Zuständigkeit nach § 26 AO

Hallo

ein Steuerpflichtiger gibt irrtümlicherweise seine Est-Erklärung 2000 bei dem örtlich unzuständigen Berliner FA X ab. Dieses bescheidet und setzt eine Betriebsprüfung an, bei der sich herausstellt, daß es nie zuständig war (die Zuständigkeit lag bei FA Yin Niedersachsen). Der Steuerpflichtige verlangt daher eine Aufhebung des Bescheids und Neuveranlagung und widerspricht vorsorglich einer Zuständigkeitsvereinbarung nach 27 AO.

Nachdem 3 Jahre ohne Bearbeitung des Einspruchs vergangen sind, zieht der Steuerpflichtige in den Berliner Bezirk Z und wird fortan vom FA Z veranlagt. Wieder 2 Jahre später teilt ihm das FA Z in einer Einspruchsentscheidung zur BP mit, daß das FA X zwar nie zuständig war, aber nun die Zuständigkeit für das „noch offene“ Veranlagungsjahr 2000 beim FA Y liegt. Insofern entfalle nunmehr die Grundlage für den Einspruch und eine Neuveranlagung durch das im Jahr 2000 zuständige FA Y in Niedersachsen wäre gem § 26 AO nicht mehr notwendig.

Frage: Hier ging faktisch die örtliche Zuständigkeit 2007 vom FA Y in Niedersachsen auf das FA Z in Berlin über. Beschieden für das Jahr 2000 hatte jedoch das stets unzuständige FA X, wobei Y nie tätig wurde. Kann FA Z den Einspruch mit der Begründung der „offene Fall“ sei durch den Umzug auf es selbst übergegangen für ungültig erklären?

Viele Grüße
Daniel

§ 127 AO!

§ 127 AO!

Prima, danke für den Tip. Jetzt stellt sich nur die Frage, ob nach § 127 AO „keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können“. Aber was heisst das? Die örtliche Unzuständigkeit, bezog sich auf freiberufliche Einkünfte die teils in Deutschland und teils im Ausland erzielt wurden - an beiden Standorten unterhielt der Steuerpflichtige Betriebsstätten. Das eigentlich zuständige FA in Niedersachsen hätte also die deutschen Betriebsstätten-Einkünfte gesondert festellen und über die ausländischen entscheiden müssen. Darauf wurde das örtlich unzuständige FA während der BP hingewiesen.

§ 127 AO!

Prima, danke für den Tip. Jetzt stellt sich nur die Frage, ob
nach § 127 AO „keine andere Entscheidung in der Sache hätte
getroffen werden können“. Aber was heisst das?

Das heisst im Prinzip, dass der StB „gilt“, wenn das örtlich zuständige FA die gleiche Steuerschuld berechnet hätte.