Hallo Salzmann,
ich kopiere jetzt mal hier ein, was ich dazu auf meiner Festplatte gefunden habe (alles ohne Rechtsberatungscharakter, nur als Hilfestellung und unter dem Ausschluss jeglicher Haftung):
Auf geht’s:
Die Umsatzsteuer wird im allgemeinen Geschäftsverkehr heute noch häufig als Mehrwertsteuer bezeichnet (Bezeichnung bis zur Einführung des UStG 1973). Das System der Umsatzsteuer beruht auf der Besteuerung des Mehrwertes. Sie ist aus kalkulatorischer Sicht gewinnneutral und beeinflußt den Gewinn eines Unternehmens nicht. Durch das Umsatzsteuersystem wird der Endverbrauch mit der Umsatzsteuer belastet.
Besteuert wird der Umsatz, sofern nicht Steuerbefreiungen bestehen. Ist der Umsatz nicht steuerbar (= z.B. Umsätze, die im Ausland bewirkt werden), entsteht ebenfalls keine Umsatzsteuerschuld. Ob ein Umsatz unter das deutsche Umsatzsteuergesetz fällt, richtet sich nach dem Ort der Lieferung oder dem Ort der sonstigen Leistung.
Zu den Umsätzen zählen
- Lieferungen wie etwa Warenverkäufe,
- sonstige Leistungen wie z.B. Beratungsleistungen, Vermietungsleistungen oder Reparaturen,
- innergemeinschaftlicher Erwerb, z.B. Warenbezüge aus EG-Staaten,
- unentgeltliche Lieferungen und unentgeltliche sonstige Leistungen, die den Lieferungen und sonstigen Leistungen gegen Entgelt gleichgestellt werden (Lieferung/unentgeltliche, Sonstige Leistungen/unentgeltliche).
Der Umsatz wird nach der Bemessungsgrundlage / Umsatzsteuer (z.B. Entgelt) besteuert.
Die Umsatzsteuer wird entweder dem Entgelt (= Nettobetrag) hinzugerechnet oder aus dem Bruttobetrag herausgerechnet. Die Höhe ist von dem entsprechenden Steuersatz abhängig. Von der Umsatzsteuer, die für die eigenen Umsätze anfallen, kann der Unternehmer die Vorsteuer (= Umsatzsteuer) für Leistungsbezüge seines Unternehmens, die ihm von einem anderen Unternehmer gesondert in Rechnung gestellt werden, abziehen (Vorsteuerabzug).
Die Umsatzsteuer wird nach vereinbarten Entgelten berechnet (§ 16 Abs. 1 UStG ). Das bedeutet, daß die Steuer bei Ausführung des Umsatzes entsteht und nicht erst zu dem Zeitpunkt, in dem das Entgelt vereinnahmt wird. Auf Antrag ist unter bestimmten Voraussetzungen die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten zulässig (§ 20 UStG).
Für Abschlagszahlungen, die vor Ausführung des Umsatzes geleistet oder vereinnahmt werden, entsteht die Umsatzsteuer im Monat der Vereinnahmung.
Die o.a. Angaben müssen in einer Umsatzsteuervoranmeldung dem Finanzamt mitgeteilt werden. Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Monat. Je nach Höhe der Zahllast kann jedoch auch das Kalendervierteljahr oder das Kalenderjahr als Voranmeldungszeitraum in Betracht kommen (§ 18 Abs. 2 UStG ). Bei monatlichen und vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen muß zusätzlich noch eine Jahressteuererklärung abgegeben werden. Es sind die jeweiligen Abgabefristen zu beachten. Es besteht auch die Möglichkeit der Dauerfristverlängerung.
Ist die Differenz zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer positiv (Zahllast), muß dieser Betrag an das Finanzamt abgeführt werden, ist die Differenz negativ (Guthaben) wird dieser Betrag vom Finanzamt erstattet.
Bei Kleinunternehmern wird die Umsatzsteuer nicht erhoben (§ 19 UStG). Auf die
Anwendung dieser Vorschrift kann verzichtet werden, so daß dann die allgemeinen
Vorschriften der Besteuerung anzuwenden sind.
§ 19 UStG - Besteuerung der Kleinunternehmer
(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 32.500 Deutsche Mark nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Deutsche Mark voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 14 Abs. 3 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 1), über die Angabe der Umsatzsteuer - Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 2) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung. § 15a ist nur anzuwenden, wenn sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse bei einem Wirtschaftsgut ändern, das von dem Unternehmer bereits vor Beginn des Zeitraums erstmalig verwendet worden ist, in dem die Steuer nach Satz 1 nicht erhoben wird.
(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, daß er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.
(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:
- der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind;
- der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, daß die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.
Ich hoffe, das hilft Dir weiter!
Gruss
WALTER