Hallo zusammen,
ich weiss, dass der Pflege-Pauschbetrag so nicht gedacht ist, aber ich habe auch nirgends etwas finden können, das gegen diese Annahme spräche…
Daher meine provokative Frage: Könnte den Pflege-Pauschbetrag in der Einkommenssteuererklärung nicht auch eine Mutter beanspruchen, die z.Zt. zu Hause ist, um ihr Kleinkind zu betreuen?
Als Voraussetzung für diesen Pflege-Pauschbetrag gilt - soweit ich herausfinden konnte - :
- der Pfleger muss die hilfsbedürftige Person dauerhaft pflegen
- die Pflegeperson darf kein Geld für die Pflege erhalten
- die zu pflegende Person muss in der Wohnung des Pflegers oder des Bedürftigen gepflegt werden
Alles Voraussetzungen, die eine Mutter erfüllt, da auch ein kleines Kind eine hilfsbedürftige Person ist…
Was also spräche formal dagegen, den Pauschbetrag zu beanspruchen? Gibt es noch weitere Voraussetzung, die erfüllt werden müssen?
Gruß, Anna.
Kleinkind nicht hilflos im Sinne des § 33b EStG!
Hi !
Alles Voraussetzungen, die eine Mutter erfüllt, da auch ein
kleines Kind eine hilfsbedürftige Person ist…
Die Grundsätze zur Beanspruchung des Pflegepauschbetrages finden sich in § 33b Abs. 6 EStG.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html
Auch die EStDV kennt hier Nachweiserfordernisse zur Hilflosigkeit
http://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__65.html
In der Kommentierung kann man hierzu folgende Präzisierung finden:
Der Pauschbetrag wird für die Pflege einer hilflosen Person gewährt. Obwohl das Gesetz in Abs. 6 Satz 2 eine eigenständige Definition der Hilflosigkeit enthält, muss die Hilflosigkeit für die Gewährung des Pflegepauschbetrags jedenfalls ab 1995 nach dem Ausweis- bzw. Bescheinigungsverfahren gem. § 65 EStDV nachgewiesen werden (i. d. R. Vorlage eines sog. Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „H“ oder Nachweis der Pflegestufe III, § 65 Abs. 2 S. 2 EStDV), denn die Nachweiserfordernisse des § 65 Abs. 2 EStDV beziehen sich seit der Neufassung des § 33b Abs. 3 und Abs. 6 durch das PflegeVG auf das Merkmal der Hilflosigkeit sowohl für den Behinderten-Pauschbetrag als auch für den Pflegepauschbetrag (BFH v. 28.3.2001, III B 109/00, BFH/NV 2001, 1116). Das FG Münster (v. 16.3.2000, 3 K 668/99 E, EFG 2000, 684, rkr.) hat folgerichtig den Pauschbetrag für die Pflege der Mutter versagt, deren Grad der Behinderung 100 v. H. betrug und deren Schwerbehindertenausweis die Merkmale „G“ und „AG“, nicht aber „H“ aufwies; eigene Ermittlungen habe das FA nicht anzustellen.
BARUL76
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