Übertragung des Kinderfreibetrages

Hallo,

angenommen da sind zwei, die ein Kind hätten. :wink: Sie wären nicht verheiratet und würden jeder in einem eigenen Haushalt leben. Der eine wäre berufstätig und auf seiner LSt-Karte hätte er dann einen halben Kinderfreibetrag. Der andere Elternteil wäre Arbeitslos…nein Sorry…arbeitssuchend. :smile:
Könnte man den Kinderfreibetrag des arbeitenden Elternteils von 0,5 auf 1 „aufstocken“, solange der Zweite keiner beruflichen Betätigung nachgeht?

Wenn ja, wo macht man das?

Gruß

Könnte man den Kinderfreibetrag des arbeitenden Elternteils
von 0,5 auf 1 „aufstocken“, solange der Zweite keiner
beruflichen Betätigung nachgeht?

Wenn die Kinder minderjährig sind und bei dem arbeitenden Elternteil gemeldet sind-ja, oder wenn der nicht arbeitende Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, dann auch.

Elternteile, die nicht miteinander verheiratet sind oder dauernd getrennt leben, haben grundsätzlich nur Anspruch auf jeweils den halben Kinderfreibetrag bzw. den Kinderfreibetragszähler 0,5 auf der Lohnsteuerkarte. Um den Kinderfreibetrag dennoch in voller Höhe bei einem Elternteil steuerlich berücksichtigen zu können, gibt es Übertragungsmöglichkeiten. Mit der Abschaffung der „freiwilligen“, einvernehmlichen Übertragungsmöglichkeit des Kinderfreibetrags von einem Elternteil auf den anderen im Rahmen der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ab 1996 ist jedoch nur die Möglichkeit der Übertragung geblieben, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht im Wesentlichen nachkommt. Zudem hat der Gesetzgeber ab 1996 zusätzliche Übertragungsmöglichkeiten auf Stief- und Großeltern geschaffen.

aus:
http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/lexikon/kind…

Grüße
Kleine Hexe

Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt; bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen.

Aus § 32 (6) S 6 ff EStG

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