Pauschalversteuerung Zoll

Hallo zusammen,

hoffe ich bin hier in der richtige Rubrik gelandet.

Wenn man aus dem Ausland per Flugzeug in Deutschland ankommt, hat man ja einen Freibetrag in Höhe von 430€.
Sollte man über diesen Freibetrag kommen kann man ja bis zu einer Summe von 700€ eine Pauschalversteuerung durchführen (17,5%).

Jetzt stellt sich die Frage, wird in diesem Fall der komplette Betrag mit 17,5% versteuert, also eine Abgabe in Höhe von 122,5€ fällig, oder nur 700€-430€ und davon 17,5% also 47,25€??

Vielen Dank für die hoffentlich hilfreichen Antworten.

Konnte im Archiv und auch auf der Zollseite nichts passendes für mich finden.

Gruß Benull

Also wenn ich das richtig auf der Zollseite gelsen habe, dann wird der gesamte Wert mit 17,5% besteuert, sofern es keine Vergünstigung gibt.

Beispiel:
Für eine in den USA erworbene Armbanduhr im Wert von 600 Euro fallen Einfuhrabgaben in Höhe von 105 Euro an. Da keine Zollbegünstigung gewährt wird, beträgt der pauschalierte Abgabensatz 17,5 Prozent.

http://www.zoll.de/c0_reise_und_post/a0_reiseverkehr…

In dem Beispiel wird kein Betrag mehr abgezogen, da es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.

Hoffe, ich konnte helfen
Gruß
Luna

Hallo,

den Auszug den Du gepostet hast, habe ich auch auf der Zollseite gefunden, aber ich denke, da es sich hier um EINEN Gegenstand handelt, der den Wert von 430€ überschritten hat wird dieser komplett mit 17,5% versteuert.

Hier ebenfalls ein Beispiel vom Zoll

* Beispiel:
Ein Ehepaar reist auf dem Landweg (Pkw) aus der Schweiz ein, wo es 4 antike Stühle gekauft hat. Die Wertgrenze beträgt pro Reisenden 300 Euro, da sie nicht im See- oder Flugverkehr einreisen. Jeder Stuhl kostet 120 Euro. Beide Reisende können innerhalb der Wertgrenze von 300 Euro jeweils 2 Stühle (240 Euro) abgabenfrei einführen.

Ein anderes Ehepaar reist ebenfalls aus der Schweiz ein, wo es sich einen alten, restaurierten Bauernschrank im Wert von 320 Euro gekauft hat. Da der Schrank jedoch nicht teilbar ist, kann sein Wert nicht aufgeteilt werden. Demnach ist der Bauernschrank einem Ehepartner zuzuordnen. Sein Wert in Höhe von 320 Euro übersteigt die Freigrenze von 300 Euro. Somit fallen für den Schrank Einfuhrabgaben an.

* Ist bei nicht teilbaren Waren die Reisefreigrenze überschritten, so werden die Einfuhrabgaben auf den Gesamtwert der Ware und nicht nur auf den die Freigrenze übersteigenden Wertanteil erhoben. Dies bedeutet, dass in oben genanntem Beispiel der Schrank mit seinem Gesamtwert von 320 Euro zu verzollen ist.

Trotzdem vielen Dank für deine Antwort, vielleicht hat ja noch jemand was hilfreiches dazu zu sagen.

Gruß Benull

Hallo,

den Auszug den Du gepostet hast, habe ich auch auf der
Zollseite gefunden, aber ich denke, da es sich hier um EINEN
Gegenstand handelt, der den Wert von 430€ überschritten hat
wird dieser komplett mit 17,5% versteuert.

Hier ebenfalls ein Beispiel vom Zoll

* Beispiel:
Ein Ehepaar reist auf dem Landweg (Pkw) aus der Schweiz
ein, wo es 4 antike Stühle gekauft hat. Die Wertgrenze beträgt
pro Reisenden 300 Euro, da sie nicht im See- oder Flugverkehr
einreisen. Jeder Stuhl kostet 120 Euro. Beide Reisende können
innerhalb der Wertgrenze von 300 Euro jeweils 2 Stühle (240
Euro) abgabenfrei einführen.

Also ich denke nicht, dass es generell darum geht, dass nur EIN Gegnstand die Grenze nicht überschreiten darf. Im ersten Beispiel geht es ja nur darum, dass man einzelne Gegenstände auf verschiedene Personen aufteilen kann.

Sprich: man reist zu zweit und hat zwei Gegenstände im Wert von 200EUR und 300EUR. Wenn jeder nun beim Zoll einen Gegenstand nachweist, ist das ok.
Wenn man alleine reist, hat man einen Gesamtwert von 500 EUR und hat die Grenze überschritten, also 500*17,5% zu zahlen.

Um noch mal die Seite vom Zoll zu zitieren:
Flug- bzw. Seereisende bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro
Es bezieht sich auf den Warenwert insgesamt.
Sonst könnte man ja auch… was weiß ich… 10.000 CDs im Einzelwert von 10EUR im Gepäck haben.

Ein anderes Ehepaar reist ebenfalls aus der Schweiz ein,
wo es sich einen alten, restaurierten Bauernschrank im Wert
von 320 Euro gekauft hat. Da der Schrank jedoch nicht teilbar
ist, kann sein Wert nicht aufgeteilt werden. Demnach ist der
Bauernschrank einem Ehepartner zuzuordnen. Sein Wert in Höhe
von 320 Euro übersteigt die Freigrenze von 300 Euro. Somit
fallen für den Schrank Einfuhrabgaben an.

* Ist bei nicht teilbaren Waren die Reisefreigrenze
überschritten, so werden die Einfuhrabgaben auf den Gesamtwert
der Ware und nicht nur auf den die Freigrenze übersteigenden
Wertanteil erhoben. Dies bedeutet, dass in oben genanntem
Beispiel der Schrank mit seinem Gesamtwert von 320 Euro zu
verzollen ist.

Wie im zweiten Beispiel dann noch mal schön geschrieben, es wird der Gesamtbetrag verzollt.

Und ich möchte noch mal betonen, dass es sich um eine Grenze handelt und nicht um einen Freibetrag. Wenn man die Grenze als Tatbestandsmerkmal überschreitet, tritt die Rechtsfolge ein. Ein Freibetrag ist Betrag, der steuerfrei bleibt.

Gruß
Luna