Ein Italiener war bis Ende August 2009 in Italien beschäftigt und auch da wohnhaft. Im September erfolgte der Wohnsitzwechsel nach Deutschland, wo sich auch der neue Arbeigeber befindet. Wie wird das aus Italien bezogene Gehalt beim Lohnsteuerjahresausgleich 2009 in Deutschland angerechnet? Falls ja, wie?
Danke für eure Hilfe!
Ok, sagen wir die Person macht den Lohnsteuerjahresausgleich für 2009 in Italien und
in Deutschland. Würde man dies jeweils für sich betrachten, dann wären ja die auf das Jahr bezogenen Lohnsteuersätze in beiden Ländern ursprünglich zu hoch angesetzt gewesen und es würde somit doppelt Steuer zurück erstattet werden. Ein DBA müsste dies dann auch verhindern, richtig?
Und jetzt zur eigentlichen Fragestellung:
Die italienischen Einkünfte sind einzutragen auf dem Hauptvordruck 2009 in Zeilen 97 bis 99.
Einkünfte = Bruttoarbeitslohn abzgl. Werbungskosten
kenne ich … eine Auflistung der Abkommen, aber keine Inhalte der Abkommen.
Und jetzt zur eigentlichen Fragestellung:
Die italienischen Einkünfte sind einzutragen auf dem
Hauptvordruck 2009 in Zeilen 97 bis 99.
Einkünfte = Bruttoarbeitslohn abzgl. Werbungskosten
die Frage nach dem „wie“ sollte doch nicht heißen
wie das Formular ausgefüllt werden soll
sondern wie die Besteuerung erfolgt.
=> komisch, mit Hilfe dieses Links sind auch die Inhalte der
DBA’s zu lesen und nicht nur die Liste…
stimmt…bin am grafikgeschwängerten pdf immer vorbeigeklickt )
die Frage nach dem „wie“ sollte doch nicht heißen
wie das Formular ausgefüllt werden soll
sondern wie die Besteuerung erfolgt.
=> wenn man sich die Zeilen im Mantelbogen ansieht, kann man
das erkennen, wie die Besteuerung erfolgt: steuerfrei aber
Progressionsvorbehalt
Anlage AUS vergessen?
nö
Tja… es gibt viele Einkünfte … „war beschäftigt“ heißt wohl, er war Arbeitnehmer.
Grundsätzlich sind ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Einkünfte in Anlage N aufzuführen.
Wenn die Anrechnung der Besteuerung ausländischer Einkünfte erfolgen soll, dann muss dies über Anlage AUS erfolgen.
Grundsätzlich sind ausländische Einkünfte aus
nichtselbstständiger Einkünfte in Anlage N aufzuführen.
Wenn die Anrechnung der Besteuerung ausländischer Einkünfte
erfolgen soll, dann muss dies über Anlage AUS erfolgen.
also … lt. DBA mit Italien ist das Land steuerberechtigt, in dem die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit erbracht werden = DE erkennt die erhobene Steuer aus IT an.
Der hier in den Raum geworfene „Progressionsvorbehalt“ ist trallaaaa.
Idiotisch wäre es, das Bruttoeinkommen aus nichtselbstständiger Einkunft abzügl. Werbungskosten (was auch immer dabei anzusetzen wäre) in die Zeile 99 einzutragen.
Der hier in den Raum geworfene „Progressionsvorbehalt“ ist
trallaaaa.
Idiotisch wäre es, das Bruttoeinkommen aus
nichtselbstständiger Einkunft abzügl. Werbungskosten (was auch
immer dabei anzusetzen wäre) in die Zeile 99 einzutragen.
Diese Antwort von dir zeigt deine Nichtfachkenntnis.
Du solltest dich also lieber aus Themen heraushalten, von denen du keine Ahnung hast.
beiden Ländern ursprünglich zu hoch angesetzt gewesen und es
würde somit doppelt Steuer zurück erstattet werden. Ein DBA
müsste dies dann auch verhindern, richtig?
Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind grundsätzlich
nur in der Anlage N anzugeben, es sei denn, es wird die Anrechnung im
Ausland gezahlter Steuern gewünscht. In diesem Fall sind die ausländischen
Einkünfte und die darauf entfallende ausländische Steuer zusätzlich in der
Anlage AUS zu erklären
Diese Antwort hilft ebenso wenig weiter wie Ihre anderen.
Wenn die Rechtslage es hergibt, kann man natürlich ausl. Steuern anrechnen lassen.
Sie gibt es hier aber nicht her.
Aus der Anletung zum Mantelbogen 2009:
Zeilen 97 bis 100
Diese Zeilen betreffen die Fälle, in denen eine steuerpflichtige Person infolge Wegzugs ins Ausland oder Zuzugs vom Ausland nur während
eines Teils des Kalenderjahres der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt.
In diesem Fall geben Sie bitte für das ganze Kalenderjahr nur
eine Einkommensteuererklärung zur unbeschränkten Steuerpflicht
ab; dabei sind auch die während der beschränkten Steuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in den entsprechenden Anlagen anzugeben.
Die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden
ausländischen Einkünfte, die in Zeile 99 anzugeben sind, werden
lediglich bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt, der
auf Ihre steuer-pflichtigen Einkünfte angewandt wird (Progressionsvorbehalt).