesmal erst mal nur zwei Fragen, mit den entsprechenden Lösungsansätzen:
Aufgabe 1)
A erhält am 04.06.01 ESt-Bescheid für 2000, (datiert auf 03.06.01)
Anteil an Gewinn für 2000 der KG gem. Gewinnfeststellungsbescheid
2000 vom 27.03.01 (VdN) EUR 350.000,00
ESt-Bescheid 2000 entspricht auch im übrigen der
Einkommensteuererklärung 2000
Am 01.07.01 entdeckt er Honorarrechnung vom 03.12.00 eines
Rechtsanwalts über EUR 3.750,00 (am 05.12.02 bezahlt)
Gesellschafter hatte sich beim Anwalt ausschließlich wg. Frage
betreffend Verhältnis zur KG beraten lassen (Ausgabe steuerlich noch
nicht berücksichtigt)
Gesellschafter will nun ESt-Bescheid 00 Einspruch einlegen
(Rechtsanwaltshonorar in ESt als Betriebsausgabe geltend machen)
Alle ESt-Bescheide enthielten eine ordnungsgemäße
Rechtsbehelfsbelehrung.
Frage 1): Besteht noch eine Möglichkeit, das Rechtsanwaltshonorar
steuerlich geltend zu machen?
Frage 2): Wäre der beabsichtigte fristgerechte Einspruch gegen den
Einkommen-/Kirchensteuerbescheid 00 zulässig und begründet?
Lösungsansatz:
Zu 1)
Ich bin durch die Aufgabenstellung verunsichert worden. Im Normalfall hätte ich die Einspruchsfrist abgeprüft.
Hier ist jedoch kein Wochentag in der Aufgabenstellung angegeben (Montag den…). Wenn ich mir die tatsächlichen Daten
raussuche, so muss ich feststellen, dass der 03.06.01 ein Sonntag war. Welche Behörde stellt schon am Sonntag Bescheide aus.
Also kann ich doch die Frist gar nicht ordnungsgemäß prüfen, oder? Reicht somit hier folgendes anzugeben:
Gem. § 347 AO kann A gegen den ESt-Bescheid vom 03.06.01 Einspruch erheben.
Gem. § 358 AO ist die Zulässigkeit des Einspruchs zu prüfen.
- Statthaftigkeit (§§ 347, 348 AO
- Form der Rechtsbehelfe (§ 357 AO)
- Frist zur Einlegung der Rechtsbehelfe (§ 355 AO)
- Beschwer (§ 350 AO)
Frage 2: Das oben erwähnte Prüfungsshema ist hier anzuwenden:
- Statthaftigkeit gem. §§ 347, 348 AO
§ 347 Abs. 1 S. 1 erfüllt - Abgabenangelegenheit
§ 348 nicht erfüllt - unzutreffend
Der Einspruch ist statthaft.
- Form der Rechtsbehelfe gem. § 357 AO:
Die Form des Rechtsbehelfes wird in der Aufgabenstellung nicht erwähnt.
Die Form gem. § 357 AO wird daher als gewahrt angenommen.
Der Einspruch entspricht der Form.
- Frist zur Einlegung der Rechtsbehelfe gem. § 355 AO:
Gem. Aufgabenstellung wird die Frist als gewahrt bezeichnet.
Der Einspruch erfolgt somit Fristgerecht.
- Beschwer gem. § 350 AO:
Herr A ist gem. § 350 AO beschwert, da er durch das Unterlassen eine Verwaltungsaktes (geänderter Steuerbescheid)
beschwert wäre.
Weitergehend ist die Begründetheit zu prüfen.
Gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 sind Steuerbescheide zu ändern, wenn eine Tatsache oder Beweismittel nachträglich bekannt wird,
welches zu einer niedrigeren Steuer für den Steuerpflichtigen führt. In diesem Fall muss Herr A jedoch nachweisen, dass er
kein grobes Verschulden daran trägt, dass die Beweismittel erst jetzt bekannt wurden.
— Wie ist hier zu urteilen? —
Aufgabe 2)
Die Umsatzsteuererklärung der B-OHG für das Jahr 01 wurde am 15.02.03
beim zuständigen Finanzamt eingereicht und die errechnete
USt-Abschlußzahlung von EUR 3.561,90 fristgemäß geleistet
Mit USt-Bescheid vom 01.09.07, der ausdrücklich keine
Rechtsgrundlagen angibt, werden zusätzlich EUR 3.250,00 als
Nachzahlung angefordert.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Feststellungen im Bericht der
Außenprüfung verwiesen, die in sachlicher Hinsicht nicht zu
beanstanden sind.
Der im Sachverhalt genannte USt-Bescheid enthielt eine ordnungsgemäße
Rechtsbehelfsbelehrung.
Ist der USt-Bescheid vom 01.09.07 rechtmäßig?
Lösungsansatz:
Gem. § 173 Abs. 2 AO kann ein Steuerbescheid aufgrund einer Außenprüfung nur aufgehoben oder geändert werden, soweit eine Steuerhinterziehung oder die leichtfertige Verkürzung einer Steuer vorliegt. Gemäß der Aufgabenstellung ist dies anzunehmen, da erwähnt wird, der Bericht der Außenprüfung sei in sachlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Eine Änderung kann nur innerhalb der Festsetzungsfrist (§ 169 AO) erfolgen. Die Frist für leichtfertige Steuerverkürzung beträgt 5 Jahre, für Steuerhinterziehung 10 Jahre. Es werden keine näheren Angaben gemacht, ob die Steuer seinerzeit verkürzt oder hinterzogen wurde. In beiden Fällen wäre die Festsetzungsfrist jedoch nicht abgelaufen (§ 170 AO): Eingereicht am 15.02.03 – Beginn daher 31.12.2003. Verkürzung = 5 Jahre, also 31.12.2008; Hinterziehung = 10 Jahre, also 31.12.2013.
Vielen Dank vorab für eure Kommentare.
