Forum Umsatzsteuer

Folgender Sachverhalt:
in Deutschland ansässige GmbH vermietet Spielautomaten (keine Geldspielautomaten)in Deutschland. Weitere Spielgeräte stehen im EU Ausland

Beispiel Deutschland

Gaststätte in D dort steht das Gerät
Monatlich Leerung des Gerätes
Der Gastwirt bekommt einen Teil des eingespielten Geldes den Rest bekommt der Automatenaufsteller

Abrechnung wie folgt:
Abrechnung des Automatenaufstellers mit dem Wirt per Gutschrift (Vorsteuerabzug für den Automatenaufsteller) USt aus den eingespielten Geldern (100% als ustpflichtiger Erlös) für Automatenaufstellung. Dieses stellt noch kein Problem dar.

Beispiel EU Ausland
Das Gerät des deutschen Automatenaufstellers steht in einer Gaststätte im EU Ausland
Der Automaten wird wöchentlich geleert.

Wie hat jetzt die korrekt umsatzsteuerliche Abrechnung zu erfolgen?

Servus,

seit 01.01.2010 hat die sonstige Leistung, die an einen Unternehmer erbracht wird, im Gemeinschaftsgebiet ihren Schrecken ganz verloren:

Der Ort aller Leistungen, die keine Lieferungen sind, ist dort, wo der Leistungsempfänger (= Gastwirt) sein Unternehmen betreibt.

Der Umsatz unterliegt also dem Gesetz des Landes, in dem der Geldautomat steht. Ob sich der Automatenaufsteller in dem jeweiligen Land umsatzsteuerlich erfassen lassen muss und die USt des jeweiligen Landes abrechnen und abführen muss (selten), oder ob er ohne IVA, VAT, TVA, BTW fakturiert und der Empfänger der Leistung die Mehrwertsteuer schuldet, die er gleichzeitig als Vorsteuer abziehen kann (Nullsummenspiel), hängt davon ab, in welchem Umfang das jeweilige Land eine reverse charge - Regelung national umgesetzt hat.

Ich bin in Gemeinschafts-Mehrwertsteuerrecht nicht firm genug, um sagen zu können, ob es im Fall Automatenvermietung noch Länder im Gemeinschaftsgebiet gibt, die keine reverse charge zulassen. Gefühlsmäßig täte ich sagen: Eher nicht.

Schöne Grüße

MM