wie würde man folgende Einnahmen korrekt versteuern?
Frau X ist in der Elternzeit und arbeit für Firma X momentan auf 400 Euro. Außerdem bin ist sie für die VHS als Übungsleiter tätig und arbeite nebenberuflich selbstständig zudem als Übersetzerin/Dolmetscherin.
Letztere Einnahmen hat sie in einer Einnahmen/Ausgabenermittlung gegengerechnet, um dem Finanzamt den Gewinn mitzuteilen.
Nun übersteigt aber die Übungsleitertätigkeit um rund 1000 Euro die Freipauschale (gesamt 3100 euro). Wie versteuert man diesen Überschus und vor allem, wo führt an es bei der Steuererklärung auf? Wird der Überschuss mit den anderen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit in die Gewinnermittlung genommen? Funktioniert das auch noch, wenn man mit dem Ehepartner gemeinsam veranlagt wird?
Vielen Dank und herzliche Grüße
Hoffe, die Wahl der Formulierung ist erlaubt.
da die Volkshochschule keine gemeinnützige Körperschaft ist, gibt es aus der Tätigkeit für die VHS keine ESt-Befreiung.
Falls hier die VHS nur Organisator ist, und die Tätigkeit tatsächlich für eine Körperschaft erfolgt, die zu ESt-Befreiung gem. § 3 Nr.26 EStG berechtigt:
Wenn der steuerfreie Betrag überschritten wird, muss in der Überschussrechnung plausibel dargestellt werden, dass die Betriebsausgaben nur in der Höhe angesetzt worden sind, zu der sie den steuerfreien Betrag überschreiten. Das bedeutet, dass sinnvoll eine Überschussrechnung angefertigt wird, in der die Einnahmen insgesamt und die Ausgaben insgesamt aufgeführt ist, und in der der steuerfreie Teil der Einnahmen erst in einem letzten Schritt vom ermittelten Überschuss abgezogen wird.
da die Volkshochschule keine gemeinnützige Körperschaft ist, gibt es aus der Tätigkeit für die VHS keine ESt-Befreiung.
Na doch. Hauptsache es ist nebenberuflich.
Im § 3 Nr. 26 EStG steht etwas von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Und genau so etwas ist eine VHS, oder nicht? Erst danach werden die unter § 5 (1) Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke angeführt.
da die Volkshochschule keine gemeinnützige Körperschaft ist, gibt es aus der Tätigkeit für die VHS keine ESt-Befreiung.
Im § 3 Nr. 26 EStG steht etwas von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts. Und genau so etwas ist eine VHS, oder
nicht?
Die VHS sind meist eingetragene Vereine, die durchweg auch als gemeinnützig nach dem KStG anerkannt sind. Dann passt es wieder und die Übungsleiterpauschale kann angesetzt werden.