Riester-Berechnung - steuerliche Auswirkung

Hallo,

Ein Ehepaar hat - für jeden - einen Riester-Vertrag abgeschlossen und dies beim FA in der StErklärung geltend gemacht. Das Ehepaar hat jedoch geringfügig ein anderes Ergebnis heraus als das FA.

Hier die Eckdaten:
Jahr: 2008
EM: Vorjahr: 85307 € Einkommen
Einzahlung Vertrag: 2100 €
EF: Vorjahr: 27693 € Einkommen
Einzahlung Vertrag: 645,81 €
1 Kind (vor 2008 geboren)

Somit kann man berechnen:
EM - Grundzulage 154 €, da Mindesteigenbetrag (MEB) über der Einzahlung ist stehen ihm auch die 154 € zu 100% zu.
EF - Grundzulage + 1 Kinderzulage = 339 €. MEB beträgt nur 84,08 %, somit stehen ihr auch nur 285,06 € zu.

Im Bescheid wird dies auch bestätigt:
Altersvorsorgebeiträge: 2745,81 €
dazu Zulage: 439,06 €

Nun zur „steuerlichen Auswirung“
zu versteuerndes Einkommen (zvE) lt. Bescheid: 96895 € --> 24928 € (Steuer)
zvE (ohne Zulage + Eigenbetrag): 99926 €* --> 26162 € (Steuer)
* 96895 + (max.) 2100 (vom EM) + 645,81 + 285,06 (von EF)

Somit haben wir eine steuerliche Differenz von 1234 €. Davon ziehe ich die Zulage (439 €) wieder ab und habe somit eine direkte steuerliche „Differenz“ i. H. v. 795 €.

Soweit stimmt die eigene Berechnung mit der vom FA überein.

Nun kommt das Ehepaar auf folgende weitere Berechnung (das, was im Bescheid oben zur „Steuerermäßigung wegen berücksichtigter Altersvorsorgebeiträge“ steht):
Einzahlung EM: 2100 € (76,48 %)
EF: 645,81 € (23,51 %)
Gesamt: 2745,81 € (100 %)

Somit müsste die Ermäßigung von 795 € entsprechend auf die zwei Prozent-Beträge aufgeteilt werden:
EM --> 608,02 € (76,48 % von 795 €)
EF --> 186,98 € (23,51 % von 795 €)

Hier hat jedoch steht im Bescheid:
EM --> 596,91 € (75,08 % von 795 €)
EF --> 198,09 € (24,92 % von 795 €)

Wo liegt der Fehler des Ehepaars?
Das Ergebnis bleibt das selbe, aber ich habe für diese Problematiken eine Excel-Tabelle gestaltet, welche dies bis zum Ende ausrechnen soll. Und dazu muss ich wissen: warum kommt in der Excel-Tabelle ein anderes Ergebnis raus als beim Bescheid?

Ich hoffe, mir kann jemand folgen und auch den Fehler finden.
Tobi@s

Nun kommt das Ehepaar auf folgende weitere Berechnung (das,
was im Bescheid oben zur „Steuerermäßigung wegen
berücksichtigter Altersvorsorgebeiträge“ steht):
Einzahlung EM: 2100 € (76,48 %)
EF: 645,81 € (23,51 %)
Gesamt: 2745,81 € (100 %)

Hier hat jedoch steht im Bescheid:
EM --> 596,91 € (75,08 % von 795 €)
EF --> 198,09 € (24,92 % von 795 €)

Wo liegt der Fehler des Ehepaars?

Eine Kollegin hat mir jetzt einen Gedankenansatz gegeben, der recht interessant ist: wenn der Maximal-Betrag erreicht wird, wird ja auch die Zulage nicht mehr bei der steuerlichen Berechnung berücksichtigt (deshalb ja: 2100 + 645,81 + 285,06). Wenn wir dies an der Stelle berücksichtigen und statt dem Einzahlungsbetrag des EM den Mindesteigenbetrag (1946 €) in die Berechnung einfügen (1946 € + 645,81 €) kommt man genau auf die im Bescheid benutzten Prozentzahlen von 75,08 % und 24,92%.

Nur - wie kann man das gesetzlich erklären?

MfG

Hallo,

die Aufteilung der Steuerersparnis erfolgt nach den von beiden Ehegatten tatsächlich geleisteten Altersvorsorgebeiträgen (§ 10a Abs. 4 Satz 3 EStG). Die Zulagen werden nur bei der Berechnung der Höchstbeträge einbezogen.

Eine Einbeziehung der dem jeweiligen Ehegatten zustehenden Zulagen, würde natürlich ein abweichendes Ergebnis bringen. Allerdings in der Summe immer nur 100%. Aber auch das wäre keine absolute Gerechtigkeit, da auch die Einkommen unterschiedlich sind. Hier müsste man trotz Zusammenveranlagung dann die Einkommen gewichten oder gleich getrennt veranlagen. Zudem können auch die Kinderzulagen dispositiv unterschiedlich zugeordnet werden.

In der Erwartung, dass man später eine Rente bezieht und sich das Riester-Guthaben nicht zulagen- und steuerschädlich auszahlen lässt, hat die Aufteilung nur deklaratorischen Charakter.

Gruß Woko

Hallo,

Hallo zurück

die Aufteilung der Steuerersparnis erfolgt nach den von beiden
Ehegatten tatsächlich geleisteten Altersvorsorgebeiträgen (§
10a Abs. 4 Satz 3 EStG). Die Zulagen werden nur bei der
Berechnung der Höchstbeträge einbezogen.

soweit ist klar

Eine Einbeziehung der dem jeweiligen Ehegatten zustehenden
Zulagen, würde natürlich ein abweichendes Ergebnis bringen.
Allerdings in der Summe immer nur 100%. Aber auch das wäre
keine absolute Gerechtigkeit, da auch die Einkommen
unterschiedlich sind. Hier müsste man trotz
Zusammenveranlagung dann die Einkommen gewichten oder gleich
getrennt veranlagen. Zudem können auch die Kinderzulagen
dispositiv unterschiedlich zugeordnet werden.

jetzt ist nur noch „Bahnhof“ da. Was hat das konkret mit diesem Fall zu tun (der Bescheid liegt ja vor, die Zahlen vorhanden) und wie kann man das in meinem Fall in Zahlen ausdrücken (die Lösung)?

LG

Hallo nochmals,

  1. für die prozentuale Aufteilung sind die tatsächlichen Vorsorgebeträge (ohne Zulagen) maßgeblich. Deshalb stimmt die Berechnung des FA.
  2. Die restlichen Anmerkungen erfolgten, da es müssig ist, sich Gedanken um eine abweichende Berechnung zu machen, da auch jedes andere Ergebnis überhaupt keine finanziellen Auswirkungen hat.

Gruß Woko

Hallo Woko,

  1. für die prozentuale Aufteilung sind die tatsächlichen
    Vorsorgebeträge (ohne Zulagen) maßgeblich. Deshalb stimmt die
    Berechnung des FA.

davon gehe ich aus dass die Berechnung stimmt. Ich möchte sie nur gern nachvollziehen können. Denn die Berechnung wird nicht im Bescheid aufgeschlüsselt.

  1. Die restlichen Anmerkungen erfolgten, da es müssig ist,
    sich Gedanken um eine abweichende Berechnung zu machen, da
    auch jedes andere Ergebnis überhaupt keine finanziellen
    Auswirkungen hat.

Nein, es ist nicht müßig sich darüber Gedanken zu machen. Deshalb kurz ein paar Infos: ich bin Mitarbeiter beim FA (leider gab es auch keinerlei Infos für die Riester-Berechnung) und bin dabei ein Tool zur Aufschlüsselung zu erstellen (leider macht das niemand aus der EDV-Abteilung oder von „oben“). Es kommen oft diesbezügliche Anfragen von Bürgern nach der Aufschlüsselung. Und genau deshalb brauche ich die 100% exakte Rechenweise.

Hab aber ein paar Steuererklärungen mal angeschaut. Es scheint tatsächlich zu sein dass es darauf ankommt dass der Höchstbetrag ausgeschöpft wurde oder nicht. Jedenfalls kommt - bei meiner versuchsweisen Berechnung exakt das heraus was das FA berechnet wenn ich in dem Fall, dass der Höchstbetrag eingezahlt worden ist, nur den „Höchstbetrag - Zulage“ berücksichtige.
Aber in welchem Passus stehts im Gesetz ob das so ist?

LG

Hallo,

durch die ergänzenden Angaben erkenne ich dein Problem. Ich versuche es einmal logisch zu lösen:

Die Höchstförderung beträgt 2.100 €. Dabei setzt sich diese Förderung aus Eigenanteil und Zulage zusammen. Übersteigt allein die Eigenleistung bereits den Höchstbetrag, dann stellt sich die Frage der Aufteilung: Wird nur die Eigenleistung mit 100% berücksichtigt, dann fällt die Zulage bei der Aufteilung unter den Tisch.

Hier gehe ich davon aus, dass wegen der Einheitlichkeit in allen Berechnungen, die Zulage immer (zuerst) zu berücksichtigen ist. Nur der bis zur Höchstförderung verbleibende Differenzbetrag kann mit Eigenleistung aufgefüllt werden. Daraus ergibt sich, dass auch nur dieser Auffüllbetrag bei der prozentualen Aufteilung anzusetzen ist.

Gruss Woko

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Hallo Woko,

Die Höchstförderung beträgt 2.100 €. Dabei setzt sich diese
Förderung aus Eigenanteil und Zulage zusammen. Übersteigt
allein die Eigenleistung bereits den Höchstbetrag, dann stellt
sich die Frage der Aufteilung: Wird nur die Eigenleistung mit
100% berücksichtigt, dann fällt die Zulage bei der Aufteilung
unter den Tisch.

Sprich: es darf max. 2100 € rauskommen (gesamt). Hat der Stpfl zum Beispiel 2000 € eingezahlt und 154 € Zulage darf nur von (2100 - 154 = 1946 €) ausgegangen werden bei der Aufteilung und bei 339 € Zulage eben nur von 1761 €?

LG Tobi@s

Hallo,

genauso sehe ich das auch.

Gruß Woko