Wenn ein Gewerbetreibender im ersten Jahr unter 17500 Euro Umsatz hat (je nachdem welchen Monat man anfängt ist es runter zu rechnen) und im weiteren Verlauf jedes Jahr nur unter 17500 Euro Umsatz macht ist man Kleinunternehmer, darf umsatzsteuerbefreit sein und eine EÜR einreichen.
Aber: Wenn ein Gewerbetreibender aber im ersten Jahr unter 17500 bleibt und in allen weiteren Jahren über 17500 Euro aber unter 50000 Umsatz liegt ist dieser ja dann kein Kleinunternehmer mehr?! Was ist er dann? Muss dieser sich dann im Handelsregister eintragen und was ändert sich dann alles? Reicht es bei unter 50000 Umsatz auch aus eine EÜR einzureichen oder gilt das nur bei Kleinunternehmen unter 17500 Umsatz pro Jahr und es muss dann doppelte Buchführung gemacht werden? Ab wann darf die Umsatzsteuerbefreiung nicht mehr in Anspruch genommen werden?!
Über sichere Antworten würde ich mich sehr freuen.
Danke
Wenn ein Gewerbetreibender im ersten Jahr unter 17500 Euro
Umsatz hat (je nachdem welchen Monat man anfängt ist es runter
zu rechnen) und im weiteren Verlauf jedes Jahr nur unter 17500
Euro Umsatz macht ist man Kleinunternehmer,
Richtig
darf umsatzsteuerbefreit sein
Falsch, die USt wird vom FA nur nicht erhoben. Steuerfrei ist da gar nichts.
und eine EÜR einreichen.
Das hat damit wieder GARNICHTS zu tun. Man darf auf die Abgabe der Anlage EÜR bei der ESt-Erklärung verzichten, wenn der Umsatz unter 17500 € ist, und den Gewinn auf einer selbst erstellten EÜR ermitteln.
Aber: Wenn ein Gewerbetreibender aber im ersten Jahr unter
17500 bleibt und in allen weiteren Jahren über 17500 Euro aber
unter 50000 Umsatz liegt ist dieser ja dann kein
Kleinunternehmer mehr?!
Richtig. Die 50.000 € sind übrigens wurscht.
Was ist er dann?
Regelbesteuernder Unternehmern
Muss dieser sich dann im Handelsregister eintragen und was ändert sich dann alles?
Man sollte beachten, dass zwischen USt und ESt ein Unterschied ist-es handelt sich um 2 komplett voneinander unabhängige Steuerarten.
Wann man sich im HR eintragen lassen muss hat mit den 17500 € nichts zu tun.
Wer seinen Gewinn nach § 4 (3) EStG (im allg Sprachgebrauch EÜR oder auch GuV genannt) ermitteln darf, und wer eine Bilanz (doppelte Bf) erstellen muss, regeln unter anderem die §§ 140, 141 AO, und NICHT das UStG!
Muss dieser sich dann im Handelsregister eintragen und was ändert sich dann alles?
Man sollte beachten, dass zwischen USt und ESt ein Unterschied
ist-es handelt sich um 2 komplett voneinander unabhängige
Steuerarten.
Wann man sich im HR eintragen lassen muss hat mit den 17500 €
nichts zu tun.
Womit hat es denn zu tun? Woher weiß man ob man sich eintragen muss?
Wer seinen Gewinn nach § 4 (3) EStG (im allg Sprachgebrauch
EÜR oder auch GuV genannt) ermitteln darf, und wer eine Bilanz
(doppelte Bf) erstellen muss, regeln unter anderem die §§ 140,
141 AO, und NICHT das UStG!
Das heißt? Ich hab mir die Paragraphen durchgelesen - ich verstehe es aber nicht
Das heißt als ein Gewerbetreibender mit über 17500 Euro Umsatz im Jahr muss Umsatzsteuer voranmelden und kann nicht darauf verzichten?
Das heißt? Ich hab mir die Paragraphen durchgelesen - ich
verstehe es aber nicht
das heisst, dass man, wenn man die dort genannten bedingungen erfüllt bzw Grenzen überschreitet, man eben den Gewinn nicht mehr nach § 4(3) EStG ermitteln kann, sondern zur Bilanzierung übergehen muss.
Das heißt als ein Gewerbetreibender mit über 17500 Euro Umsatz
im Jahr muss Umsatzsteuer voranmelden