Hallo Experten, mich beschäftigt folgender fiktiver Fall:
Ein Alleingesellschafter einer GmbH, gewährt der GmbH ein zinsloses Darlehen in Höhe von 200.000 Eur mit einer Laufzeit von 24 Monaten.
In der Handelsbilanz wird das Darlehen mit 200.000€ ausgewiesen.
Gem. § 6 (1) S.1 Nr. 3 EStG muß für die Steuerbilanz eine Abzinsung vorgenommem, Steuerbilanzansatz 179.600€.
Um nun den Steuerbilanzgewinn bzw. den korrigierten Jahresüberschuss gem. § 60 (2) EStDV zu erhalten, wird die Differenz zwischen Steuerbilanzansatz u. Handelsbilanzansatz i.H.v 20.400 Eur dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss hinzuaddiert (innerhalb der Bilanz).
Warum? Das Darlehen ist doch zinslos, und damit ist auch handelsrechtliche JÜ nicht mit Zinsen belastet worden.
Vielen dank für eure Hilfe.
Hallo vollmond,
In der Handelsbilanz wird das Darlehen mit 200.000€
ausgewiesen.
das ist i.O.
Gem. § 6 (1) S.1 Nr. 3 EStG muß für die Steuerbilanz eine
Abzinsung vorgenommem, Steuerbilanzansatz 179.600€.
das ist auch i.O.
Um nun den Steuerbilanzgewinn bzw. den korrigierten
Jahresüberschuss gem. § 60 (2) EStDV zu erhalten, wird die
Differenz zwischen Steuerbilanzansatz u. Handelsbilanzansatz
i.H.v 20.400 Eur dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss
hinzuaddiert (innerhalb der Bilanz).
Das ist nicht i.O. - es wird lediglich der Gewinn lt. Steuerbilanz bei der KSt- Festsetzung angesetzt. Der HB - Gewinn (ohne Abzinsung) ist davon nicht betroffen. Die Überleitungsrechnung § 60 (2) ist nur eine Anpassung der HB an steuerlich zulässige Werte zur Ermittlung des „steuerlichen Gewinns“ der Körperschaft.
MfG