Zeitliche Zuordnung der Unterhaltsaufwendungen

Im Bezug auf folgende Antwort von Cirwalda:

/t/unterhalt-personen-ausland-zahlungszeitpunkt/5764…

Der Fall der Unterhaltsleistung soll bis nächste Leistung reichen, d.h. bis Dez. 2010 kommt nicht in frage?

Lt. BMF v. 09.02.2006 - IV C 4 -S 2285- 5/06
http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/00…

§8 Abs. 26 Vereinfachungsregelungen

„Aus Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass bei Unterhaltsleistungen an andere unterhaltene Personen die einzelne Zahlung ohne Rücksicht auf die Höhe ab dem Zeitpunkt, in dem sie geleistet wurde, zur Deckung des Lebensbedarfs der unterhaltenen Person bis zur nächsten Zahlung reicht. Dies gilt auch, wenn einzelne Zahlungen den auf einen Monat entfallenden anteiligen Höchstbetrag nicht erreichen;“

Lt. der vorstehenden Erläuterungen vermutlich könnte einmalige Zahlung in Dez.2009 zur Deckung des Lebensbedarfs der Großmutter bis Dez. 2010 berücksichtigt werden und in voller Höhe abziehbar sein? Wenn nein, warum nicht?

Hallo,

Lt. der vorstehenden Erläuterungen vermutlich könnte einmalige
Zahlung in Dez.2009 zur Deckung des Lebensbedarfs der
Großmutter bis Dez. 2010 berücksichtigt werden und in voller
Höhe abziehbar sein? Wenn nein, warum nicht?:

Nein, weil das ein anderer Veranlagungszeitraum ist.
Das Finanzamt beruft sich da auf die Abschnittsbesteuerung, was heißt, wenn in einem Jahr kein Unterhalt geleistet wurde, so kann auch nichts abgesetzt werden, selbst wenn im vorigen Dezember eine Million als Unterstützung gewährt wurde.

Wenn man im Dezember viel unterstützen kann, so empfiehlt es sich, die Zahlung auf Dezember und Januar aufzusplitten.

Es gibt auch diverse negative Urteile dazu, die ich aber momentan zeitlich nicht raussuchen kann.

Gruß
Lawrence

Glasklar Lawrence Danke!

Nein, weil das ein anderer Veranlagungszeitraum ist.

Dann was bleibt ist folgendes von §8 Abs. 26:

„Etwas anderes gilt, wenn damit Schulden getilgt werden, die der unterhaltenen Person in den vorangegangenen Monaten des Jahres durch Bestreitung von Lebenshaltungskosten entstanden sind, und wenn der Steuerpflichtige dies nachweist“

Nun sind die Fragen:
Reichen unbezahlten Rechnungen bspw. der Altenpflegerin, der Apotheke, und ähnlich um Schulden zu nachweisen?
Wie prüft man die Rechnungen noch unbezahlt sind?
Es besteht auch eine zeitanteilige Kürzung in Bezug auf das Datum der Ausstellung der ersten unbezahlten Rechnung?