Hallo, wie funktioniert das genau mit der Rechnungslegung mit der VAT Nummer? Reicht die VAT Nummer zur Steuerbefreiung bei Auftraggebern aus einem nicht EU-Land (z.B. Zypern) für eine reine Dienstleistung hier in Deutschland aus?
Hallo,
wie funktioniert das genau mit der Rechnungslegung mit
der VAT Nummer? Reicht die VAT Nummer zur Steuerbefreiung bei
Auftraggebern aus einem nicht EU-Land (z.B. Zypern) für eine
reine Dienstleistung hier in Deutschland aus?
Was aus der Fragestellung nicht hervorgeht: In welcher Mission hält sich der Auftraggeber in der BRD auf? Für Privatpersonen kann m. E. die USt-Befreiung nicht greifen. Ist er Nato-Angehöriger bzw gehört er zum „Gefolge“ eines NATO-Angehörigen? Für den Fall gilt nach § 4 Nr. 7 UStG Folgendes:
Gebrauchsgüter (keine neuen Fahrzeuge) bzw. zum Verbrauch bestimmte Gütern können i. d. R. umsatzsteuerfrei erworben werden. Der Kauf muss von einer amtlichen Beschaffungsstelle der ausländischen Truppe in Auftrag gegeben wird. Dazu ist auch ein Formular erforderlich, die sog. VAT-Form, die von der Beschaffungstelle und vom Lieferanten zu unterzeichnen ist.
Für USt-freie Energielieferungen setzt das FA ein Rahmenabkommen zwischen Beschaffungsstelle und Lieferant voraus. Die Beschaffungsstelle teilt dann mit, für welchen Nato-Angehörigen welches Rahmenabkommen Anwendung findet. Soweit ich mich erinnere, muss die Beschaffungsstelle für Zahlungsrückstände aus einer Schlussrechnung haften, damit Energie USt-frei geliefert werden kann.
Gruß
Zemionow
Servus,
wenn der Empfänger einer sonstigen Leistung Unternehmer ist, der sein Unternehmen im Ausland betreibt, geht es nicht um eine Steuerbefreiung, sondern darum, dass der Ort der Leistung dann im Ausland liegt und daher in D nicht steuerbar ist = nicht der USt unterliegt.
Es muss also die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers nachgewiesen werden.
Dieses geht innerhalb der EU ganz einfach mit der USt-Identifikationsnummer. Einen Begriff wie „VAT-number“ würde ich in diesem Zusammenhang nicht benutzen, obwohl er auch auf dem entsprechenden EU-Portal auftaucht, weil er vage ist und mit der Steuernummer verwechselt werden kann; und diese ist ungeeignet, um die Unternehmereigenschaft eines ausländischen Unternehmers nachzuweisen. Deswegen ist es nützlich, immer die Bezeichnung zu verwenden, die in dem Land verwendet wird, in dem der Leistungsempfänger sitzt.
Hier sind die Bezeichnungen für die USt-Identifikationsnummern in den einzelnen Ländern:
http://www.bzst.bund.de/003_menue_links/005_ustidnr/…
Der Unternehmer, der die Leistung erbringt, muss sich davon überzeugen, dass die USt-Identifikationsnummer, die der Leistungsempfänger angibt, gültig ist. Das kann man am einfachsten hier tun:
http://evatr.bff-online.de/eVatR/
Der Ausdruck der Bestätigung ist keine bindende Auskunft der Behörde, aber er wird als Beleg akzeptiert, solang die ID-Nummer zum jeweiligen Zeitpunkt tatsächlich gültig war.
Ergänzend: Neu ab 2010 ist, dass Unternehmer, die sonstige Leistungen für Unternehmer im Ausland/Gemeinschaftsgebiet erbringen, für diese Leistungen eine Zusammenfassende Meldung übermitteln müssen, so wie bisher für innergemeinschaftliche Lieferungen.
Schöne Grüße
MM
Guten Morgen,
es geht nicht um private Personen und auch nicht um NATO-Angehörige. Es geht in diesem Fall um „gewerbliche Personenbeförderung“. Wenn dies im Ausland (EU oder Nicht-EU ist dabei egal) geschieht brauchen die Auslands-km nicht besteuert werden. Da ist es ja auch egal, woher der Auftraggeber stammt. Aber wie sieht das bei Fahrten in Deutschland bei ein Nicht-EU Auftraggeber aus?
Wenn ich mich richtig erinnere ist es nicht Umsatzsteuerpflichtig. Aber reicht es da aus einfach die VAT Nummer auf der Rechnung anzugeben? In anderen Fällen wurde immer eine Bescheinigung von einer Behörde, dass dieses Projekt, oder diese Maßnahme Steuerbefreit ist mitgeschickt.
Vielen Dank.
Servus,
hier die Quelle zum Selberlesen:
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3b.html
Und wegen der USt-ID-Nummer lies doch bitte mal, was ich geschrieben habe. Hinweis: Wenn man in diesem Zusammenhang Steuerbefreiung und Steuerbarkeit im Ausland durcheinanderbringt, kommt man heillos ins Schwimmen.
Schöne Grüße
MM
Hallo MM,
ich habe Ihre erste Antwort leider erst gelesen, als ich die andere schon abgeschickt habe. sorry
Dann braucht ja nur die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers nachgewiesen werden und gut ist:smile:
Vielen Dank
Zusammenfassende Meldung
Hallo Martin,
Ergänzend: Neu ab 2010 ist, dass Unternehmer, die sonstige
Leistungen für Unternehmer im Ausland/Gemeinschaftsgebiet
erbringen, für diese Leistungen eine Zusammenfassende Meldung
Nur zur Sicherheit: mit „Ausland/Gemeinschaftsgebiet“ ist Deinerseits gemeint, dass es sich nur im Umsätze innerhalb der EU handelt, nicht im Ausland allgemein (z.B. nicht in der Schweiz, USA etc. pp.)
Viele Grüße
Frank