Umsatzsteuer und Ausland

Hallo,

angenommen S sei Softwareentwickler, neben seiner Arbeitnehmertätigkeit in geringem Umfang freiberuflich tätig und habe leichtsinnigerweise gegen die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung optiert. S wohnt und arbeitet in Deutschland, aber möchte Leistungen für ausländische Auftraggeber erbringen.

Wie ist es umsatzsteuerlich zu behandeln, wenn S in D
a) für einen Unternehmer im EU-Ausland einen Auftrag ausführt?
b) für einen Unternehmer im sonstigen Ausland (z.B. USA) einen Auftrag ausführt?
c) für eine Privatperson im EU/Nicht-EU Ausland einen Auftrag ausführt?

Kennt vielleicht jemand eine gute Übersicht dazu?

Wann muss S 19% deutsche USt erheben, wann kann er darauf verzichten und sich wohlfühlen, wann muss er womöglich ausländische USt erheben?

Viele Grüße,
Sebastian

Servus,

die Übersicht dazu ist in § 3a UStG. Trotz der weit gehenden faktischen Vereinfachung ab 01.01.2010 ist der Text im Gegenteil jetzt gar nicht einfacher geworden.

http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3a.html

und habe leichtsinnigerweise gegen die umsatzsteuerliche
Kleinunternehmerregelung optiert.

Das ist gescheit, wenn er vor allem für Unternehmer tätig ist. Er kann dann nämlich deutlich billiger anbieten als die Kleinunternehmer aus dem Wettbewerb.

Wie ist es umsatzsteuerlich zu behandeln, wenn S in D
a) für einen Unternehmer im EU-Ausland einen Auftrag ausführt?

Dann ist der Ort der Leistung dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Die Leistung ist in D nicht steuerbar, der Leistungsempfänger schuldet die USt, S fakturiert ohne USt und mit Hinweis auf den Ort der Leistung. USt-ID-Nummer des Leistungsempfängers ist nötig, die Leistung ist in die Zusammenfassende Meldung (wenn USt jährlich, dann auch ZM jährlich) aufzunehmen.

b) für einen Unternehmer im sonstigen Ausland (z.B. USA) einen
Auftrag ausführt?

Ort der Leistung in den USA, keine USt zu fakturieren, keine Aufnahme in die Zusammenfassende Meldung. Die Leistung ist in D nicht steuerbar. Der Empfänger muss nichts weiter beachten.

c) für eine Privatperson im EU/Nicht-EU Ausland einen Auftrag
ausführt?

Im Fall EU: Ort der Leistung ist D, wo S sein Unternehmen betreibt. Die Leistung ist steuerbar und steuerpflichtig in D, Behandlung wie eine Leistung an einen Auftraggeber im Inland.

Im Fall Drittland: Ort der Leistung ist dort, wo der Auftraggeber wohnt, Leistung in D nicht steuerbar, keine Aufnahme in die Zusammenfassende Meldung.

Fälle, in denen S ausländische USt erheben muss, gibt es erfreulicherweise nicht mehr (?? Ohne Gewähr, die Spanier hatten sich da was ganz Neckisches einfallen lassen, aber ich glaube, der Spuk ist mit 01.01.2010 vorbei).

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

danke! Deine Antwort ist sehr hilfreich.

die Übersicht dazu ist in § 3a UStG. Trotz der weit gehenden
faktischen Vereinfachung ab 01.01.2010 ist der Text im
Gegenteil jetzt gar nicht einfacher geworden.

Über den 3a bin ich bei meinem Googlen zwar schon gestolpert, aber ich konnte ihn nicht wirklich lesen… :smile:

Viele Grüße,
Sebastian