Pflege-Pauschbetrag

Kann der Pflege-Pauschbetrag (Einkommensteuererklärung 2009, Mantelbogen Zeile 66) beantragt werden, bei einem zu pflegenden Elternteil, mit Behindertenausweis Buchstabe B, Pflegeklasse II.
Herzlichen Dank für Eure Antwort, Siegfried

Hallo,

Kann der Pflege-Pauschbetrag (Einkommensteuererklärung 2009,
Mantelbogen Zeile 66) beantragt werden, bei einem zu
pflegenden Elternteil, mit Behindertenausweis Buchstabe B,
Pflegeklasse II.

Hierfür müssten folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • die pflegebdürftige Person ist nicht nur vorübergehend hilflos,
  • die Pflege wird im Inland entweder in seiner Wohnung oder in der
    Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und
  • der Pfleger oder die Pflegerin erhält kein Entgelt für die Pflege.

§ 65 Abs. 2 EStDV besagt:

„Die gesundheitlichen Merkmale “blind” und “hilflos” hat der Steuerpflichtige durch einen Ausweis nach dem SGB IX, der mit den Merkzeichen “Bl” oder “H” gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des BVG zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachzuweisen. Dem Merkzeichen “H” steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach SGB XI, dem SGB XII oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich; dies ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen.“

Das Merkmal B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel) im Schwerbehindertenausweis reicht im steuerlichen Sinne nicht aus. Auch liegt die nach vorstehender Bestimmung erforderliche Pflegestufe III nicht vor.

M. E. bleibt somit nur, die erbrachten Pflegeleistungen zu beschreiben, zu bewerten und als ag Belastung nach § 33 EStG geltend zu machen. Dabei bleibt der Betrag der zumutbaren Eigenbelastung steuerlich ohne Wirkung.

Gruß
Zemionow