EÜR: Ust.-Vorauszahlung Dezember bei Lastschrift

Hallo zusammen,

Randbedingungen: EÜR, Ist-Versteuerung, monatl. Abgabe Ust.-Voranmeldung, SKR03

Im Rahmen der EÜR werden die USt.-Vorauszahlungen für Dezember 09 ja normalerweise nicht im Jahr 2009 berücksichtigt sondern erst 2010.

Da aber Ust-Vorauszahlungen wohl als regelmäßige Zahlung gelten, würde Vorauszahlung für Dez 09 bei Zahlung bis 10.01.10 doch noch für EÜR 2009 berücksichtigt werden, richtig?

Was ist aber bei erteilter Lastschriftermächtigung für das FA? Ich habe gehört, dass in diesem Fall auch bei Abbuchung zu einem späteren Zeitpunkt (beispielsweise erst am 17.01.10) der Zeitpunkt der Fälligkeit (also der 10.01.) als Zeitpunkt der Zahlung angenommen wird. Ist dem so?

Und folglich würde bei Lastschrift eigentlich ja automatisch immer die Ust-Vorauszahlung für Dezember in der EÜR dem laufenden Jahr zugerechnet werden, richtig?

Und auf welche Konten und mit welchen Datum bucht man so etwas?
OK, man könnte seinen Stb fragen, aber vielleicht kann man hier ja auch „gebührenfrei“ lernen?

Danke im voraus für Eure Antworten.

Sonnige Grüße von
Voithian

Da aber Ust-Vorauszahlungen wohl als regelmäßige Zahlung
gelten, würde Vorauszahlung für Dez 09 bei Zahlung bis
10.01.10 doch noch für EÜR 2009 berücksichtigt werden,
richtig?

Richtig

Was ist aber bei erteilter Lastschriftermächtigung für das FA?
Ich habe gehört, dass in diesem Fall auch bei Abbuchung zu
einem späteren Zeitpunkt (beispielsweise erst am 17.01.10) der
Zeitpunkt der Fälligkeit (also der 10.01.) als Zeitpunkt der
Zahlung angenommen wird. Ist dem so?

Richtig

Und folglich würde bei Lastschrift eigentlich ja automatisch
immer die Ust-Vorauszahlung für Dezember in der EÜR dem
laufenden Jahr zugerechnet werden, richtig?

Nein, eben dem vorherigen Jahr

Und auf welche Konten und mit welchen Datum bucht man so
etwas?

Bei EÜR bucht man an sich gar nicht…womit wir wieder mal soweit wären.

Wenn man denn aber buchen will, bucht man das in 2009 auf 1789, wie die anderen USt-VA auch.

Und folglich würde bei Lastschrift eigentlich ja automatisch
immer die Ust-Vorauszahlung für Dezember in der EÜR dem
laufenden Jahr zugerechnet werden, richtig?

Nein, eben dem vorherigen Jahr

OK, war von mir falsch ausgedrückt. Mit laufendem Jahr meinte ich das Jahr, in dem die Ust. Dez. 2009 angefallen ist, also 2009.

Und auf welche Konten und mit welchen Datum bucht man so
etwas?

Bei EÜR bucht man an sich gar nicht…womit wir wieder mal
soweit wären.

Erstattete oder ans FA gezahlte Umsatzssteuer gehört in der EÜR doch zu den Betriebseinnahmen bzw. -ausgaben und das Programm möchte doch gern ein Konto haben, um die Werte in der EÜR in die Felder 141 / 186 eintragen zu können.

Wenn man denn aber buchen will, bucht man das in 2009 auf
1789, wie die anderen USt-VA auch.

Ja, bei 1789 gehts nach Feld 186. Oder 1780? Und mit welchem Datum? Tatsächliche Zahlung ist ja angenommen der 17.01.10, Fälligkeitstermin 10.01.10. Aber wir buchen ja für 2009?

Bei EÜR bucht man an sich gar nicht…womit wir wieder mal
soweit wären.

Erstattete oder ans FA gezahlte Umsatzssteuer gehört in der
EÜR doch zu den Betriebseinnahmen bzw. -ausgaben und das
Programm

Ja, das Programm möchte irgendwas-aber für die Systematik der Gewinnermittlung nach § 4 (3) EStG brauchts keine Kontierung, Buchung oder sonstwas.
Eine Rechenmaschine und ein Blatt Papier reichen an sich aus, um eine solche Gewinnermittlung zu erstellen.

Ja, bei 1789 gehts nach Feld 186. Oder 1780?

Keine Ahnung, das musst Du Dein Programm fragen.

Und mit welchem
Datum? Tatsächliche Zahlung ist ja angenommen der 17.01.10,
Fälligkeitstermin 10.01.10. Aber wir buchen ja für 2009?

Dann buchs doch unterm 31.12, oder unterm 01.01, von mir aus auch unterm 17.3-was ich damit sagen will-das ist völlig wurscht!

@Clematis

die Antwort ist falsch - bei Abb. vom FA nach dem 10.1.2010 ( was in diesem Jahr Standard ist, da 10.1. ein Sonntag!!) gehört die Zahlung in das Jahr 2010 und nicht ins Jahr 2009!

E.

Bei EÜR bucht man an sich gar nicht…womit wir wieder mal
soweit wären.

Erstattete oder ans FA gezahlte Umsatzssteuer gehört in der
EÜR doch zu den Betriebseinnahmen bzw. -ausgaben und das
Programm

Ja, das Programm möchte irgendwas-aber für die Systematik der
Gewinnermittlung nach § 4 (3) EStG brauchts keine Kontierung,
Buchung oder sonstwas.
Eine Rechenmaschine und ein Blatt Papier reichen an sich aus,
um eine solche Gewinnermittlung zu erstellen.

Was ist denn eine Rechenmaschine und was kann man mit dem Blatt Papier machen?

Ja, bei 1789 gehts nach Feld 186. Oder 1780?

Keine Ahnung, das musst Du Dein Programm fragen.

Dem Programm ist es egal, geht im EÜR-Formular ins gleiche Feld.
Die Frage war eigentlich die, wo im SKR03 der Unterschied zwischen Kto 1789 (Umsatzsteuer laufendes Jahr) und 1780 (Umsatzsteuervorauszahlungen) liegt.

Und mit welchem
Datum? Tatsächliche Zahlung ist ja angenommen der 17.01.10,
Fälligkeitstermin 10.01.10. Aber wir buchen ja für 2009?

Dann buchs doch unterm 31.12, oder unterm 01.01, von mir aus
auch unterm 17.3-was ich damit sagen will-das ist völlig
wurscht!

Aber mit 01.01. meinst Du aber hoffentlich 2009. Sonst wäre ich verwirrt…

die Antwort ist falsch - bei Abb. vom FA nach dem 10.1.2010 (
was in diesem Jahr Standard ist, da 10.1. ein Sonntag!!)
gehört die Zahlung in das Jahr 2010 und nicht ins Jahr 2009!

E.

Ich mein aber, ich hätte läuten gehört, dass die OFD Rheinland im letzten jahr irgendwie festgelegt hat, dass bei Lastschrift als ‚fiktives‘ zahlungsdatum der 10.1.10 (Fälligkeit), auch wenn die eigentliche Abbuchung später (z.B. 17.01.10) erfolgt.

Was stimmt?

@Clematis

die Antwort ist falsch - bei Abb. vom FA nach dem 10.1.2010 (
was in diesem Jahr Standard ist, da 10.1. ein Sonntag!!)
gehört die Zahlung in das Jahr 2010 und nicht ins Jahr 2009!

OK, ich hab doch noch was über den Sonderfall gefunden:

Zitat:
"Zahlungszeitpunkt bei Lastschrift

Die Umsatzsteuervorauszahlung ist regelmäßig am 10. Januar eines Jahres fällig. Hat ein Planungsbüro dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt, zieht das die fällige Zahlung oftmals aber erst später - innerhalb der dreitägigen Zahlungsschonfrist - ein. Nach Ansicht der Oberfinanzdirektion (OFD) Rheinland gilt die Zahlung in diesen Fällen aber trotzdem bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit als abgeflossen, wenn das Konto ausreichend gedeckt ist und die Voranmeldung fristgerecht abgegeben wurde (Verfügung vom 29.6.2009, Az: S 2142 - 2009/0003 - St 142).

Die Besonderheit im Januar 2010

Verschiebt sich allerdings die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung auf den nächsten Werktag, weil der eigentliche Termin auf einen Samstag bzw. Sonntag fällt (§108 Absatz 3 Abgabenordnung), gilt die Umsatzsteuervorauszahlung nicht mehr als innerhalb der zehn Tage abgeflossen (OFD Rheinland, Kurzinformation Einkommensteuer 49/2009).

Wichtig: Im Januar 2010 tritt dieser Fall ein. Weil der 10. Januar ein Sonntag ist, verschiebt sich die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung auf den 11. Januar 2010. Die im Januar zu leistende Umsatzsteuervorauszahlung ist dann als Betriebsausgabe im Jahr 2010 zu erfassen."

Somit dieses Jahr doch 2010!

die Antwort ist falsch - bei Abb. vom FA nach dem 10.1.2010 (
was in diesem Jahr Standard ist, da 10.1. ein Sonntag!!)
gehört die Zahlung in das Jahr 2010 und nicht ins Jahr 2009!

Sorry, Du hast Recht, ich hatte mir das speziell für 2010 noch nicht angesehen.

deshalb hat der inder auch ausnahmsweise am 05.01. überwiesen und dem FA gesagt, dass es nicht abbuchen soll…

Das stimmt grundsätzlich. Aber eben nicht 2009/2010, weil da der Fälligkeitstag am 11.01. war wegen des Sonntags. Also ist die 10-Tage-Frist abgelaufen.

Gruß

Jörg