Seit 2004 kann man Kosten für ein Erststudium nicht mehr als vorweggezogene Werbungskosten anrechnen lassen. Dazu habe ich ein paar Fragen:
In dem Urteil VI R 14/07 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass dies gegebenenfalls doch möglich ist, wenn dem Studium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist.
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Gibt es auch mittlerweile auch Urteile, ob das für die Jahre ab 2004 auch ohne Berufsausbildung möglich ist?
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Ist es möglich, für Jahre vor 2004 Werbungskosten vorauszuziehen (auch ohne vorherige Berufsausbildung)?
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Wenn Werbungskosten über einige Jahre vorausgezogen werden, können die Werbungskosten auch dann über die ganzen Jahre aufsummiert werden, wenn zwischendurch neben dem Studium umfangreich gejobbt wurde (teilweise wurden Steuern abgeführt, die aber nach einer Steuererklärung zurückerhalten wurden).
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Wenn für die Jahre mit Einahme (siehe 3) eine Steuererklärung abgegeben wurde, ein Steuerbescheid erging und die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, kann man dann trotzdem noch Werbungskosten für die Jahre vorher zu denen der Jahre nachher aufaddieren?
Vielen Dank für jeden Tipp!
Moinsen,
- Gibt es auch mittlerweile auch Urteile, ob das für die
Jahre ab 2004 auch ohne Berufsausbildung möglich ist?
=> nein
- Ist es möglich, für Jahre vor 2004 Werbungskosten
vorauszuziehen (auch ohne vorherige Berufsausbildung)?
=> was ist mit vorausziehen gemeint?
- Wenn Werbungskosten über einige Jahre vorausgezogen werden,
können die Werbungskosten auch dann über die ganzen Jahre
aufsummiert werden, wenn zwischendurch neben dem Studium
umfangreich gejobbt wurde (teilweise wurden Steuern abgeführt,
die aber nach einer Steuererklärung zurückerhalten wurden).
=> wenn überhaupt, gilt das sogenannte Zufluss-Abfluss-Prinzip: Aufwendungen können nur in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem die Verausgabung stattgefunden hat - Ausnahme: Die 10-Tages-Regel
- Wenn für die Jahre mit Einahme (siehe 3) eine
Steuererklärung abgegeben wurde, ein Steuerbescheid erging und
die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, kann man dann trotzdem
noch Werbungskosten für die Jahre vorher zu denen der Jahre
nachher aufaddieren?
=> Wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist, ist eigentlich nix mehr zu machen. Es sei denn, der Steuerbescheid erging hinsichtlich der Berufsausbildungskosten vorläufig. Zum Thema „Aufaddieren“ siehe Antwort unter Pkt. 3
Schöne Grüße
e