Zahlungsausgänge umsatzsteuerpflichtig?

Hallo Experten,

ich weiß keinen Rat, muß es aber kurzfristig wissen:

Die A-GmbH erhält Kundenzahlungen, die eigentlich für die B-GmbH bestimmt sind. Jetzt bezahlt sie von dem Geld Rechnungen der B-GmbH. Um das ganze buchhalterisch abzustimmen, schreibt jetzt die A-GmbH eine Rechnung an die B-GmbH.

Wir bezahlten für Sie folgende Rechnungen

Lieferant 1 vom 1.1.01 100,00 DM (Zahlbetrag nach Skonto)
Lieferant 2 vom 2.1.01 200,00 DM (Zahlbetrag nach Skonto)

Rechnungsendbetrag 300,00 DN

Jetzt die Frage: kann oder muß auf diesen Endbetrag Umsatzsteuer aufgeschlagen werden?

Bitte schnell Antwort, ich mußdas heute noch Wissen und alle Steuerberater haben schon Feierabend!

Danke, foc

Mach doch das ganze über ein verrechnungskonto die du bei beiden GmbH s anlegst…

Am Ende müssen dann bei beiden die Konten auf NULL aufgehen…

da es sich bei der A GmbH um einen „Durchlaufenden Posten“ handelt musst du keine rechnung stellen und keine USt ausweisen.

Da die eingegangenen Kundenzahlungen der Firma B bei A zb. 5000,- DM dann sofort an Lieferanten von B hat A darin die Funktion des Durchlaufes. Ansonsten würdest du einen Handel doppelt versteuern! denn der Lieferant der nun das geld von A statt B bekommt hatt ja schon USt ausgewiesen!!

Bin gerade zuhause und habe leider keine gesetzesquellen…

ciao

Svabo

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

hi foc,

die idee von svabo ist die einfachste, denn wenn du USt draufhauen würdest, dürftest du dir sicherlich nicht die VorSt ziehen (da die rechnungen sicherlich für die andere gmbh sind - mangelhafte rechnung n. §14 UStG!), daraus würde der vorsteuerabzug nach §15 UStG versagt bleiben. also durchlaufender posten ist die lösung!

gruss

showbee

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi Shob, hi svabo,

Das Ergebnis (keine USt + durchlaufender Posten) ist völlig korrekt, nur die Begründung ist nicht ganz so kompliziert :smile:)

Es mangelt einfach am Leistungsaustausch - ergo nicht steuerbar.

MfG
Undine

Ich wollts ihm buchungstechnisch ein weinig näher bringen… :smile:
ich hab mir gedacht der mus das ganze auch noch buchen…
Steuergesetze in der praxis anzuwenden und in Buchungssätze umzusetzen ist manchmal nicht so ganz einfach…

siehe allein Vorsteuerkorrektur nach §15a UStG Da könnte man glatt ausflippen!! :smile:))))

Ciao Leidensgenossen

Svabo…

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Danke Euch allen,
Ihr habt mir sehr geholfen!

Gruß, foc