serbischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz Serbien erbt deutsche Immobilie,
wo und wie erfolgt die Besteuerrung
das Doppelbesteuerrungsabkommen gibt keinen Aufschluss;
beschränkt steuerpflichtig?
Zahlt Serbe ErbSt für Grundstück in Deutschland?
Hi !
Ein DBA mit Serbien für die Erbschaftsteuer besteht nicht.
Da der Sachverhalt keine Angaben zu macht, gehe ich auch davon aus, dass § 4 AStG
http://www.gesetze-im-internet.de/astg/__4.html
nicht anzuwenden ist.
Damit sind die allgemeinen Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) anzuwenden.
Zum Nachlesen der Paragrafen hier der Link zum Gesetz http://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/index…
Es handelt sich um einen Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)
Ob eine persönliche Steuerpflicht besteht, müsste in § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG geprüft werden. Hier kommt es darauf an, dass der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes als Inländer gilt.
Unter der Annahme, dass der Erblasser Inländer war, entsteht die Steuer nach § 9 ErbStG zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Grundbesitz ist nach § 12 Abs. 3 ErbStG zu bewerten. Hier wird dann ein kurzer Schwenk in das Bewertungsgesetz (BewG) vorgenommen.
Von dem so ermittelten Wert können noch „Steuerbefreiungen“ nach §§ 10 und 13 ErbStG abgezogen werden. Als Ergebnis erhält man den „steuerpflichtigen Erwerb“.
Je nach Verwandtschaftsverhältnis des Erben zum Erblasser wird er nach § 15 ErbStG einer Steuerklasse zugeordnet. In Abhängigkeit von dieser Steuerklasse werden Freibeträge nach § 16 ErbStG abgezogen und von dem dann ermittelten Wert die Höhe der Steuer nach § 19 ErbStG ermittelt.
Der Vorgang unterliegt also dem Grunde nach erst mal dem deutschen Erbschaftsteuergesetz. Ob jedoch eine Steuer anfallen wird und/oder in welcher Höhe sie entsteht, lässt sich mit den bisherigen Angaben nicht ansatzweise ermitteln
BARUL76
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