ACHTUNG! NEUES URTEIL= Vorsteuer auf Miete!

Hallo Leute,

Habe „gehört“ es soll ein neues Urteil geben :

Vorsteuer aus gezahlter Miete ist nur noch abzugsfähig wenn in Rechnung gestellt also einmaliges aufführen im Mietvertrag zählt nicht mehr!

Hat jemand was dazu?

danke…

Wird warscheinlich viele interessieren

Ciao

Svabo

BUNDESFINANZHOF

  1. Pachten Eheleute Räume zum Betrieb einer vom Ehemann allein geführten Gaststätte, so sind die Eheleute die Leistungsempfänger, wenn sie nicht gemeinsam (z.B. als GbR) unternehmerisch tätig sind.
  2. In diesem Fall kann dem Ehemann als alleinigem Unternehmer der Vorsteuerabzug zur Hälfte zustehen.
  3. Ein Pachtvertrag, in dem ein monatliches Pachtentgelt zzgl. Umsatzsteuer vereinbart ist, erfüllt nur in Verbindung mit entsprechenden monatlichen Abrechnungsbelegen (z.B. Bankbelegen) die Rechnungsvoraussetzungen für den Vorsteuerabzug.

UStG 1980/1991 § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 1, 4
und 5, § 15 Abs. 1 Nr. 1
Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Art. 18 Abs. 1
Buchst. a, Art. 22 Abs. 3

Urteil vom 7. November 2000 V R 49/99

Vorinstanz: FG Düsseldorf (DStRE 1999, 842)

Hi,

heißt also im Klartext, daß die Vorsteuer nur abzugsfähig ist, wenn neben dem Vertrag auch die Bankbelege (Kontoauszüge) vorgelegt werden können.

Dies knüpft also an die tatsächliche Zahlung an, was m.E. dem § 15 UStG widerspricht.
Vorsteuer ist ja eigentlich schon abzugsfähig, wenn die Leistung erbracht ist und der Beleg vorliegt. Auf die Zahlung kommt es nur bei Vorschußrechnungen an, wo noch keine Leistung erbracht wurde.

Ob man das Problem mittels monatlicher Rechnungslegung beseitigen kann? Nicht daß man dann die USt doppelt ausgewiesen hat…

MfG
Undine

heißt also im Klartext, daß die Vorsteuer nur abzugsfähig ist,
wenn neben dem Vertrag auch die Bankbelege (Kontoauszüge)
vorgelegt werden können.

Dies knüpft also an die tatsächliche Zahlung an, was m.E. dem
§ 15 UStG widerspricht.
Vorsteuer ist ja eigentlich schon abzugsfähig, wenn die
Leistung erbracht ist und der Beleg vorliegt. Auf die Zahlung
kommt es nur bei Vorschußrechnungen an, wo noch keine Leistung
erbracht wurde.

Ob man das Problem mittels monatlicher Rechnungslegung
beseitigen kann? Nicht daß man dann die USt doppelt
ausgewiesen hat…

MfG
Undine

hi,

habe mir die sache ein paar tage durch den kopf gehen lassen und muss mal (auch in gedanken an meine arbeit) sagen, dass ich das hier aber schon befürworte!
leider werden gerade verträge mit/unter angehörigen genutzt um unfug zu treiben. ausserdem ist sicherlich solch eine mietgeschichte unter ehel. leicht durchschaubar (fürs FA). klar widerstrebt es dem grundsatz von der abzugsfähigkeit der vost bei leistungserbringung und rechnungslegung (oder dauerschuldvertrag), was ist nun aber, wenn der vermieter IST-versteuert? dann bleibt das FA der gelackmeierte… oder?

im wohle der allgemeinheit denke ich sollten gerade solche möglichkeiten dicht gemacht werden.

***böser-showbee***

nein, aber es entspricht nicht meinem persönlichem empfinden von der steuer, wenn man sich hierdurch zinsgünstige darlehen holt vom staat. meiter zieht munter jeden monat VoSt und vermieter zahlt USt alle paar Monate - das geld bleibt bei den eheleuten das gleiche, nur haben sie einen zins/liquiditätsvorteil von bestimmt nicht unerheblichen mark. das problem hierbei ist auch noch die (momentan noch) „legalität“, wodurch das FA nicht einmal berechtigt ist, hier zinsen zu berechnen.

ich denke, früher oder später haben wir einen passus im § 15 UStG, der soinetwa beinhaltet (VoSt aus Leistung eines Angehörigen erst mit Zahlung, Erbringung und Rechnung!)…

was meinst du?

gute nacht (wie war der krimi?)

showbee

Hi Showbee,

Du hast ein wenig den Sachverhalt verkannt.
Im vorstehenden Fall ging es nicht um einen Vertrag zwischen nahen Angehörigen, sondern um Ehegatten die gemeinsam einen PAchtvertrag mit einem fremden Dritten unterschrieben hatten.

Hinsichtlich Verträge unter nahen Angehörigen, hast du völlig recht und das ist auch schon gängige Verwaltungspraxis, daß diese Verträge nur anerkannt sind, wenn sie tatsächlich durchgeführt werden und auch ansonsten dem Fremdvergleich standhalten.
Hier wäre also eh nix mit Vorsteuerabzug bei Nichtzahlung.

Grüße
Undine

ALLES KLAR! - o.T.
hatte doch gesagt KEIN TEXT *grins*