Hallo,
angenommen ein Steuerpflichtiger ist mehrfach umgezogen, von Ort A nach B nach C.
Er hat Steuerbescheide, die von Fa A und FA B ergingen und unter Vorbehalt der Nachprüfung standen, welche zwischenzeitlich von FA B (vor Umzug nach C) durchgeführt wurde.
Natürlich hätte er gern, dass die Vorbehalte nun aufgehoben würden - ist dafür jetzt ausschließlich das aktuelle Wohnsitz-FA (also C) zuständig oder wäre es jeweils das FA, das den ursprünglichen Bescheid erlassen hat (also A und B) oder nur das, das die Prüfung durchgeführt hat (also nur B)?
Ich tippe auf C.
Aber: sollte das nicht eigentlich automatisch nach Abschluss der Außenprüfung erfolgen (auch wenn die Prüfung zu keiner Änderung der Besteuerung geführt hat)?
Oder macht sich der Stpfl. im Amt „verdächtig“, wenn er selbst um Aufhebung nachfragt („na wenn der das unbedingt aufgehoben bekommen will, dann scheint da wohl doch was im Busch zu sein…“)?
Danke
und viele Grüße
Frank
Hallo,
welche Steuerart?
Im Rahmen einer Einkommensteuererklärung, im Rahmen einer gesonderten Feststellung?
Gruß
Lawrence
Hallo,
welche Steuerart?
Gibt es da unterschiedliche Zuständigkeiten verschiedener Orte, je nach Steuerart?
Der Einfachheit halber sagen wir ESt und USt.
Viele Grüße
Frank
Hallo,
die Eintragung/Aufhebung eines Vorbehalts ist ein Verwaltungsakt.
Einwendungen dagegen sind bei dem Finanzamt vorzubringen, die den Verwaltungsakt erbracht haben.
Fraglich ist aber, ob die Nichtaufhebung eines Vorbehalts ein Verwaltungsakt ist.
Ich sage nein, so dass man sich auch nicht dagegen wehren kann.
Die Aufhebung stellt demnach einen Antrag dar, der bei dem Finanzamt vorzubringen ist, der für die einzelne Steuerart zuständig ist.
Einkommensteuer also Wohnsitzfinanzamt und Umsatzsteuer Betriebsfinanzamt. Fallen Betriebsstätte und Wohnsitz zusammen, so ist für beides dasselbe Finanzamt zuständig, also das aktuelle Wohnsitzfinanzamt.
Der Antrag könnte sehr wohl Stirnzunzeln beim Finanzamt auslösen. Eventuell ist es wirklich sinnvoll auf den Antrag zu verzichten bzw könnte man beim Finanzamt mal nachfragen, warum der Vorbehalt bestehen bleibt.
Ansonsten ist der Vorbehalt kein Problem, da dieser die normale gesetzliche Verjährung nicht hemmt.
Gruß
Lawrence
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Interessante Ausführungen im Urteil BFH X R 8/09
Hallo,
danke (und Sternchen
für Deine Antwort!
Ansonsten ist der Vorbehalt kein Problem, da dieser die
normale gesetzliche Verjährung nicht hemmt.
Aber er ermöglicht dem FA schon eine erleichterte Änderung z.B. bei geänderter Rechtsauffassung - gerade weil kein Vertrauenstatbestand eintritt.
Habe im BFH Urteil vom 18.8.2009 (X R 8/09) noch einige interessante Ausführungen dazu gefunden - zum einen wurde hier abgelehnt, dass der Vorbehalt automatisch nach Abschluss der Prüfung entfällt, zum anderen wurde in der Begründung auch noch auf dessen Bestand, Aufhebung und Auswirkung eingegangen.
Hier der direkte Link: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechu…
Viele Grüße
Frank