Mit dieser Begründung:
Die Nebenkostenabrechnung konnte nicht als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen berücksichtigt werden, da sie nicht die Voraussetzungen des § 35a EStG erfüllt.
Ich hab die Nabenkostenabrechnung so mitgeschickt.
Was meinst das Fianzamt mit dem hinweis auf 35?
gruss
Marvin
Servus,
nicht § 35 EStG ist angesprochen, sondern § 35a EStG.
Hier isser:
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
Wenn nach der Lektüre noch Fragen offen bleiben, bitte fragen.
Schöne Grüße
MM
Die Nebenkostenabrechnung konnte nicht als Aufwendungen für
haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
berücksichtigt werden, da sie nicht die Voraussetzungen des §
35a EStG erfüllt.
Hängt ein Stück von den Posten auf der Abrechnung ab. Es ist nicht „die Nebenkostenabrechnung“ die anerkannt wird sondern „haushaltsnahe Dienstleistungen“. Also Dinge, die man im Normalfall selber machen würde. Dazu zählen eben keineswegs Dinge wie „strom“, „Müllabfuhr“ (hat man auch sonst nie gemacht), Heizung …
Deshalb am Besten noch mal detailliert schildern (bzw. beim FA nachfragen) welche Posten nicht anerkannt wurden. Solche „Pauschalsätze“ vom FA sind nie hilfreich.
LG
Hallo,
ist aber kein ganz allgemingültiges Rezept: Kaminkehrer fällt z.B. auch unter §35a, obwohl ich meinen Kamin noch nie selber gekehrt habe.
Gruß,
Markus
und auch gar nicht dürftest, denn das fällt in den zuständigkeitsbereich des bezirksschornsteinfegers oder aus dem kreis etc