Photovoltaik-Anlage - AFA

Hallo liebe www’ler,

ich habe mal wieder eine steuerliche Frage…

angenommen ein Ehepaar hat sich im Jahr 2009 eine Photovoltaik-Anlage angeschafft.
Somit sind sie ja Unternehmer und haben einen Gewerbebetrieb. Zur Ermittlung der EÜR können ja nicht die gesamten Kosten der Photovoltaik-Anlage angesetzt werden, sondern nur die anteilige AfA. Wie hoch ist diese in dem Fall??
Ansonsten halt Schuldzinsen, Kontogebühren etc. als Aufwand. Gibt’s noch irgendwas, was zu beachten ist?
Wie schaut’s mit Ansparabschreibung aus? Total unrenatabel, weil sie ja nach ein paar Jahren wieder hinzugerechnet werden müsste.

Danke für eure Meinungen!

viele Grüße
Darla

Also,
die Anlage wird angeschafft, und der Strom wird eingespeist, und man bekommt daduruch eine Vergütung und wird deshalb zum Unternehmer, und wendet dafür die EÜR an?

Ja, genau.

Hallo,

lt. AfA-Tabelle des BMF = Nutzungsdauer 20 Jahre, somit 100/20 = 5 Prozent als jährliche AfA.

Gruß Woko

Bei der EÜR werden (im Gegensatz zur Bilanzierung) nur die Einnahmen und Ausgaben des jweil. Jahres gegenüberstellt.
Diese Prinzip wird durchbrochen bei den Herstellungs bzw. anschaffungskosten der Anlage; diese werden nicht in dem Jahr vollangsetzt, sodern mit Hilfe der AFa auf die Jahre verteilt.
Wenn die AK 100.000 wären und der Afa Satz 5% könnte man also jeders Jahr (20 Jahre lang) 5.000 an Ausgaben ansetzen.
Die Vorschriften für diese Afa scheinen aber ein bisschen vielfältig zu sein, so dass man sich da wohl durchwühlen muss, z.B. hier:
http://www.solarone.de/photovoltaik_info/photovoltai…

Danke für eure Hilfe!

Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, dürfte man bei der Investitionsabzugsbetrag-Methode 4o% der Anschaffungskosten direkt als „Aufwand“ verbuchen und mit den restlichen 6o% dann die AfA berechnen?

Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, dürfte man bei der
Investitionsabzugsbetrag-Methode 4o% der Anschaffungskosten
direkt als „Aufwand“ verbuchen und mit den restlichen 6o% dann
die AfA berechnen?

Wenn man denn im Vorjahr einen IAB gebildet hat-und das geht nur, wenn da schon eine verbindliche Bestellung vorliegt.
Zugleich ist der IAB dann aber gewinnerhöhend aufzulösen.
Macht in Summe Gewinnauswirkung = 0.

Dafür kann man dann aber auch noch die Sonderafa geltend machen, 20%.

Unter Umständen ist auch eine degressive AfA möglich, ich hab jetzt aus dem Ausgangspost den Anschaffungszeitpunkt nicht mehr im Kopf.

Super - danke schön!
Glaub dann hab ich alles soweit kapiert ;o)