fleischhändler K liefert schon lange nach holland an einen unternehmer U. in seinen rechnungen verweist er auf die steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen lieferung.
U meint jetzt, das holländische finansamden will auf so einer rechnung folgendes stehen haben:
fleischhändler K liefert schon lange nach holland an einen
unternehmer U. in seinen rechnungen verweist er auf die
steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen lieferung.
U meint jetzt, das holländische finansamden will auf so einer
rechnung folgendes stehen haben:
Ja,
denn eine Rechnung hat unter anderem folgende Pflichtangaben
den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz;
den zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrag
bei Steuerbefreiung oder wenn die Steuer vom Erwerber
oder Dienstleistungsempfänger geschuldet wird: Verweis auf
die einschlägige Bestimmung dieser Richtlinie oder die
entsprechende nationale Bestimmung oder Hinweis darauf,
dass für die Lieferung von Gegenständen beziehungsweise
die Dienstleistung eine Steuerbefreiung gilt beziehungsweise
diese der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft
unterliegt;
und die Steuerschuldverlagerung ist eben in Artikel 138 der MwSt Richtlinie 2006/112/EG niedergeschrieben
(1) Die Mitgliedstaaten befreien die Lieferungen von Gegenständen,
die durch den Verkäufer, den Erwerber oder für ihre
Rechnung nach Orten außerhalb ihres jeweiligen Gebiets, aber
innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden von
der Steuer, wenn diese Lieferung an einen anderen Steuerpflichtigen
oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person
bewirkt wird, der/die als solche/r in einem anderen Mitgliedstaat
als dem des Beginns der Versendung oder Beförderung der
Gegenstände handelt.
fleischhändler K liefert schon lange nach holland an einen
unternehmer U. in seinen rechnungen verweist er auf die
steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen lieferung.
U meint jetzt, das holländische finansamden will auf so einer
rechnung folgendes stehen haben:
Das war schon seit Einführung der RICHTLINIE 2006/112/EG
das gleiche leitet sich aber auch aus dem §14 UStG ab, denn dort sind die gleichen Pflichtangaben auf einer Rechnung gefordert.
Das war schon seit Einführung der RICHTLINIE 2006/112/EG
das gleiche leitet sich aber auch aus dem §14 UStG ab, denn
dort sind die gleichen Pflichtangaben auf einer Rechnung
gefordert.
also ich habe in dern richtlinien für 2008 folgendes gefunden:
"Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung
(20) 1Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG ist in der Rechnung der Steuersatz sowie der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag oder im Fall der Steuerbefreiung ein Hinweis auf die Steuerbefreiung anzubringen. 2Bei dem Hinweis auf eine Steuerbefreiung ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer die entsprechende Vorschrift des UStG oder der MwStSystRL nennt. 3Allerdings soll in der Rechnung ein Hinweis auf den Grund der Steuerbefreiung enthalten sein. 4Dabei reicht eine Angabe in umgangssprachlicher Form aus (z. B. „Ausfuhr“, " innergemeinschaftliche Lieferung", „steuerfreie Vermietung“, „Krankentransport“, usw.)."
das würde bedeuten, dass der mwst-satz und der betrag entbehrlich ist und nur der hinweis in umgangssprachlicher form ausreicht ???
Die Europäische Richtlinie verlangt in (9) explizit den Mehrwertsteuersatz - den Steuerbetrag, im falle einer Steuerbefreiung, jedoch nicht, aber dann eben ein Hinweis (ja dieser kann auch umgangssprachlich sein [z.B. Intra-Community supply, reverse-charge etc] auf die Steuerbefreiung.
Im UStG steht tatsächlich
Mehrwertsteuersatz UND Betrag
ODER
Hinweis auf Steuerbefreiung
Die EG Richtlinie hat das nicht da sie die Punkte Mehrwertsteuersatz und Betrag gesondern ausweist. Meine Interpretation der EG Richtlinie ist jedenfalls, dass der %-Satz angegeben werden muss, der Betrag kann im Falle einer Steuerbefreiung weggelassen werden.