Unterstützung Bedürftiger (a.g.B.)

Hallo,

sind Geschwister unterhaltsberechtigt, d.h. kann man sie nach §33 a (1) EstG unterstützen? Steht das eventuell in den Richtlinien oder Hilfen, oder gibt es ein BfH- Urteil dazu?

Kann der Lebensgefährte einer Studentin, deren Eltern für sie Kindergeld erhalten und auch einen Ausbildungsfreibetrag beantragen, diese nach § 33a(1) EstG unterstützen, oder schließt das der Satz 3 aus?

Sandra

Hallo,

sind Geschwister unterhaltsberechtigt, d.h. kann man sie nach
§33 a (1) EstG unterstützen? Steht das eventuell in den
Richtlinien oder Hilfen, oder gibt es ein BfH- Urteil dazu?

Leider nicht -nunterhaltsberechtigt sind nur Verwandte in gerader Linie (Enkel-Kind-Eltern-Großeltern-Ur…)

Kann der Lebensgefährte einer Studentin, deren Eltern für sie
Kindergeld erhalten und auch einen Ausbildungsfreibetrag
beantragen, diese nach § 33a(1) EstG unterstützen, oder
schließt das der Satz 3 aus?

Uff, auf jeden Fall schließt allein der mögliche Empfang von Kindergeld die Unterstützung aus (bzw. die Geltentmachung einer solchen)
Hoffe jmd. liefert Dir noch die entsprechenden §§
NoahDilar

Sandra

Hi Sandra,

die Unterstützung bedürftiger Geschwister ist abzugsfähig, man ist zwar nicht gesetzlich unterhaltsverpflichtet, aber eben aus sittlichen Gründen.

Der Lebensgefährte einer Studentin kann dagegen den Unterhalt nicht absetzen. Die Eltern bekommen Kindergeld/Kinderfreibetrag/Ausbildungsfreibetrag und sind ja auch noch unterhaltsverpflichtet, der Lebensgefährte eben nicht.

Anders könnte es aussehen, wenn die beiden ein gemeinsames Kind haben. Dann ist der Lebensgefährte als Vater sittlich verpflichtet, die Mutter zu unterhalten, aber nur dann, wenn beide zusammen wohnen. Dann zahlt nämlich das Sozialamt nichts.
Leben die beiden getrennt, bekommt die Mutter aber evtl. Sozialhilfe, so daß er den Unterhalt eben nicht absetzen kann.

Alles klar?

Gruß

Peter

Hi Sandra,

die Unterstützung bedürftiger Geschwister ist abzugsfähig, man
ist zwar nicht gesetzlich unterhaltsverpflichtet, aber eben
aus sittlichen Gründen.

Danke erstmal.
Hallo Peter,

wo steht das, daß Geschwister aus sittlichen Gründen unterhalten werden können? Finde leider selbst nichts dazu.

Sandra

Genau das würde mich auch interessieren. Es besteht ja nach inländischen Massstäben keine gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen Geschwistern - und das dürfte wohl ausschlaggebend sein. Vermutlich muss man dem Finanzamt schon sehr triftige „sittliche“ Gründe liefern, um im Ausnahmefall auch die Unterstützung von Geschwistern absetzen zu können.

Gruss
Achim

Danke erstmal.
Hallo Peter,

wo steht das, daß Geschwister aus sittlichen Gründen
unterhalten werden können? Finde leider selbst nichts dazu.

Sandra

geschwisterunterstützung!

Hallo Peter,

wo steht das, daß Geschwister aus sittlichen Gründen
unterhalten werden können? Finde leider selbst nichts dazu.

Sandra

hi sandra,

heisse zwar nicht peter - kann ja jedem mal passieren :wink:,
habe aber mal trotzdem mich auf die suche gemacht:

habe dazu etwas gefunden:

„Aus sittlichen Gründen ist Zwangsläufigkeit nicht bereits dann
gegeben, wenn sich der Steuerpflichtige subjektiv zu den
Aufwendungen verpflichtet fühlt. Nicht alle Aufwendungen,
die ein Steuerpflichtiger aus einer anständigen und sittlich
anerkennenswerten Gesinnung macht, erwachsen zwangsläufig.
Vielmehr muss die Sittenordnung die Aufwendungen verlangen
und der Steuerpflichtige im Falle seiner Untätigkeit mit
Sanktionen im gesellschaftlichen Bereich rechnen müssen.
Nach der Rechtsprechung ist erforderlich, dass sich die
sittliche Verpflichtung zu einem „Sich-nicht-entziehen-können“
verdichten. Hierzu ist erforderlich, dass die sittliche
Pflicht vergleichbar einer rechtlichen Verpflichtung die
Aufwendungen gebietet. Die Unterlassung der Aufwendungen
müsste Nachteile im sittlich-moralischen Bereich oder auf
gesellschaftlicher Ebene zur Folge haben. Bei der Entscheidung
dieser Frage sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere
die persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten,
ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die jeweilige
konkrete Lebenssituation und bei der Übernahme einer Schuld
auch der Inhalt des Schuldverhältnisses zu berücksichtigen.
Von besonderer Relevanz ist die Frage nach dem Bestehen einer
sittlichen Verpflichtung insbesondere bei Familienangehörigen,
zwischen denen keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht.
In solchen Fällen - z. B. bei Leistungen an Geschwister -
setzt die Annahme einer sittlichen Verpflichtung - z. B. bei
Gewährung von Unterhalt und Ausbildung - eine ganz besonders
akute Notlage des Unterhaltsempfängers voraus; das Verwandtschaft-
sverhältnis allein reicht nicht aus für die Begründung der
einer Rechtspflicht vergleichbaren sittlichen Verpflichtung.“

dazu eine urteilsquelle, die ich aber nicht vorliegen habe,
weshalb ich nicht selber genau weiss, was drinn steht!

BFH, Urteil v. 15.3.1991, III R 26/89, BFH/NV 1991 S. 669

(insbesondere zu den anforderungen, wenn einem geschwister
unterhalt gezahlt wird, weil er studiert!)

in der hoffnung, ein wenig geholfen zu haben

der showbee

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Hallo Showbee,

Super-Recherche! Kannst Du uns noch verraten, wo diese Passage zu finden ist?

Gruss
Achim